Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichts- schreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 5. März 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1., substituiert durch lic. iur. X2.
gegen
Präsident des Obergerichtes des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. Januar 2014 (VO140002-O)
Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2013 liess die Beschwerdeführerin und Ge- suchstellerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ ein Schlichtungsgesuch betreffend Handgeld und Kaution gegen B._____ einrei- chen (act. 3/1). Mit Eingabe vom 6. Januar 2014 liess sie sodann beim Oberge- richt des Kantons Zürich für das Schlichtungsverfahren um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. X1._____ ersuchen (Urk. 1 und Urk. 2). Mit Urteil vom 20. Januar 2014 entschied der Obergerichtspräsident das Folgende (Urk. 8 S. 7 f.): "1. Auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO für das Schlichtungsverfah- ren vor der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsa- chen des Bezirks Zürich betreffend Handgeld und Kaution wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das oberwähnte Schlichtungsverfahren wird abgewiesen. 3. Das obergerichtliche Verfahren ist kostenlos. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)" 1.2 Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Gesuchstellerin vom 3. Februar 2014. Mit dieser lässt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gutheissung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X1., substituiert durch lic. iur. X2., beantragen (Urk. 7 S. 2). 1.3 Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 ging innert Nachfrist für Rechtsanwältin lic. iur. X1., substituiert durch lic. iur. X2., die Originalvollmacht der Gesuchstellerin sowie eine Kopie der Venia für X2._____ ein (vgl. Urk. 11 ff.). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde so- gleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/ Basel/Genf 2013, 2. Aufl., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefoch- tene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzu- lässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Be- gründung anzusetzen (BGE 137 III 617 S. 622 E. 6.4 mit Hinweisen). 2.2 Vorweg kann in Bezug auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den. Die Gesuchstellerin ist Klägerin in einem eine Mietsache betreffenden Ver- fahren. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO ist das Schlichtungsverfahren in Strei- tigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen kostenlos. Ent- sprechend war auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO nicht einzutreten (vgl. Urk. 8 S. 2 f. E. 2.2.). Gleich ist auch vorliegend zu verfahren. 2.3 Aber auch im Übrigen vermag die Beschwerde den vorgenannten Anforde- rungen nicht zu genügen. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die Aus- führungen der Gesuchstellerin den generell und insbesondere im Schlichtungs- verfahren nicht allzu strengen Anforderungen an die Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit nicht zu genügen vermögen würden. So bliebe gestützt auf die Ausführungen der Gesuchstellerin weitgehend unklar, wer genau Vertragspartner von wem sei und wer lediglich als Vertreter für einen anderen gehandelt habe. Die Gesuchstellerin habe es unterlassen, die von ihr erwähnten Verträge oder andere Unterlagen ins Recht zu legen. Im Weiteren bleibe aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin unklar, ob sie mit B._____, welcher auch nach Ansicht der
Gesuchstellerin lediglich als Vertreter gehandelt habe, tatsächlich die richtige Person ins Recht gefasst habe. Es sei der Vorinstanz unter diesen Umständen nicht möglich, die Prozesschancen der Begehren der Gesuchstellerin und damit die Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit zu beurteilen (Urk. 8 S. 5 ff. E. 2.8.). Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift lediglich vor, sie ha- be am 28. November 2009 mit der Gegenpartei einen Mietvertrag unterzeichnet und anlässlich der Vertragsunterzeichnung Fr. 10'000.– als Handgeld und Fr. 12'720.– als Mietkaution bezahlt. Die Gegenpartei behaupte, sie habe mit ihr nur einen Untermietvertrag unterzeichnet und weder Handgeld noch Mietkaution erhalten. Der Sachverhalt weise grosse Komplexität auf, die einen Rechtsbei- stand unumgänglich mache. Unter diesen Umständen könne ihre Gewinnchance nicht im Voraus als aussichtslos bezeichnet werden (Urk. 7 S. 2). Die Beschwer- deschrift setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Darlegung der angeblichen Behauptungen der Gegenpartei ist neu und im Be- schwerdeverfahren unzulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Zum fehlenden Mietvertag äussert sich die Gesuchstellerin nicht. Infolgedessen ist auf die Beschwerde voll- umfänglich nicht einzutreten. 3.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich kei- ne Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Be- schwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Gesuchstellerin hat im vorlie- genden Verfahren kein Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege gestellt. Es ist fol g- lich eine Entscheidgebühr gemäss der Gerichtsgebührenverordnung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Ger-GebV) festzusetzen und ausgangsgemäss der unterlie- genden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unter- liegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 22'720.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. März 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Ch. Büchi versandt am: mc