Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU140005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 6. Mai 2014 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Kläger und Beschwerdegegner,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 20. November 2013 (GV.2013.00434 / SB.2013.00481)
Erwägungen: I. Mit Eingabe an das Friedensrichteramt Zürich 9 (richtig: Zürich 3 + 9) vom 22. Ok- tober 2013 leitete B._____ (Kläger) gegen A._____ (Beklagter) ein Schlichtungs- verfahren ein für eine Forderung von Fr. 4'370.– nebst Zins, Betreibungskosten und "Fr. 71.– für Rechtsvorschlag" (act. 1a). Die Schlichtungsverhandlung fand am 20. November 2013 statt. Der Beklagte blieb ihr fern. Der Kläger reduzierte den Forderungsbetrag – damit das Geschäft erledigt werden könne – auf Fr. 2'000.– und verlangte einen Entscheid (act. 8: vom Kläger visiertes Protokoll). Mit Urteil vom 20. November 2013 verpflichtete der Friedensrichter den Beklag- ten, dem Kläger Fr. 2'000.– nebst Zins und Betreibungskosten innert 10 Tagen nach Zustellung des Entscheides zu zahlen, und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 21. August 2013) in der Höhe von Fr. 2'000.– auf (Dispositiv-Ziffer 1). Er regelte die Kostenfolgen (Dispositiv-Ziffer 2–3) und nahm weiter davon Vormerk, dass der Kläger die gegen den Beklagten erhobene Betreibung nach Erhalt der ausstehen- den Forderung beim Betreibungsamt schriftlich abbestellen und dem Beklagten eine Orientierungskopie zustellen werde (Dispositiv-Ziffer 4) (act. 9). Nachdem der Friedensrichter den zunächst nur im Dispositiv eröffneten Entscheid auf Verlangen des Beklagten begründet hatte (act. 25; die oben erwähnte Dispo- si tiv -Ziffer 4 liess er in der begründeten Urteilsausfertigung weg), erhob der Be- klagte beim Obergericht mit Eingabe vom 27. Januar 2014 rechtzeitig Beschwer- de mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben (act. 26; vgl. act. 17). Er macht geltend, das Urteil bedeute eine Änderung der Verfahrensart, die er nicht habe erwarten können und die ihm hätte mitgeteilt werden müssen. Das Urteil verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und sein Recht auf Beweis. Schliesslich bestreitet er auch die dem Kläger zugesprochene Forderung, und zwar im vollen Umfang.
Der Kläger, dem Gelegenheit zur Beschwerdeantwort gegeben wurde, beantragt, die Beschwerde "abzulehnen" (act. 36 ff.; vgl. act. 33). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–23). Der Beklagte hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens rechtzeitig bevorschusst (act. 30–32). II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde wirkt grundsätzlich kassatorisch: Soweit die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gutheisst, hebt sie den angefochtenen Ent- scheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Die Beschwerde kann jedoch auch reformatorisch wirken: Ist die Sache spruchreif, kann die Beschwer- deinstanz einen Sachentscheid treffen (Art. 327 Abs. 3 ZPO; KUKO ZPO- Brunner, 2. Aufl., Art. 327 N 5 und 7). Kommt nur ein kassatorischer Entscheid in Frage, mag ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz genügen. Kann die Sache jedoch von der Rechtsmittelinstanz neu entschieden werden, ist ein Antrag in der Sache er- forderlich (Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Online-Stand 08.04.2012, Art. 321 N 19). Der formelle Beschwerdeantrag des Beklagten lautet lediglich auf "Aufhebung" des angefochtenen Entscheides. Aus der Begründung ergibt sich aber, dass der Beklagte neben der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch die dem Kläger zugesprochene Forderung bestreitet, mithin sinngemäss die Abweisung der Klage verlangt. Damit erweist sich der formelle Antrag in jedem Fall als hinrei- chend. 2. Kommt es an der Schlichtungsverhandlung zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies nach Art. 209 Abs. 1 ZPO im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung. Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern der Kläger ei- nen entsprechenden Antrag stellt (Art. 212 Abs. 1 ZPO). Bei Säumnis des Beklag- ten verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande ge- kommen wäre (Art. 206 Abs. 2 ZPO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Friedensrichter, wäre der Beklagte zur Ver- handlung erschienen, mit dessen Einverständnis über den reduzierten Forde- rungsbetrag von Fr. 2'000.– hätte entscheiden dürfen. Bei Säumnis des Beklagten durfte er dies nicht. Der Beklagte war für eine Fr. 2'000.– übersteigende Forde- rung vorgeladen worden (act. 4). Aufgrund der beschränkten Entscheidkompetenz des Friedensrichters durfte er sich darauf verlassen, dass im Säumnisfall kein Sachentscheid erginge, sondern dem Kläger eine Klagebewilligung ausgestellt würde, allenfalls den Parteien ein Urteilsvorschlag unterbreitet würde (Art. 210 f. ZPO). Indem der Friedensrichter ein Urteil fällte, verletzte er sowohl die Grenze seiner Entscheidkompetenz als auch den Gehörsanspruch des Beklagten. Der Umstand, dass das insoweit unvollständige und missverständliche Vorladungs- formular des Friedensrichters bei Säumnis des Beklagten unabhängig von der Höhe der Forderung einen Entscheid als möglich erscheinen lässt, ändert hieran nichts (act. 4 S. 2). Die Dispositiv-Ziffern 1–3 des Entscheides des Friedensrichters sind deshalb auf- zuheben. Durch die weiteren Dispositiv-Ziffern ist der Beklagte nicht beschwert. Zum gehörigen Abschluss des Schlichtungsverfahrens ist die Sache an das Frie- densrichteramt zurückzuweisen. 3. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden grund- sätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unterliegende Partei ist hier der Kläger. Er hat den Entscheid des Friedensrichters verlangt und vor Obergericht die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 8 und 36 f.). Der Kläger hat sich offensichtlich darauf verlassen, dass der Friedensrichter kei- nen Verfahrensfehler beging (vgl. act. 37 S. 1/2). Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Den Beklagten aber hat der Kläger für das Rechtsmittel- verfahren antragsgemäss zu entschädigen (act. 26 S. 2). Die Entschädigung ist auf Fr. 400.– festzusetzen (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1–3 des angefoch- tenen Urteils des Friedensrichteramtes Zürich 3 + 9 vom 20. November 2013 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zum Ab- schluss des Schlichtungsverfahrens an das Friedensrichteramt Zürich 3 + 9 zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 432.– zu zahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien/Doppeln von act. 36, 37, 37A und 38/1–2, sowie – unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten – an das Friedensrichteramt Zürich 3 + 9, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
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