Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130085-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 30. Januar 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch B._____,
gegen
C._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Dübendorf vom 27. November 2013 (GV.2013.00160 / SB.2013.00163)
Erwägungen: 1.1. Mit Verfügung vom 27. November 2013 (Urk. 7) trat das Friedensrichteramt Stadt Dübendorf auf das Schlichtungsbegehren des Klägers und Beschwerdefüh- rers (fortan Kläger) nicht ein. Es wurden weder Kosten erhoben, noch Parteient- schädigungen zugesprochen. In den Erwägungen führte die Vorinstanz aus, nicht sie sei für die vorliegende Streitsache zuständig, sondern das Sozialversiche- rungsgericht des Kantons Zürich. 1.2. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2013 (Urk. 6), welche in französischer Spra- che abgefasst ist, wandte sich der Kläger an die Beschwerdeinstanz und erklärte, die Vorinstanz habe ihn an sie verwiesen. 1.3. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 (Urk. 10) wurde dem Kläger seitens des Obergerichts mitgeteilt, aus seiner Eingabe gehe nicht klar hervor, ob er tat- sächlich Beschwerde erheben wolle, weshalb vorläufig kein formelles Beschwer- deverfahren eröffnet worden sei. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass seine Eingabe den formellen Anforderungen an eine Beschwerde nicht entspreche. Es wurde ihm sodann Frist bis zum 3. Januar 2014 angesetzt, um mitzuteilen, ob er auf die Erhebung einer Beschwerde verzichten wolle oder nicht. Für den Säum- nisfall wurde dem Kläger alsdann angedroht, dass sein Schreiben vom 11. De- zember 2013 als Beschwerde entgegengenommen werde. Ausserdem wurde er dazu angehalten, künftige Korrespondenz an die Beschwerdeinstanz in der Amts- sprache Deutsch zu verfassen. 1.4. Der Kläger liess sich innert Frist nicht vernehmen, auch nicht innert der von ihm beantragten "Fristerstreckung" bis 16. Januar 2014 (Urk. 12), weshalb andro- hungsgemäss das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten und ist zu be- gründen – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewie- sen wurde.
2.2. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält weder konkrete Rechtsbegehren noch eine Begrün- dung oder Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. 2.3. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Anwendung von § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 350.– festzusetzen und gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Kläger aufzuer- legen. Der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) ist mangels we- sentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzuspre- chen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 350.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, sowie an das Friedensrichteramt Stadt Dübendorf, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'265.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: mc