Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130075-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzender, Oberrichter Dr. R. Klopfer und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 23. Januar 2014
in Sachen
A._____ AG,
Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch B._____,
gegen
C._____ SA,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch D._____,
betreffend Forderung
Berufung gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Schlieren vom 28. November 2013 (IA130155)
Erwägungen: 1.1 Am 13. November 2013 ging bei der Vorinstanz das Schlichtungsge- such der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) ein, mit welcher sie von der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) Fr. 173'625.20 zu- züglich 5% Zins und Fr. 203.– für Betreibungskosten forderte (Urk. 1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 28. November 2013 schlossen die Parteien fol- genden Vergleich (Urk. 6): "1. Die Klägerin reduziert die eingeklagte Forderung auf CHF 169'376.85 (Stand heute) und verzichtet auf die Geltendmachung von Verzugszinsen und Betreibungskosten. 2. Die Beklagte anerkennt diesen reduzierten Forderungsbetrag von CHF 169'376.85 zahlbar wie folgt: - CHF 22'500.– zahlbar per sofort (HM) - CHF 100'000.– per 10. Dezember 2013 (Kapitalerhöhung) - CHF 25'000.– per 15. Dezember 2013 - restliche Zahlung von CHF 21'876.85 wird zessiert mit Ausgabe 1.14 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes E._____ wird für den Betrag von CHF 169'376.85 zurückgezogen. 4. Die Klägerin verpflichtet sich nach Erhalt des vereinbarten Betrages, die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes E._____ zurückzuziehen. 5. Mit der Bezahlung des vereinbarten Betrages sind die Parteien per Saldo aller An- sprüche aus dieser Forderung auseinandergesetzt. 6. Die Friedensrichterkosten werden von der Beklagten erhoben." 1.2 Mit Verfügung vom 28. November 2013 schrieb die Vorinstanz das Ver- fahren wie folgt ab (Urk. 7 = Urk. 11): "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes E._____ (Zahlungsbefehl vom 16.10.2013) wird für den Betrag von Fr. 169'376.85 der Rechtsvorschlag aufgehoben. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 630.00 festgesetzt. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Zahlbar bis: 28.12.2013. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je eingeschrieben.
Gegen den Entscheid der Abschreibung des Verfahrens kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Berufung er- klärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs, der Anerkennung oder des Klagerückzugs hat nicht mit Berufung, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Hirschengra- ben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich, Beschwerde erklärt werden. In der Beschwerde- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen." 1.3 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 (gleichentags zur Post gege- ben, eingegangen am 13. Dezember 2013) erhob die Beklagte innert Frist Beru- fung (Urk. 10). 2.1 Die Beklagte führt in ihrer Berufungsschrift im Wesentlichen aus, dass sie die ersten beiden vereinbarten Zahlungstermine (Fr. 22'500.– per sofort und Fr. 100'000.– per 10. Dezember 2013) nicht einhalten könne und ersucht um Auf- schub der Zahlungsfrist (Urk. 10). Mit diesen Einwendungen stellt sich die Beklag- te nicht gegen die Abschreibung des Verfahrens, sondern gegen die im Vergleich zwischen den Parteien vereinbarten Zahlungstermine und damit gegen den Ver- gleich an sich. 2.2.1 Welches Rechtsmittel zu ergreifen ist, wenn ein Entscheid, der auf ei- ner Parteierklärung wie Klageanerkennung, Klagerückzug oder Vergleich gemäss Art. 241 ZPO basiert, angefochten werden soll, ist im Gesetz nur knapp geregelt. Ausdrücklich festgehalten ist einzig, dass die Erklärung der Partei als solche mit der Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO angefochten werden kann. Das Bundesgericht erwog in einem jüngeren und publizierten Entscheid Folgendes: Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug habe gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtkräftigen Entscheides und das Ge- richt schreibe das Verfahren gestützt auf diesen gemäss Art. 241 Abs. 3 ZPO ab.
Dieser Abschreibungsentscheid sei ein rein deklaratorischer Akt, weil bereits die Parteierklärung den Prozess unmittelbar beende. Der Abschreibungsentscheid beurkunde den Prozesserledigungsvorgang im Hinblick auf die Vollstreckung, er- folge aber abgesehen davon der guten Ordnung halber und zum Zweck der Ge- schäftskontrolle. Gegen den Abschreibungsentscheid als solchen stehe kein Rechtsmittel zur Verfügung. Der Abschreibungsbeschluss bilde kein Anfech- tungsobjekt, das mit Berufung oder Beschwerde nach der ZPO angefochten wer- den könne. Lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid sei gemäss Art. 110 ZPO mit einer Beschwerde anfechtbar. Der gerichtliche Vergleich selbst habe zwar gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides, könne aber einzig gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO mit der Revision angefochten werden. In Bezug auf materielle oder prozessuale Mängel des Vergleichs sei die Revision das einzige Rechtsmittel. Gegen einen Vergleich stünden weder die Be- rufung noch die Beschwerde nach ZPO offen (BGE 139 III 133 Erw. 1.1 bis 1.3 m.w.H.). 2.2.2 Daraus ergibt sich, dass gegen den auf einer Parteierklärung (und damit auch auf einem Vergleich) beruhenden Abschreibungsentscheid kein Rechtsmittel ergriffen und die betreffende Parteierklärung als solche nur mit einer Revision angefochten sowie einzig gegen den Kostenentscheid gestützt auf Art. 110 ZPO mit einer Beschwerde vorgegangen werden kann. Entsprechend hätte die Beklagte ihre Einwendungen gegen die vergleichsweise geschlossenen Zahlungstermine mittels Revision geltend zu machen. 2.3 Dementsprechend aber ist die angerufene Kammer vorliegend nicht zuständig, nachdem die Beklagte die in Dispositivziffer 3 und 4 der vorinstanzli- chen Verfügung festgesetzte und einer allfälligen Beschwerde unterliegende Kos- ten- und Entschädigungsregelung (Art. 110 ZPO) nicht angefochten hat, sondern – wie erwähnt – lediglich Einwendungen gegen den Vergleich vorbringt. Somit ist auf die vorliegende Berufung nicht einzutreten. 2.4 Damit erweist sich die Berufung als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
3.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung der GebV OG auf Fr. 630.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 93 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 630.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten aufer- legt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 10 und Urk. 12, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Schlieren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 169'376.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Januar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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