Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130074-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 5. März 2014 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Kosten
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 8. November 2013 (GV.2013.00257 / SB.2013.00416)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 unterbreitete der Kläger dem Friedensrichteramt Zürich 11 + 12 in der Form einer Klage gegen seine Schwester B._____ sinnge- mäss das Gesuch um Durchführung des Schlichtungsverfahrens über folgendes Rechtsbegehren (act. 1.0): 1. Der Nachlass des am tt.mm.2011 verstorbenen C._____, geb. tt. Sep- tember 1926, wohnhaft gewesen ...[Adresse], sei festzustellen. 2. Der Nachlass sei im Sinne der eigenhändigen letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 9. Juni 2002 zu teilen und die Liegenschaft [...] sei dem Kläger zum Verkehrswert von Fr. 1'050'000.– zuzuweisen. 3. Die Kosten seien der Beklagten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, den Kläger angemessen prozessual zu entschädigen. Das – von den Parteien mitunterzeichnete – Protokoll des Friedensrichters über die Schlichtungsverhandlung lautet wie folgt (act. 5): "[...] Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 07. August 2013 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung: Nachdem sich die Parteien an der Schlichtungsverhandlung nicht definitiv über den Verkehrswert der Liegenschaft [...] einigen konnten, vereinbaren sie eine Bedenk- zeit bis 31. August 2013. Wonach dem Friedensrichteramt durch den Kläger schriftlich Bericht erstattet werden muss, ob die Parteien sich aussergerichtlich ei- nigen können oder ob er die Klagebewilligung an das Bezirksgericht Zürich ver- langt. Bei Ausbleiben eines schriftlichen Berichtes würde die Klage als Rückzug abgeschrieben. Bei Ausstellung der Klagebewilligung werden die Kosten des Schlichtungsverfah- rens dem Kläger auferlegt, bei Klagerückzug aufgrund aussergerichtlicher Eini- gung, werden die Kosten der Schlichtungsverhandlung von den Parteien je zur Hälfte bezogen. [...]"
Die friedensrichterlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–10). II. 1. Für das Schlichtungsverfahren gelten einerseits die allgemeinen Bestimmun- gen über die Prozesskosten (Art. 95 ff. ZPO), anderseits die spezielle Regelung zur Kostenverteilung in Art. 207 ZPO (Dolge/Infanger, Schlichtungsverfahren nach Schweizerischer Zivilprozessordnung, Zürich 2012, S. 69). Wenn der Kläger das Schlichtungsgesuch zurückzieht, wenn das Verfahren we- gen Säumnis des Klägers abgeschrieben wird oder wenn die Klagebewilligung er- teilt wird, werden die Kosten des Schlichtungsverfahrens dem Kläger auferlegt (Art. 207 Abs. 1 ZPO). Gleich verhält es sich, wenn der Kläger die Klage vorbe- haltlos zurückzieht, ohne dass eine Einigung der Parteien vorliegt (Egli, DIKE- Komm-ZPO, Art. 207 N 5). Bei Klageanerkennung werden die Kosten dem Be- klagten auferlegt (KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 2. Aufl., Art. 207 N 9). Kommt es zu einem Vergleich, werden die Verfahrenskosten grundsätzlich nach Massgabe des Vergleichs auf die Parteien verlegt; enthält der Vergleich keine Regelung, wird nach den Art. 106–108 ZPO vorgegangen (Art. 109 ZPO; KUKO ZPO-Gloor/Umbricht Lukas, 2. Aufl., Art. 207 N 10). 2. Der Kläger stützt seinen Beschwerdeantrag einerseits auf den fettgedruckten Absatz der oben wiedergegebenen Vereinbarung vom 7. August 2013, wonach die Klage bei Ausbleiben eines schriftlichen Berichtes "als Rückzug abgeschrie- ben" würde, anderseits auf den im friedensrichterlichen Verhandlungsprotokoll da- ran anschliessenden Absatz, wonach die Kosten der Schlichtungsverhandlung bei Klagerückzug aufgrund aussergerichtlicher Einigung von den Parteien je zur Hälf- te bezogen würden. Der Friedensrichter habe gesagt, er müsse, wenn er sich mit der Beklagten nicht einigen könne, nur kurz schriftlich um die Klagebewilligung bitten, ansonsten er davon ausgehe, dass die Parteien sich "aussergerichtlich ei- nigen konnten und er die Klage als Rückzug abschreibe". Als dann die Sekretärin des Friedensrichteramtes nach einem ersten Anruf Anfang September 2013 am 7. November 2013 dringend eine schriftliche Mitteilung von ihm verlangt habe,
habe er die Auffassung geäussert, dass gemäss Verhandlungsvereinbarung und Protokoll bei Stillschweigen bis 31. August 2013 "die Klage als Rückzug abge- schrieben [sei]" und die Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt würden, je- doch zugesichert, dass er den Rückzug per Mail bekannt gebe. Nachdem der Versand einer ersten Mail mit der Rückzugserklärung gescheitert sei, habe er die Mail auf Nachfrage des Friedensrichteramtes vom 12. November 2013 hin am 13. November 2013 noch einmal geschrieben (act. 13; vgl. act. 7). – Wie sich den vorinstanzlichen Akten entnehmen lässt, teilte die Kanzleisekretärin des Friedens- richteramtes dem Kläger daraufhin mit, dass seine Mail zu spät eingetroffen sei und die Verfügung nicht mehr habe geändert werden können; sie hoffe, dass er den hälftigen Anteil der Rechnung aussergerichtlich bei der Beklagten einfordern könne (act. 7.1). 3. Die friedensrichterliche Kostenregelung entspricht den gesetzlichen Vorgaben für den Fall des Rückzugs des Schlichtungsgesuchs oder des vorbehaltlosen Rückzugs der Klage. Der Kläger als Laie durfte indessen aufgrund des Wortlautes der vom Friedensrichter ohne Vorbehalt protokollierten Vereinbarung und der laut Protokoll in Aussicht gestellten Kostenregelung davon ausgehen, dass bei Still- schweigen Klagerückzug angenommen würde und die Kosten von den Parteien je zur Hälfte bezogen würden. Der Friedensrichter hatte es unterlassen, darauf hin- zuweisen, dass eine Halbierung der Kosten bei Klagerückzug nur in Frage kom- me, wenn eine entsprechende schriftliche Einigung der Parteien vorgelegt werde. Es rechtfertigt sich deshalb, den Kläger von der Tragung der zweiten Kostenhälfte zu entbinden. 4. Die zweite Hälfte der Kosten ist auf die Kasse des Friedensrichteramtes zu nehmen. Das Zustandekommen einer aussergerichtlichen Einigung, aufgrund welcher die Beklagte allenfalls kostenpflichtig würde, ist nicht aktenkundig. Weite- rungen sind nicht angezeigt. 5. Für das obergerichtliche Verfahren sind unter den gegebenen Umständen kei- ne Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO).
Es wird erkannt: 1. In (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der an- gefochtenen Verfügung aufgehoben und werden die Kosten des friedens- richterlichen Verfahrens dem Kläger zur Hälfte auferlegt; im Übrigen gehen sie zulasten der Kasse des Friedensrichteramtes Zürich 11 + 12. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 13, sowie – unter Rücksendung der beigezogenen Akten – an das Friedensrichteramt Zürich 11 + 12, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 620.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am: