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RU130063 ΓÇó Appeal dismissed as moot after correction of cost order
RU130063Obergericht10.10.2013Dismissed
The plaintiff appealed a conciliation authority order that had split a CHF 400 court fee equally between the parties after a settlement in an employment dispute. During the appeal, the conciliation authority issued a correction order and set the costs aside under Art. 113(2)(d) ZPO. The Zurich High Court held that the appeal was therefore moot and removed it from the docket. It ordered no appellate court costs and no party compensation, noting that the appeal had been caused by an error of the first-instance authority and that there was no losing party.
Art. 242 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO; Art. 114 lit. c ZPO, Art. 106 ZPO: Wird der angefochtene Kostenentscheid von der Vorinstanz nachträglich berichtigt und fällt damit der Streitgegenstand des Rechtsmittels dahin, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Das Beschwerdeverfahren ist in diesem Fall kostenfrei, wenn es durch einen Fehler der Vorinstanz veranlasst wurde. Mangels unterliegender Partei besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung; eine Kosten- oder Entschädigungspflicht der Vorinstanz oder des Staates setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, die im kantonalen Zivilprozessrecht nicht gegeben ist.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130063-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter S. Mazan sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 10. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____
betreffend Kostenfolge
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 19. September 2013 (GV.2013.00312 / SB.2013.00372)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 5. August 2013 an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, erhob die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) eine Forderungsklage aus Arbeitsrecht gegen die Beklagte und Be- schwerdegegnerin (fortan Beklagte) in der Höhe von Fr. 7'579.80 (netto) zuzüg- lich 5% Zins seit 1. November 2012 (vgl. Urk. 2). Anlässlich der Schlichtungsver- handlung vom 19. September 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 19. September 2013 schrieb die Vorinstanz das Verfahren zufolge Vergleichs erledigt ab und auferlegte die Gerichtsgebühr von Fr. 400.– den Parteien je zur Hälfte (Urk. 2 Dispositivziffer 2 und 3). b) Hiergegen erhob die Klägerin am 2. Oktober 2013 fristgerecht Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2): "1. Es seien Ziff. 2 und 3 der Verfügung vom 19. September 2013 aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Gerichtsgebühr anfalle. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Friedensrichteramtes 3 und 9, subeventualiter des Staates." c) Am 4. Oktober 2013 berichtigte die Vorinstanz die angefochtene Verfügung. Das Dispositiv lautet neu wie folgt (Urk. 7): "1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten fallen gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO ausser Ansatz." 2. Durch den Erlass der Berichtigungsverfügung vom 4. Oktober 2013, welche in Anwendung von Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO die ursprüngliche Kostener- hebung und -auflage korrigiert, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren abzuschreiben (Art. 242 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). 3. a) Das Beschwerdeverfahren wurde durch einen Fehler der Vorin- stanz verursacht. Die Beklagte hat sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert und ist somit nicht als unterliegende Partei anzusehen. Das Beschwer- deverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).
b) Mangels einer unterliegenden Partei ist für das Beschwerdever- fahren keine der Parteien zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegen- partei zu verpflichten (Art. 106 ZPO). Eine Entschädigungspflicht der Vorinstanz und des Staates besteht in solchen Fällen mangels gesetzlicher Grundlage nicht (Jenny, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, N 26 zu Art. 107 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrie- ben. 2. Es werden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Krei- se 3 und 9, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 400.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: se