Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130039-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 2. Juli 2013
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Wallisellen vom 8. Mai 2013 (GV.2013.00022 / SB.2013.00022)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 16. April 2013 reichte die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (nachfolgend Klägerin) beim Friedensrichteramt Wallisellen eine Klage betreffend Forderung ein (act. 1). Nach einmaliger Verschiebung wurde auf den 7. Mai 2013 zur Verhandlung vorgeladen (act. 6). Der Beklagte und Beschwerde- führer (nachfolgend Beklagter) teilte dem Friedensrichter mit Faxeingabe vom 2. Mai 2013 mit, dass er am 7. Mai 2013 nicht in Zürich sei und wegen einer For- derung von Fr. 50.– auch nicht erscheinen werde (act. 10). Anlässlich der Schlich- tungsverhandlung vom 7. Mai 2013 erschien der Geschäftsleiter der Klägerin und stellte einen Antrag auf Entscheid; der Beklagte ist unentschuldigt nicht erschie- nen (act. 13). Mit Urteil vom 8. Mai 2013 verpflichtete der Friedensrichter den Be- klagten, der Klägerin Fr. 48.60 nebst 5 % Zins seit 2. April 2012 und Fr. 33.– Be- treibungskosten zu bezahlen und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C._____ auf. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen (act. 14 [act. 17] Dispositivziffer 1). Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Beklagten auferlegt (Dispositivziffern 2 und 3). Der Beklagte wurde sodann verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschä- digung von Fr. 120.– zu bezahlen (Dispositivziffer 4). 2. Gegen dieses Urteil vom 8. Mai 2013 erhob der Beklagte mit Eingabe vom 8. Juni 2013 (hierorts eingegangen am 11. Juni 2013) Beschwerde (act. 18). Da das angefochtene Urteil nicht durch eingeschriebene Postsendung zugestellt wurde und der Beklagte den Empfangsschein nicht retournierte, kann vorliegend nicht geprüft werden, ob die 30-tägige Beschwerdefrist eingehalten worden ist (vgl. act. 21, Art. 321 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde – wie sich nachfol- gend zeigen wird – ohnehin als unbegründet erweist, kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben worden ist. 3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-15). Auf das Ein- holen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Zudem wurde umständehalber kein Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) erhoben.
II. 1. Der Beklagte beantragt, es sei das Urteil vom 8. Mai 2013 des Frie- densrichteramtes Wallisellen aufzuheben. Er bringt vor, er habe am 23. Mai 2013 notfallmässig am Knie operiert werden müssen. Schon anfangs Mai habe er sich mittels Gehstöcken fortbewegen müssen, sodass es ihm unmöglich gewesen sei, am 7. Mai 2013 beim Friedensrichteramt Wallisellen zu erscheinen. Zudem sei er am 7. Mai 2013 nicht in Zürich, sondern bei seiner schwer kranken Mutter in D._____ gewesen. Er habe in seinem Fax vom 2. Mai 2013 an den Friedensrich- ter zu wenig klar definiert, dass er am 7. Mai 2013 aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Verhandlung erscheinen könne. Er habe damals über kein ärztliches Zeugnis verfügt bzw. es habe dazumal noch kein Befund über seine starken Knieschmerzen vorgelegen. Ein solches Arztzeugnis reiche er nun im Nachhinein ein. Zur streitgegenständlichen Forderung der Klägerin führt der Beklagte aus, es existiere zu diesen Rechnungen kein von ihm unterschriebener Arbeitsrapport. Zudem finde er es ungeheuerlich und exorbitant, wenn für zwei kleine elektrische Installationen fast Fr. 300.– verrechnet werden (act. 18 und act. 20/1-3). 2. Art. 135 lit. b ZPO regelt die Voraussetzungen für eine Verschiebung eines bereits angesetzten Erscheinungstermins. Das Gericht kann eine solche Verschiebung entweder (lit. a) von Amtes wegen oder (lit. b) auf Antrag vorneh- men, wobei dies in beiden Fällen nur aus zureichenden Gründen möglich ist. Ab- zugrenzen ist der (vorgängige) Antrag auf Verschiebung eines Termins von einem (nachträglichen) Gesuch um Wiederherstellung eines Termins im Sinne von Art. 148 ZPO (L UKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 135 N 1). Entscheidendes Kriterium für eine Verschiebung ist, ob der vorgeladenen Person die Teilnahme am Termin nach Treu und Glauben zugemutet werden kann oder nicht. Klassi- sche Verschiebungsgründe sind Krankheit, Spitalaufenthalt, Todesfälle im nahen sozialen Umfeld, Militärdienst, Inhaftierung, kürzere Abwesenheiten und Ausland- aufenthalte wie etwa bereits gebuchte Ferien im üblichen Rahmen (KUKO ZPO- W EBER, Art. 135 N 3). Gemäss Art. 148 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden
am Nichterscheinen trifft. Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden. Allgemeine Voraussetzungen einer Wiederherstellung sind, dass die Säumnis gegen den Willen der Partei, das heisst unfreiwillig und irrtumsfrei eingetreten ist und der Hinderungsgrund für den Eintritt der Säumnis kausal war (KUKO ZPO-H OFFMANN-NOWOTNY, Art. 148 N 3 m.w.H.). 3. Der Friedensrichter hat die Faxeingabe des Beklagten vom 2. Mai 2013 zu Recht nicht als Verschiebungsgesuch behandelt. Der Beklagte teilte darin zwar mit, dass er am Verhandlungstag nicht in Zürich sein werde. Zugleich brachte er aber auch zum Ausdruck, dass er für eine Forderung von (lediglich) Fr. 50.– nicht erscheinen werde. Die vom Beklagten nun vorgebrachten Gründe für seine Ab- wesenheit (gesundheitliche Beeinträchtigung und Aufenthalt bei seiner schwer- kranken Mutter) erscheinen nachgeschoben. Die von ihm eingereichten ärztlichen Zeugnisse und Berichte bekräftigen überdies nur, dass er vom 23. bis 25. Mai 2013 in der E._____ hospitalisiert und am Knie operiert worden ist. Eine körperli- che Beeinträchtigung in dem Sinne, dass er am 7. Mai 2013 nicht hätte an der Verhandlung teilnehmen können, kann diesen Schreiben nicht entnommen wer- den (vgl. act. 20/1-3). Im Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wieso es dem Beklag- ten aufgrund seiner eingeschränkten Mobilität (Fortbewegung mit Gehstöcken) nicht möglich gewesen sein sollte, an der Verhandlung teilzunehmen, er aber gleichwohl angibt, er habe seine schwer kranke Mutter in D._____ besuchen kön- nen. Es liegt damit auch kein Säumnisgrund vor, der eine Wiederherstellung rechtfertigen könnte. 4. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Der Einwand des Beklagten, wonach zu den von der Klägerin geltend gemachten Forderungen kein von ihm unterschriebener Arbeitsrapport vorliege, ist verspätet und kann nicht mehr be- rücksichtigt werden. Dies hätte der Beklagte anlässlich der Verhandlung vom 7. Mai 2013 vorbringen müssen, im Beschwerdeverfahren ist es dafür zu spät.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Präsidentin:
lic. iur. A. Katzenstein Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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