Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130036-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 10. Juni 2013 in Sachen
A._____ Anlagestiftung, Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch A._____ ... AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen
Nr. 1 und 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung
Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 8. Mai 2013 (MM130259)
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 11. April 2013 reichten die Kläger und Beschwerde- gegner (nachfolgend Kläger) bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich ei- ne Klage mit folgendem Rechtsbegehren ein (act. 5/1 S. 2): " 1. Die Kündigung vom 13. März 2013 per 30. September 2013 sei als ungültig zu bezeichnen; 2. eventualiter sei die Kündigung als missbräuchlich zu bezeichnen; 3. subeventualiter sei das Mietverhältnis maximal zu erstrecken." Am 19. April 2013 wurde den Parteien telefonisch mitgeteilt, dass es wohl am sinnvollsten sei, wenn das vorliegende Verfahren sistiert werde, bis das Miet- gericht über das vorangehende Kündigungsschutzverfahren (MB130005) ent- schieden habe (Prot.-I S. 2). Mit Beschluss vom 19. April 2013 wurde der Beklag- ten und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beklagte) Frist zur Stellungnahme zur beabsichtigten Sistierung angesetzt (act. 5/5). Die Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 2. Mai 2013 (act. 5/7). 2. Mit Beschluss vom 8. Mai 2013 wurde das Verfahren bis zum rechts- kräftigen Entscheid des Mietgerichts im Verfahren MB130005 sistiert (act. 12 = act. 3 Dispositivziffer 1). Gegen diesen Sistierungsbeschluss richtet sich die von der Beklagten rechtzeitig erhobene Beschwerde vom 23. Mai 2013. Sie beantragt folgendes (act. 2 S. 2): " 1. Der Sistierungsbeschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 8. Mai 2013 im Verfahren MM130259 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Schlichtungsverfahren fortzusetzen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. MWST auf die Parteientschädigung, zu Lasten der Beschwerdeführerin." 3. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
II. 1. Die Vorinstanz führte mit Hinweis auf Art. 126 ZPO aus, dass ein Ver- fahren sistiert werden könne, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig sei. Die Beklagte habe den Klägern am 13. März 2013 auf- grund einer allfälligen Nichtigkeit der Kündigung vom 22. Mai 2012 erneut ("si- cherheitshalber") die Kündigung ausgesprochen. Das Verfahren betreffend die erwähnte früher ausgesprochene Kündigung sei am Mietgericht mit der Ge- schäfts-Nr. MB130005 rechtshängig. Das vorliegende Verfahren werde je nach Ausgang des am Mietgericht hängigen Verfahrens allenfalls hinfällig und sei somit davon abhängig. Eine Schlichtungsverhandlung werde aufgrund der vorliegenden Abhängigkeit kaum zu einem versöhnlichen Abschluss führen, zumal vor Mietge- richt noch ein weiteres Verfahren bezüglich der streitbetroffenen Liegenschaft hängig sei. Die Hauptaufgabe der Schlichtungsbehörde, die Parteien zu versöh- nen, könne damit nicht wahrgenommen werden. Daher sei es angezeigt, eine all- fällige Schlichtungsverhandlung erst nach Erledigung des ersten Kündigungs- schutzverfahrens durchzuführen (act. 3 S. 2 f.). 2. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 126 ZPO falsch angewendet; es sei beim Entscheid über eine Sistierung das Sistierungsinteresse gegen das Beschleunigungsinteresse abzuwägen. Die Vorinstanz habe es unter- lassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Es sei hingegen zutreffend, dass zwischen den Parteien ein Verfahren vor dem Mietgericht Zürich hängig sei, wel- ches die Gültigkeit einer ersten Kündigung und gegebenenfalls eine Erstreckung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses zum Gegenstand habe. Es sei auch richtig, dass sie erneut "sicherheitshalber" gekündigt habe. Im vorliegenden Ver- fahren ständen den Klägern jedoch formelle Einwendungen, welche sie im ersten Verfahren vorbrächten, nicht zur Verfügung. Die Sistierung des zweiten Verfahrens ermögliche es den Klägern faktisch, durch Ausnützung aller Rechtsmittel eine "kalte Erstreckung" im maximalen Um- fang (vier Jahre) zu erreichen. Die Hauptverhandlung sei im ersten Verfahren auf den 18. Juli 2013 angesetzt. Es sei daher fraglich, ob mit einem Urteil vor dem
zweiten Kündigungstermin vom 30. September 2013 zu rechnen sei. Wenn das streitgegenständliche Verfahren erst nach einem entsprechenden bundesgericht- lichen Urteil wieder aufgenommen werde, sei davon auszugehen, dass – bei er- neuter Ausschöpfung des Instanzenzuges – erst nach dem 30. September 2017 ein endgültiger und rechtskräftiger Entscheid vorliege. Folglich führe der ange- fochtene Sistierungsbeschluss faktisch dazu, dass ihr in Bezug auf die zweite Kündigung bzw. die diesbezügliche Erstreckung ein wirksamer Rechtsschutz ver- wehrt werde (act. 2 S. 3 ff.). Es sei zutreffend, dass auch mit einer anderen Mietpartei ein Kündigungs- schutzverfahren hängig sei. Verfahrensgegenstand bilde allerdings nur die Erstre- ckung, nicht die Gültigkeit der Kündigung. Mit allen übrigen Mietern des ...areals habe sie Vereinbarungen getroffen, welche einen Baubeginn per 1. Januar 2014 ermöglichen. Aus den Zeitverhältnissen ergebe sich, das die Vorinstanz sie fak- tisch unter Druck setzte, auf die Weiterverfolgung des ersten Verfahrens zu ver- zichten. Sodann treffe die Annahme der Vorinstanz, wonach das zweite Verfahren vom Ausgang des ersten abhängig sei, nicht vollständig zu. Den Klägern ständen im zweiten Verfahren weniger rechtliche Argumente zur Verfügung. Zudem be- ginne die Erstreckungsdauer im zweiten Verfahren ein Jahr später, daher sei es nicht ausgeschossen, dass im zweiten Verfahren ein Vergleich erzielt werde, wodurch auch das erste Verfahren gegenstandslos würde. Im letzteren – durch- aus möglichen – Fall, wäre das erste Verfahren vom Ausgang des zweiten ab- hängig. Im Weiteren sei sie auch im zweiten Verfahren bereit, zu einer einver- nehmlichen Lösung Hand zu bieten. Das Gelingen der Schlichtung könne folglich nicht ausgeschlossen werden. Demgegenüber sei es zutreffend, dass aufgrund des Scheiterns der bisherigen Einigungsbemühungen die Chancen einer Schlich- tung als gering erscheinen. Es sei allerdings stossend, die Renitenz bzw. Ver- gleichsunwilligkeit der Kläger als Argumentation für die Sistierung heranzuziehen. Im Übrigen sei der zusätzliche prozessuale Aufwand für das zweite Verfahren ge- ring. Sollte die Schlichtungsverhandlung zügig durchgeführt werden, bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, beide Verfahren vor Mietgericht zu vereinigen. Je- denfalls sei bei der Interessensabwägung ein allfälliges Verzögerungsinteresse der Kläger nicht schützenswert (act. 2 S. 5 ff.).
ren gegenstandslos würde. Dies schliesst die Beklagte daraus, dass den Klägern im zweiten Verfahren weniger rechtliche Argumente zur Verfügung ständen und die Erstreckungsdauer im zweiten Verfahren ein Jahr später beginne. Die Ausfüh- rungen der Beklagten überzeugen nicht. Das Bundesgericht hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre festgehalten, dass es grundsätzlich zulässig sei, eine zweite, subsidiäre Kündi- gung auszusprechen, die nur dann Wirkung entfalte, wenn sich die erste Kündi- gung als unwirksam erweise (vgl. BGE 137 III 389 Erw. 8.4.2, SVIT-Kommentar, Das schweizerische Mietrecht, 3. Aufl. 2008, N 8b der Vorbemerkungen zu Art. 266-266o OR, L ACHAT/THANEI, Mietrecht für die Praxis, 8. Aufl. 2009, S. 524 N 24/10.4; P ETER HIGI, Zürcher Kommentar, N 10 und 36 der Vorbemerkungen zu Art. 266-266o OR). Die Beklagte hat die streitgegenständliche Kündigung vom 13. März 2013 auf den 30. September 2013 damit begründet, dass sie zwar da- von ausgehe, dass die zuvor ausgesprochene Kündigung vom 22. Mai 2012 per 30. September 2012 für gültig erklärt werde, sicherheitshalber werde jedoch er- neut gekündigt, falls ein Gericht die erste ausgesprochene Kündigung wider Er- warten für nichtig erklären sollte (act. 5/2/1). Bereits aus dieser Begründung er- hellt, dass die zweite Kündigung nur dann Wirkung entfaltet, wenn sich die zuvor ausgesprochene Kündigung als nichtig bzw. unwirksam erweist. Aufgrund der ge- gebenen Umstände ist die Abhängigkeit des vorliegenden Verfahrens vom Aus- gang des anderen mietrechtlichen Verfahren ohne weiteres gegeben. Es ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – daher auch unwahrscheinlich, dass auf- grund der bestehenden Abhängigkeit eine Schlichtungsverhandlung zu einem versöhnlichen Abschluss führen würde. Jedenfalls bleibt es den Parteien – unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Vergleichsbereit- schaft – unbenommen, vor Mietgericht eine vollumfängliche Einigung zu erzielen. Die Vorinstanz hat es überdies nicht unterlassen, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Vielmehr hat sie bei der Abwägung zwischen dem Sistierungsinte- resse und dem Beschleunigungsinteresse das erstere – zu Recht – als gewichti- ger und daher eine Sistierung als geboten erachtet.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
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