Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130035-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und lic. iur. M. Spahn, Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 5. Juni 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. Mai 2013 (VO130067-O)
Erwägungen: 1.1 Mit Schreiben vom 5. April 2013 reichte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege für das von ihm gegen B._____ betreffend eine Geldforderung von Fr. 5'941.– angehobene Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt C._____ (Geschäfts Nr. IA130037) ein (Urk. 1; Urk. 2/1-3). Mit Verfügung vom 18. April 2013 setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller eine 10-tägige Frist an, um sein Gesuch sowohl in finanzieller Hinsicht als auch in Be- zug auf die fehlende Aussichtslosigkeit der Klage in der Hauptsache zu substanti- ieren und zu belegen (Urk. 3). In der Folge überbrachte der Gesuchsteller am 6. Mai 2013 Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse (Urk. 5-6/1-9). Mit Urteil vom 8. Mai 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Urk. 7). 1.2 Mit Schreiben vom 18. Mai 2013 (zur Post gegeben am 21. Mai 2013, eingegangen am 22. Mai 2013) erhob der Gesuchsteller innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung seines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsprechung für das Schlichtungsverfahren (Urk. 10). 2.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch aufgrund der fehlenden Mitwirkung hinsichtlich der Frage der Aussichtslosigkeit der Klage ab und hielt fest, dass der Eingabe des Gesuchstellers lediglich entnommen werden könne, dass er beim Friedensrichteramt der Stadt C._____ eine Forderungsklage gegen B._____ in der Höhe von Fr. 6'000.– eingereicht habe. Aus den vom Gesuchsteller einge- reichten Unterlagen würde sich jedoch nicht ergeben, um was für eine Forderung es sich handle und weshalb der Gesuchsteller der Ansicht sei, dass er einen rechtsmässigen Anspruch auf die Leistung des besagten Betrags durch den Be- klagten habe. Zur Mittelosigkeit des Gesuchstellers äusserte sich die Vorinstanz nicht (Urk. 11 S. 3 f.). 2.2 Der Gesuchsteller bringt vor, dass er ein Gerichtsverfahren betreffend Eheschutz beim Bezirksgericht Uster gehabt habe, bei welchem ihm die unent- geltliche Rechtspflege gewährt worden sei (Geschäfts Nr. EE120130). Aus die- sem Urteil gehe sein Lebensbedarf von Fr. 3'662.– hervor. Entsprechend verste- he er nicht, warum sein Gesuch abgewiesen worden sei. Es könne nicht sein,
dass ihm das Recht verweigert werde, sein Möglichstes zu versuchen, um das ihm geschuldete Geld zurückzufordern (Urk. 11). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Af- heldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehaup- tungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen er- hoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2.1 Der Gesuchsteller setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander: So führt er nicht an, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt bzw. das Recht falsch angewandt hätte. Sein pauschaler Einwand, dass es nicht sein könne, dass ihm als am Existenzmini- mum Lebenden das Recht nicht gewährt werde, sein Möglichstes zu tun, damit ihm geschuldetes Geld zurückbezahlt werde, vermag den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu genügen. Sodann hat die Vorinstanz vorliegend – wie erwähnt – das Gesuch nicht aufgrund fehlender Mittellosigkeit abgewiesen, sondern aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers in Be- zug auf die Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit. 3.2.2 Zwar gelangt bei der Prüfung der Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der verfahrensrechtlichen Natur dieses Anspruchs die Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Indes wird diese be- schränkt durch das Antragsprinzip (Art. 119 Abs. 1 ZPO) und die Mitwirkungs- pflicht der Parteien (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Danach obliegt es der ansprechenden Partei, sich unter anderem zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern;
sie hat – nebst dem Darlegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse – auch darzutun, dass die Sache nicht aussichtslos ist. Eine Mitwirkungspflicht hin- sichtlich der tatsächlichen Nichtaussichtslosigkeit der Hauptsache ist dort gerecht- fertigt, wo die Akten des Hauptverfahrens noch keine Sachdarstellung sowie kei- ne Beweismittelnennung und Beweisurkunden enthalten, was insbesondere und unter anderem bei unbegründeten Klagen – wie vorliegend beim Schlichtungsge- such nach Art. 202 Abs. 1 ZPO – der Fall ist. Kommt die ansprechende Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann ihr Gesuch – zufolge Verletzung der Mitwir- kungspflicht – abgewiesen werden (ZR 90 [1991] Nr. 57; BSK ZPO-Rüegg, Basel 2010, Art. 119 N 3; BK ZPO-Bühler, Bern 2012, Art. 119 N 102; Bühler, Prozess- armut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unent- geltliche Prozessführung, SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 188 f.). Dies bedeutet hinsichtlich der Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosig- keit, dass die gesuchstellende Partei dem Gericht den Sachverhalt, auf den sie sich stützt, in den Grundzügen darlegen und mit entsprechenden Unterlagen un- termauern muss, wobei Glaubhaftmachung reicht. Indes muss sich das Gericht ein Bild über den Anspruch machen können. Formell mangelhafte Gesuche sind gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO an den Gesuchsteller zur Verbesserung innert Frist zurückzusenden. Bei inhaltlich ungenügenden Gesuchen gebietet der (beschränk- te) Untersuchungsgrundsatz, dass die nicht vertretene Partei zur Ergänzung der fehlenden Angaben aufgefordert wird (Huber in: DIKE, ZPO-Komm. Zü- rich/St. Gallen 2011, Art. 119 N 7 f.). 3.2.3 Gerade diesen Anforderungen aber ist die Vorinstanz zur Genüge nachgekommen, setzte sie dem Gesuchsteller doch mit Verfügung vom 18. April 2013 entsprechend Frist an, um sich unter anderem zur Frage der Aussichtslosig- keit zu äussern (Urk. 3 S. 3 Dispositivziffer 1). Schliesslich wurde dem Gesuch- steller auf dessen Anruf hin am 3. Mai 2013 telefonisch erläutert, was genau er darzulegen habe (Urk. 4). Damit ist die Vorinstanz dem vorliegend anwendbaren beschränkten Untersuchungsgrundsatz und der damit verbundenen richterlichen Fragepflicht ausreichend nachgekommen. Dies hat der Gesuchsteller denn auch zu Recht nicht gerügt. Indes ist der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, reichte er doch in der Folge lediglich Unterlagen zu seinen finan-
ziellen Verhältnissen ein. Zum Gegenstand der Klage hingegen äusserte er sich nicht. So führte er nicht aus, aus welchen Gründen er die Forderung gegen B._____ geltend macht, d.h. auf welchen Tatsachen die Forderung beruht, und warum er davon ausgeht, dass ihm dieser Anspruch zusteht. Ebenso wenig legte er dar, wie sich der Forderungsbetrag zusammensetzt und welche Beweismittel er zum Geltendmachen der Forderung zur Verfügung hat. So reichte er auch keine Belege ein, welche glaubhaft darlegen, dass ihm der Betrag in Höhe von rund Fr. 6'000.– zusteht (Urk. 5-6/1-9). Den eingereichten Belegen kann lediglich die fi- nanzielle Situation des Gesuchstellers entnommen werden, nicht aber der Grund für die Klage. Damit aber hat es der Gesuchsteller versäumt, dem Gericht die diesbezüglich notwendigen Angaben wenigstens in rudimentärer Weise zu liefern. Entsprechend wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch zu Recht ab. 3.3 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 4.1 Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätz- lich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen, nämlich in der Höhe von Fr. 100.– (Minimalgebühr gemäss § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Ver- bindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind diese dem unterliegen- den Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Für das Beschwerdeverfahren ist dem Gesuchsteller keine Parteient- schädigung zuzusprechen, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Juni 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Montani Schmidt
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