Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Oswald. Urteil vom 30. Mai 2013 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer erhob in der Betreibung Nr. ... des Betrei- bungsamts B._____ am 8. August 2012 Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens (act. 4/2a-b), worauf das Betreibungsamt mit Eingabe vom 5. Oktober 2012 den Rechtsvorschlag gestützt auf Art. 265a Abs. 1 SchKG dem Bezirksge- richt Zürich vorlegte (act. 4/1). Das Einzelgericht Audienz wies den Beschwerde- führer im Prozess Nr. EB121476 mit Schreiben bzw. Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2012 darauf hin, dass der Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens nur zulässig sei, wenn die betriebene Forderung vor der Konkurser- öffnung entstanden sei. Es setzte ihm sodann eine Frist, um insbesondere zu den Fragen, wann die Forderung des Gläubigers entstanden und ob nach dem Zeit- punkt der Entstehung der Forderung ein Konkursverfahren gegen ihn durchge- führt und abgeschlossen worden sei, Stellung zu nehmen. Dabei wurde dem Be- schwerdeführer angedroht, ohne seinen rechtzeitigen Bericht werde davon aus- gegangen, dass die Einrede des mangelnden neuen Vermögens unzulässig sei und deshalb kein Hindernis für die Fortsetzung der Betreibung darstelle (act. 4/4). Nachdem der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung nicht abgeholt hatte, stellte das Einzelgericht Audienz mit Urteil vom 9. November 2012 fest, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede des fehlenden neuen Vermögens unzu- lässig sei und deshalb kein Hindernis für die Fortsetzung der Betreibung darstelle. Ausserdem wies es darauf hin, dass damit über den Rechtsvorschlag bezüglich der Forderung nicht entschieden worden sei. Dieser Entscheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, wonach der Beschwerdeführer innert 20 Tagen nach der Zustellung des Entscheids beim Einzelgericht des Betreibungsorts eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens einreichen könne (act. 4/6). Das Urteil vom 9. No- vember 2012 wurde dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2012 zugestellt (act. 4/9).
setzt (act. 5). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (act. 7). Die Akten des Prozesses Nr. EB121476 wurden beigezogen (act. 4/1-10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2013 lässt sich entnehmen, dass er gestützt auf die EMRK und die Kantonsverfassung einen rechtlichen Anspruch auf eine rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens vor Gerichtsinstanzen sowie auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbeleh- rung geltend macht. Dabei rügt er, das Schreiben des Einzelgerichts für SchKG- Klagen vom 21. März 2013 (act. 3/1) enthalte weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung und verletze damit die genannten Ansprüche. Weiter macht er geltend, aus dem Schreiben des Einzelgerichts für SchKG-Klagen gehe nicht hervor, weshalb seine Klage vom 14. Januar 2013 eine querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingabe sei. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, er habe ein Recht darauf, dass über seine Klage vom 14. Januar 2013 von einem unabhängigen, unparteiischen und auf dem Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde (act. 2 S. 5). Entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers ist vorliegend zu prüfen, ob das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, eine Rechtsver- weigerung beging, indem es die als "Klage & Rechtsverzögerungs-/Rechtsver- weigerungsbeschwerde" betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Janu- ar 2013 (act. 4/10) nicht zum Anlass nahm, ein Verfahren zu eröffnen, sondern diese Eingabe vielmehr mit Schreiben vom 21. März 2013 zurückschickte. 2. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid, kein Verfahren zu er- öffnen, auf Art. 132 Abs. 3 ZPO (vgl. act. 3/1). Demnach können querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt werden. Art. 132 Abs. 3 ZPO sollte lediglich in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen, d.h. nur dann, wenn eine Eingabe offensichtlich querulatorisch oder krass rechts-
missbräuchlich ist. Im Zweifel ist aber eine querulatorische resp. rechtsmiss- bräuchliche Eingabe als bloss "ungebührlich" zu betrachten und der Partei ent- sprechend Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Frist zur Nachbesserung anzusetzen (vgl. z.B. Nina J. Frei in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Bern 2013, Band I, Art. 132 N 31). Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO sind Män- gel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben (Art. 132 Abs. 2 ZPO). Eingaben, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessfüh- rung beruhen, also nicht auf den Schutz berechtigter Interessen abzielen, verdie- nen keinen Rechtsschutz. Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere eine auf syste- matische Obstruktion angelegte Prozessführung sowie das trölerische Prozessie- ren allein zum Zwecke des Zeitgewinnes oder zur Schikanierung der Gegenpartei. Als weitere Beispiele für rechtsmissbräuchliche Rechtsschriften gelten die Pro- zessführung ohne ernstliche Absicht zur Überprüfung des Sachverhalts durch ein Gericht, Rechtsbegehren ohne jede vernünftige Grundlage oder extreme Unge- bührlichkeiten. Eindeutig querulatorisch sind Eingaben eines offensichtlich pro- zessunfähigen Querulanten, dessen Rechtsvorkehren auf keinen vernünftigen Überlegungen beruhen und nur noch als Erscheinungsform einer schweren psy- chischen Störung zu würdigen sind. Auch bei bekanntermassen querulatorischen Parteien kann indessen nicht ohne Weiteres und zum Vornherein von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten ausgegangen werden, denn auch ein Queru- lant kann im Einzelfall ein schützenswertes Interesse an der Ergreifung eines Rechtsmittels bzw. an der materiellen Behandlung seines Vorbringens haben, und auch bei ihm sind seine Eingaben erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn sie ent- gegen allen Rechtsgründen und damit rein trölerisch erfolgen (BSK ZPO- Bornatico, Art. 132 N 31 ff., Michael Kramer/Nadja Kubat Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 12 f.). 3. Die "Klage & Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde" des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2013 wurde zwar nicht als "Klage auf Be-
streitung neuen Vermögens" bezeichnet. Eine falsche Bezeichnung der Klage schadet dem Kläger aber nicht (vgl. OGer ZH, PF110004 vom 9. März 2011 E. 5.2, OGer ZH, NQ110026/U vom 23. Juni 2011 E. 2.2, OGer ZH, NQ110029 vom 5. September 2011 E. 1 betreffend unrichtig bezeichnete Rechtsmittel). Ins- besondere ergibt sich aus der Klage, dass sich der Beschwerdeführer auf den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens sowie die Zwischenverfü- gung und das Urteil im Verfahren Nr. EB121476 bezieht (act. 4/10 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Klage zum Ausdruck, dass er mit dem Urteil vom 9. November 2012 nicht einverstanden ist. Er führt die Gesetzesbestimmun- gen gemäss Art. 265a SchKG an und macht sinngemäss geltend, bezüglich sei- nes Rechtsvorschlags bzw. seiner Einrede des fehlenden neuen Vermögens an- gehört werden zu wollen (act. 10/4 S. 3 f. und 6 f.). Ausserdem wurde die Klage innert der mit Urteil des Einzelgerichts Audienz vom 9. November 2012 angesetz- ten Frist erhoben. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer mit seiner Eingabe vom 14. Januar 2013 eine Klage auf Bestrei- tung neuen Vermögens einreichen wollte. Der Beschwerdeführer machte in seiner Klage vom 14. Januar 2013 zwar sowohl zum Teil schwierig nachvollziehbare als auch unnötige theoretische Aus- führungen und wiederholte sich sehr oft. Die Klage erscheint überdies insoweit ungebührlich, wie der Beschwerdeführer wiederholt Gerichtsmitgliedern in unzu- lässiger Weise illegale Handlungen wie "Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, un- getreue Amtsführung, Begünstigung, Verletzung von Völkerrecht, Betrug" etc. vorwirft und sie mit Ausdrücken wie "querulatorisch" und "beklagenswert einseitig begabt" tituliert. Als extreme Ungebührlichkeiten, welche eine Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO rechtfertigen würden, sind die Ausführungen des Beschwer- deführers jedoch nicht zu qualifizieren. Trotz den Anschuldigungen gegenüber den Gerichtsmitgliedern und Ausfüh- rungen, welche teilweise auf keinen vernünftigen Überlegungen zu beruhen scheinen, geht es dem Beschwerdeführer nicht um blosse Rechthaberei oder Zwängerei. Auch verletzt er die Anstandsregeln nicht in so schwerer Weise, dass er den Eindruck erweckt, vorwiegend bloss das Gericht verunglimpfen zu wollen.
Vielmehr geht es ihm auch um die Wahrung seines Rechtsschutzinteresses bzw. um ein ernst gemeintes Anliegen, nämlich darum, dass seine Einrede wegen feh- lenden neuen Vermögens behandelt bzw. sein Rechtsvorschlag bewilligt wird. Die Klage des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2013 erweist sich folglich nicht offensichtlich als querulatorisch oder krass rechtsmissbräuchlich, weshalb eine Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO nicht gerechtfertigt war. Vielmehr hat die Vorinstanz gestützt auf die Klage des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2013 ein Verfahren zu eröffnen. Dabei hat sie jedoch die Möglichkeit, dem Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO eine Frist zur Nachbesse- rung anzusetzen. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als dass das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich anzuweisen ist , den zu Unrecht verweigerten Rechtsakt, d.h. die Eröffnung des Verfahrens gestützt auf die Klage des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2013, vorzunehmen. 4. Was die weiteren Anträge des Beschwerdeführers betrifft, wonach das Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 9. November 2012 sowie die Zwischenverfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksge- richts Zürich vom 10. Oktober 2012 für nichtig zu erklären bzw. aufzuheben seien, so ist einerseits kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich, andererseits sind die beiden Entscheide nicht anfechtbar. Gegen die Zwischenverfügung besteht kein Rechts- mittel und auch das Urteil des Einzelgerichts Audienz ist ein endgültiger Ent- scheid, gegen welchen keine Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO erhoben werden kann (siehe Art. 265a Abs. 1, letzter Halbsatz, SchKG, ferner Art. 265a Abs. 4 SchKG; vgl. endlich etwa BSK-SchKG II-Huber, Art. 265a N 31), zumal die Beschwerde ohnehin zu spät erhoben worden wäre. Dem Beschwerdeführer stand die Möglichkeit zur Erhebung der Klage auf Bestreitung neuen Vermögens offen, welche er auch wahrnahm. Auf die weiteren Anträge ist demnach nicht ein- zutreten. Mit dem angefochtenen Schreiben des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich vom 21. März 2013 wurde nichts angeordnet, deshalb gibt
es auch nichts, was aufgeschoben werden könnte. Auf das Gesuch um aufschie- bende Wirkung ist demnach ebenfalls nicht einzutreten. Lic. iur. C._____ "strafrechtlich zu verfolgen, angemessen zu bestrafen und unverzüglich in den Ausstand zu setzen" fällt nicht in die Zuständigkeit der Be- schwerdeinstanz. Auch auf die diesbezüglichen Anträge ist nicht einzutreten. III. Anlass für das vorliegende Verfahren bot nicht das prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers, sondern das Vorgehen der Vorinstanz. Die Gerichtskos- ten des Rechtsmittelverfahrens sind daher nach Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen. Das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos. Für eine Entschädigung zulasten des Staates fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (Adrian Uryler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Es wird erkannt: 1. Das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich wird ange- wiesen, gestützt auf die Klage des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2013 ein Verfahren zu eröffnen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von act. 7 und act. 8, sowie an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Be- zirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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