Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130030-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Urteil vom 15. Juli 2013
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Persönlichkeitsverletzung Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 11 + 12, vom 11. April 2013 (GV.2013.00073 / SB.2013.00120)
Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin machte am 14. Februar 2013 eine Feststel- lungsklage betreffend Persönlichkeitsverletzung beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich anhängig (act. 1). Nachdem die Parteien mit Vorladung vom 26. Februar 2013 auf den 10. April 2013 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen worden waren (act. 2), äusserte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. März 2013 schriftlich zur eingereichten Klage und teilte dem Friedensrichter am 8. April 2013 per E-Mail mit, dass sie an der Verhandlung nicht teilnehmen werde (act. 5). Mit E-Mail vom 6. April 2013 teilte auch die Beschwerdeführerin mit, dass sie an der Schlichtungsverhandlung nicht erscheinen werde, und beantragte für die entstehenden Kosten Ratenzahlung (act. 6). In der Folge blieben die Parteien der Schlichtungsverhandlung vom 10. April 2013 fern, weshalb das Verfahren mit Verfügung vom 11. April 2013 abgeschrieben, die Kosten auf Fr. 230.-- festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt wurden (act. 8 = act. 10). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. April 2013 Beschwerde an die Kammer (act. 11). Sie verlangt sinnge- mäss, es sei die angefochtenen Verfügung insofern abzuändern, als die Kosten auf Fr. 200.-- zu reduzieren seien. 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2013 wurde der Beschwerdeführe- rin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 150.-- für das Be- schwerdeverfahren angesetzt (act. 14). Innert dieser Frist stellte die Beschwerde- führerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 16), welches nach Einreichung einer Bestätigung, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernimmt (act. 18, act. 20 und act. 22), mit Beschluss vom 3. Juni 2013 gutgeheissen wurde (act. 23). Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Frist zur obligatorischen Vernehmlassung angesetzt und der Beschwerdegegnerin Ge- legenheit gegeben, die Beschwerde zu beantworten. Innert Frist ging keine Be- schwerdeantwort ein. Die Vernehmlassung wurde am 5. Juni 2013 erstattet (act. 25) und den Parteien zugestellt (act. 26). Am 6. Juli 2013 reichte die Be-
schwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Eingabe ein (act. 27), und am 10. Juli 2013 nahm sie zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung (act. 28). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittel- frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Be- gründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründen- de) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 22. April 2013 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständige Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. Die Eingabe vom 6. Juli 2013 (act. 27) er- folgte allerdings nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. In der Stellungnahme vom 10. Juli 2013 (act. 28) verweist die Beschwerdeführerin ferner auf die Eingabe vom 6. Juli 2013, weshalb sich auch diesbezüglich Weiterungen erübrigen. Soweit sie sich darin zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 5. Juni 2013 äussert, macht sie Ausführungen zum vorangehenden Verfahren beim Friedensrichteramt und zum Verhältnis der beiden Klagen zueinander. Das ist für den vorliegenden Entscheid aber – wie zu sehen sein wird – ohne Bedeutung. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde einzig die Höhe der vorinstanzlichen festgesetzten Entscheidgebühr. Der Kostenentscheid ist selb- ständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Die Entscheidgebühr als Teil der Gerichts- bzw. Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 95 f. ZPO nach den
kantonalen Bestimmungen. Die Kantone haben dabei das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten. Mit Bezug auf das Kostendeckungsprinzip ist no- torisch, dass die von den zürcherischen Gerichten erhobenen Gebühren insge- samt – was für das Kostendeckungsprinzip einzig massgebend ist – bei weitem die Kosten nicht decken (ZK ZPO-S UTER/VON HOLZEN, 2. Aufl. 2013, Art. 96 N 23). Das Äquivalenzprinzip verlangt weitergehend, dass die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert steht, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen hat. Nicht erforderlich ist dabei, dass jede Ge- bühr die im jeweiligen Einzelfall entstandenen Kosten nicht übersteigt. Gerichte und Behörden haben dem Interesse des Abgabepflichtigen an der fraglichen Amtshandlung bei der Gebührenfestsetzung Rechnung zu tragen. Eine gewisse Schematisierung – welche durch das Kriterium des Streitwerts erreicht wird – ist zulässig. Insbesondere dürfen und müssen in gewichtigen Geschäften Gebühren erhoben werden, welche die entstandenen Kosten übersteigen, um die Verluste in kleineren Fällen auszugleichen (BGE 120 Ia 171 E. 2a; HUNGERBÜHLER, Grunds- ätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 2003 S. 505 ff., S. 522 f.). Die Entscheidgebühr wird im Rahmen des kantonalen Tarifs als Pauschale festgesetzt, unabhängig von den einzelnen Tätigkeiten der Schlichtungsbehörde und den effektiv angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 lit. a und Art. 96 ZPO). Sie berechnet sich im Kanton Zürich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichti- gung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebüh- ren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr für das Schlichtungsverfahren Fr. 100.-- bis Fr. 850.--. 3.2. Die Beschwerdeführerin führt zusammengefasst aus, sie habe für ein vorangehendes Verfahren beim Friedensrichteramt Zürich mit demselben Streit- gegenstand nur Fr. 200.-- bezahlt. Dabei sei sogar eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt worden. Es sei nicht einzusehen, warum das vorliegende Verfahren insgesamt Fr. 30.-- mehr kosten solle, zumal sie sich ordnungsgemäss abgemel- det gehabt habe. Vielmehr müsse vorgegangen werden wie es das Friedensrich-
teramt C._____ (AG) tat, welches den Preis nach Abmeldung zur Schlichtungs- verhandlung um Fr. 40.-- auf Fr. 160.-- gesenkt habe (act. 11). 3.3. Damit verkennt die Beschwerdeführerin indes, dass der Kostenent- scheid innerhalb des angeführten gesetzlichen Rahmens nach Ermessen festge- setzt wird und für andere Entscheide keine Bindungswirkung entfaltet. Die Gerich- te sind in der Rechtsprechung unabhängig und nur an das Recht gebunden (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47-51 ZPO; vgl. M EIER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, S. 23, S. 73 ff.). Die Beschwerdeführerin kann nicht nachvoll- ziehen, warum die Vorinstanz eine um Fr. 30.-- höhere Gebühr verlangt als im vo- rangegangenen Verfahren, obwohl es sich um die gleiche Sache handelt (act. 25 S. 1), sie somit den gleichen Streitwert aufweist und gemäss Verhandlungsproto- koll im vorliegenden Verfahren keine Schlichtungsverhandlung durchgeführt wur- de (vgl. act. 5-7). Das ist zulässig, solange die Vorinstanz bei der Festsetzung der Entscheidgebühr kein Recht verletzt, indem sie das ihr zugestandene Ermessen missbraucht, über- oder unterschreitet, oder die Höhe der Entscheidgebühr nicht unangemessen ist (sog. Rechtsfolgeermessen, ZK ZPO-R EETZ/THEILER, 2. Aufl. 2013, Art. 310 N 36). Eine solche Rechtsverletzung ist jedoch nicht ersicht- lich, weil die Entscheidgebühr mit Fr. 230.-- innerhalb des vorstehend genannten Tarifrahmens am unteren Rand festgesetzt wurde. Die Gebühr von Fr. 230.-- er- scheint bei einer Klage auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung für sich gesehen auch nicht unangemessen und es bleibt jedenfalls im Rahmen des Er- messens, wenn die Schlichtungsbehörde die (ohnehin längst nicht kostendecken- de) Gebühr um ein ganz Weniges anhebt, wenn eine Klägerin die selbe Sache zum zweiten Mal anhängig macht. Ferner besteht im Gegensatz zu den auf ge- richtliche Verfahren anwendbaren Bestimmungen der Gebührenverordnung im Schlichtungsverfahren auch kein Herabsetzungsgrund der Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung oder nach Säumnis (vgl. § 3 und § 10 Abs. 1 GebV OG). Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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