Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 31. Mai 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung (Arbeitsrecht)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zü- rich, Kreise 4 und 5, vom 4. April 2013 (GV.2013.00152)
Erwägungen: 1. a) Am 26. März 2013 hatte der Kläger ein Schlichtungsgesuch an die Vorinstanz gestellt (Urk. 3/A). Mit Verfügung vom 5. April 2013, dem Kläger zugestellt per E-Mail, hatte die Vorinstanz den Kläger angewiesen, ein Zustel- lungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 3/29 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Kläger am 14. April 2013 Beschwerde (Urk. 1). Mit Präsidialverfügung vom 25. April 2013 wurde der Kläger zur Bezeichnung ei- nes Zustellungsdomizils in der Schweiz und zur Leistung eines Gerichtskosten- vorschusses aufgefordert (Urk. 4). Mit Schreiben vom 22. Mai 2013, beim Ober- gericht eingegangen am 23. Mai 2013, hat der Kläger seine Beschwerde zurück- gezogen (Urk. 6). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 2. In seinem Rückzugsschreiben stellt der Kläger ein Ausstandsgesuch bezüglich Oberrichter Dr. C._____. Nachdem dieser am vorliegenden Entscheid nicht mitwirkt, ist das Ausstandsgesuch obsolet. 3. In seinem Schlichtungsgesuch hat der Kläger die Begehren gestellt, die Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 29'900.-- zu bezahlen, und die Beklagte zu ver- pflichten, ihm (in vorgenannter Forderung nicht enthaltene) Krankentaggelder seit 2011 abzurechnen und an ihn weiterzugeben (Urk. 3/A). Aufgrund dieser Rechts- begehren ist von einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- auszugehen, womit für das Beschwerdeverfahren Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 114 lit. c ZPO). Diese sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
Zürich, 31. Mai 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc