Non-entry on appeal against refusal to extend deadline

RU130025Obergericht26.04.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A._____ appealed against the Zurich Obergericht president’s non-entry on his late request to extend the deadline for completing his legal-aid application in conciliation proceedings against C._____. The court held that the appeal was inadmissible because it did not target the subject of the challenged order and, in any event, contained no specific objections to the decisive reasoning. The request for legal aid in the appeal was denied as hopeless. Court costs of CHF 300 were imposed on A._____, and no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 319 lit. b, Art. 320, Art. 326 Abs. 1 and Art. 117 lit. b ZPO; appeal against a procedural non-entry order and legal aid in appellate proceedings. An appellate complaint is admissible only insofar as it challenges the content of the appealed decision; relief directed at an unadjudicated issue is not permissible. Under the Rügeprinzip, the appellant must specifically attack the decisive reasoning; otherwise the challenged decision stands. New requests, facts, and evidence are excluded in appeal. Legal aid for appellate proceedings is refused where the appeal is manifestly devoid of prospects. In legal-aid appeals, court costs are allocated according to the outcome.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130025-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 26. April 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Fristerstreckung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2013 (VO120159-O)

Erwägungen: 1. a) Nachdem der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren gegen C._____ eingeleitet hatte, ersuchte er am 31. Oktober 2012 beim Obergerichtspräsidenten um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 5. November 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sein Armenrechtsgesuch zu vervollständigen und insbesondere Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen (Vi-Urk. 3). Diese Frist wurde mit Verfügungen vom 23. November 2012 (Vi-Urk. 7) und vom 18. Dezember 2012 (Vi-Urk. 13) erstreckt, letztmals bis zum 7. Januar 2013. Eine vom Gesuchsteller gegen die letztgenannte Verfügung am 7. Januar 2013 erhobene Beschwerde wurde von der entscheidenden Kammer mit Urteil vom 14. März 2013 abgewiesen (Verfahren RU130002). Vor diesem Urteil hatte der Obergerichtspräsident mit Verfügung vom 7. Januar 2013 die fragliche Frist als Notfrist bis zum 21. Januar 2013 erstreckt (Vi-Urk. 16). Weitere Fristerstreckungsgesuche wurden mit Verfügungen vom 24. Januar 2013 und 13. Februar 2013 abgewiesen (Vi-Urk. 20, Vi-Urk. 27). Auf ein weiteres, vom Gesuchsteller am 5. März 2013 eingereichtes Fristerstreckungsgesuch (Vi-Urk. 28) wurde mit Verfügung vom 8. März 2013 nicht eingetreten (Vi-Urk. 29 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller mit undatierter, am 2. April 2013 zur Post gegebener Eingabe Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1): "beantrage ich Verfügung 8.3.2013 der VI umzukehren/aufzuheben, + mir wie bei u.a. VI beantragt X._____ + UP/UPRA zu gewähren, für alle – auch für dieses Verfahren." c) Die Akten des Obergerichtspräsidenten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

  1. a) Nachdem sich in den Akten des Obergerichtspräsidenten keine Belege über den Zeitpunkt der Zustellung der angefochtenen Verfügung finden, ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen. b) Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche steht die Beschwerde nur offen, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Bst. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerdeschrift geltend zu machen und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist. Zugunsten des Gesuchstellers kann davon ausgegangen werden, dieser Nachteil liege auf der Hand, da bei Nichteinreichung der geforderten Unterlagen das Armenrechtsgesuch des Gesuchstellers wohl abgewiesen würde. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Der Beschwerdeantrag des Gesuchstellers – es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren – bezieht sich nicht auf den angefochtenen Entscheid. Der Obergerichtspräsident hat nicht über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden, sondern ist auf ein (erneutes) Fristerstreckungsgesuch wegen Verspätung – die Frist, die hätte erstreckt werden sollen, war bereits abgelaufen – nicht eingetreten (Urk. 2). Mit der Beschwerde kann aber nur das angefochten werden, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist

(oder hätte sein sollen). Entsprechend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) Darüberhinaus erhebt der Gesuchsteller auch keinerlei Rügen gegen die massgeblichen Erwägungen des Obergerichtspräsidenten (auf das Fristerstreckungsgesuch könne nicht eingetreten werden, weil die Frist, die erstreckt werden solle, bereits abgelaufen sei), er setzt sich mit diesen nicht auseinander. Daher könnte auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert der Hauptsache beträgt offenbar Fr. 3.8 Mio. (vgl. Vi-Urk. 4). b) Der Gesuchsteller hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 a.E.). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  1. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Obergerichtspräsidenten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Obergerichtspräsidenten zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3.8. Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. April 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Schlagwörter

legal aiddeadline extensionnon-entryadmissibilityRügeprinziphopeless appealcourt costsprocedural order

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could challenge a non-entry decision concerning a late request for extension of time.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the appellant attacked the grant of legal aid rather than the subject of the challenged order, namely non-entry on the late extension request.

Extrahierte Begründung

An appeal may only target what was decided or should have been decided in the challenged order; here the president did not decide legal aid but refused to enter on a tardy extension request.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had raised sufficient specific objections against the reasons for the non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

No. He did not address the decisive reasoning that the extended deadline had already expired.

Extrahierte Begründung

Appellate review is governed by the duty to raise specific objections; unchallenged reasoning stands, and new requests, facts, and evidence are barred.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid for the appeal proceedings should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal was hopeless.

Extrahierte Begründung

An application for legal aid in appellate proceedings must be denied if the appeal has no prospects of success.

Kernrechtsfrage

Allocation of appellate court costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant; no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

In legal-aid matters no costs are generally charged only in the application proceedings, not in the appeal; costs follow the outcome, and the losing party has no entitlement to compensation.

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