Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130025-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 26. April 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Fristerstreckung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2013 (VO120159-O)
Erwägungen: 1. a) Nachdem der Gesuchsteller beim Friedensrichteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren gegen C._____ eingeleitet hatte, ersuchte er am 31. Oktober 2012 beim Obergerichtspräsidenten um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Schlichtungsverfahren (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 5. November 2012 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sein Armenrechtsgesuch zu vervollständigen und insbesondere Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einzureichen (Vi-Urk. 3). Diese Frist wurde mit Verfügungen vom 23. November 2012 (Vi-Urk. 7) und vom 18. Dezember 2012 (Vi-Urk. 13) erstreckt, letztmals bis zum 7. Januar 2013. Eine vom Gesuchsteller gegen die letztgenannte Verfügung am 7. Januar 2013 erhobene Beschwerde wurde von der entscheidenden Kammer mit Urteil vom 14. März 2013 abgewiesen (Verfahren RU130002). Vor diesem Urteil hatte der Obergerichtspräsident mit Verfügung vom 7. Januar 2013 die fragliche Frist als Notfrist bis zum 21. Januar 2013 erstreckt (Vi-Urk. 16). Weitere Fristerstreckungsgesuche wurden mit Verfügungen vom 24. Januar 2013 und 13. Februar 2013 abgewiesen (Vi-Urk. 20, Vi-Urk. 27). Auf ein weiteres, vom Gesuchsteller am 5. März 2013 eingereichtes Fristerstreckungsgesuch (Vi-Urk. 28) wurde mit Verfügung vom 8. März 2013 nicht eingetreten (Vi-Urk. 29 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller mit undatierter, am 2. April 2013 zur Post gegebener Eingabe Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1): "beantrage ich Verfügung 8.3.2013 der VI umzukehren/aufzuheben, + mir wie bei u.a. VI beantragt X._____ + UP/UPRA zu gewähren, für alle – auch für dieses Verfahren." c) Die Akten des Obergerichtspräsidenten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
(oder hätte sein sollen). Entsprechend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. c) Darüberhinaus erhebt der Gesuchsteller auch keinerlei Rügen gegen die massgeblichen Erwägungen des Obergerichtspräsidenten (auf das Fristerstreckungsgesuch könne nicht eingetreten werden, weil die Frist, die erstreckt werden solle, bereits abgelaufen sei), er setzt sich mit diesen nicht auseinander. Daher könnte auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert der Hauptsache beträgt offenbar Fr. 3.8 Mio. (vgl. Vi-Urk. 4). b) Der Gesuchsteller hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 a.E.). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Zürich, 26. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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