Appeal against court fee for withdrawn conciliation request

RU130024Obergericht27.05.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant withdrew his conciliation request for an unquantified damages claim based on alleged premises liability, but the Friedensrichteramt imposed a CHF 420 fee. He appealed only the fee order and asked for a reduction to CHF 100. The Obergericht held that he had not stated the minimum value of the claim despite a court order, that the likely value of a personal-injury claim could reasonably fall within CHF 10,000 to CHF 100,000, and that the CHF 420 fee therefore corresponded to the minimum tariff. The appeal was dismissed, the second-instance fee set at CHF 150, and no party compensation awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 85 Abs. 1, Art. 91 und Art. 147 ZPO; § 3 Abs. 1 GebV OG: Bei unbezifferter Forderungsklage ist der Mindestwert als vorläufiger Streitwert anzugeben; unterbleibt dies trotz Ansetzung einer Frist, wird das Verfahren ohne entsprechende Parteierklärung weitergeführt. Die Festsetzung des Streitwerts hat sich an der Rechtsbegehrenserklärung und den nach den Umständen plausiblen Wertvorstellungen zu orientieren; bei Personenschaden kann eine Genugtuungsforderung, je nach Schwere des Ereignisses, erheblich über Franken 10'000 liegen. Die gerichtliche Gebühr ist nicht unangemessen, wenn sie dem tariflichen Mindestbetrag des naheliegenden Streitwertbands entspricht. Kantonal unterschiedliche Gebührenregelungen begründen keine Ungleichbehandlung.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU130024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Urteil vom 27. Mai 2013 in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,

betreffend Forderung (Kosten)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, vom 7. März 2013 (GV.2013.00080 / SB.2013.00100)

Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer reichte beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9 (Vorinstanz) mit Eingabe vom 25. Februar 2013 ein Schlichtungsge- such mit dem folgenden Rechtsbegehren ein (act. 1): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus dem Unfaller- eignis vom 25. Februar 2012 gestützt auf Art. 58 und 47 OR Schadenersatz und Genugtuung in noch zu beziffernder Höhe samt Verzugszins ab 25. Februar 2013 zu leisten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.2. Mit Schreiben vom 4. März 2013 zog der Beschwerdeführer das Schlich- tungsgesuch vorbehaltlos zurück und bat um form- und kostenlose Abschreibung des Verfahrens (act. 4). 1.3. Mit Verfügung vom 7. März 2013 schrieb der Friedensrichter das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt ab und auferlegte dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von Fr. 420.– (act. 5 = act. 8, Dispositiv-Ziffer 2). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2013 zugestellt (act. 6). 1.4. Mit Eingabe vom 8. April 2013 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Be- schwerde gegen die Kostenauflage und beantragte, es sei Dispositiv-Ziffer 2 auf- zuheben und es sei ihm lediglich eine Gebühr von Fr. 100.– aufzuerlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 9 S. 2). 1.5. Mit Verfügung vom 12. April 2013 wurde dem Beschwerdeführer Frist ange- setzt, um einen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten (act. 13). Mit Verfügung vom 7. Mai 2013 wurde ihm eine Nachfrist angesetzt, um den Kostenvorschuss zu bezahlen sowie um einen Mindestwert seiner Forde- rungsklage anzugeben, jeweils unter Androhung der Säumnisfolgen (act. 15). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 16 und act. 17). 1.6. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer innert Frist zum Mindestwert der Forderungsklage (act. 18).

1.7. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf verzichtet werden kann, eine Beschwerdeantwort einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Inhalt der beim Friedensrichteramt anhängig gemachten Klage ist eine ver- mögensrechtliche Streitigkeit (Forderung). Im Kanton Zürich richtet sich die Ge- bühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor der Schlichtungsbehörde nach § 3 Abs. 1 GebV OG. Eine Gebühr von Fr. 420.– ist entweder der Höchstbetrag bei einem Streitwert über Fr. 1'000.– bis Fr. 10'000.– oder der Mindestbetrag bei ei- nem Streitwert über Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.–. 2.2. Um den Streitwert der beim Friedensrichteramt anhängig gemachten unbezif- ferten Forderungsklage bestimmen zu können, wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um gemäss Art. 85 Abs. 1 und Art. 91 ZPO den Mindestwert der unbezifferten Forderungsklage anzugeben (act. 15). Der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 17. Mai 2013 aus, der Mindestwert der Forderungsklage betrage Fr. 320.–. Dies ergebe sich sinngemäss aus der Beschwerdeschrift S. 4 (act. 18). Aus der Beschwerdeschrift S. 4 ergibt sich aber der Betrag, um welchen der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Gebühr redu- zieren möchte, nämlich um Fr. 320.–, wobei es sich also um den Streitwert des vorliegenden Beschwerdeverfahrens handelt und nicht um den Mindestwert der Forderungsklage. Damit äusserte sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht zum Mindestwert der Forderungsklage, womit gemäss Säumnisandrohung das Verfahren ohne entsprechende Äusserung weitergeführt wird (Art. 147 ZPO). 2.3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO bestimmt sich der Streitwert durch das Rechts- begehren. Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht eini- gen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Auch bei einer unbezifferten Forderungsklage ist der Mindestwert anzugeben, der als vor- läufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Demgemäss ist der Mindestwert der unbezifferten Forderungsklage durch das Gericht festzusetzen.

2.4. Der Beschwerdeführer stützte seine unbezifferte Forderungsklage auf eine Werkeigentümerhaftung und verlangte vor dem Friedensrichteramt gemäss Art. 58 und 47 OR Schadenersatz und Genugtuung (act. 8) infolge eines Unfall (vgl. act. 1 S. 3). Beim Unfall muss es sich um einen solchen mit Personenscha- den gehandelt haben, da eine Genugtuung nur bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung verlangt werden kann (Art. 47 OR). Eine Schadenersatz- und Genugtuungsforderung kann sich bei einem Personenschaden im Rahmen von ein paar Tausend bis ein paar Hunderttausend Franken bewegen, je nach Schwe- re des Unfalles. Dazu wurden aber keinerlei Angaben gemacht. Es erscheint des- halb nicht als unverhältnismässig, von einem Streitwert von Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.– auszugehen. Damit erweist sich eine Gebühr von Fr. 420.– für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt nicht als unangemessen; es handelt sich um die Mindestgebühr bei einem Streitwert von Fr. 10'000.– bis Fr. 100'000.–. 2.5. Dass in anderen Kantonen andere Gebühren verlangt wurden – wie der Be- schwerdeführer vorbringt (vgl. act. 9 S. 3) –, ist unerheblich. Die Gerichtsgebüh- ren werden kantonal geregelt. Das Argument der ungleichen Behandlung kann somit nicht ins Feld geführt werden. 2.6. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sind ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens aufzuerlegen, welche bei einem Streitwert von Fr. 320.– auf Fr. 150. – festzusetzen sind (vgl. act. 13 S. 2). Aufgrund seines Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Der Gegen- partei ist mangels Umtrieben ebenfalls keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und von seinem bereits geleisteten Kostenvor- schuss bezogen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act 9, sowie an das Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 + 9, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 320.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:

Schlagwörter

court feeconciliationunquantified claimdispute valuewithdrawalpersonal injurycostsappeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the conciliation fee of CHF 420 was correctly fixed after the withdrawal of the unquantified claim.

Extrahierter Entscheid

Yes. Given the likely dispute value of CHF 10,000 to CHF 100,000, the fee corresponded to the minimum fee under the applicable cantonal tariff.

Extrahierte Begründung

The appellant failed to state the minimum value of the unquantified claim despite being invited to do so. On the available information, the asserted personal-injury claim could reasonably be valued in the range of CHF 10,000 to CHF 100,000; the fee of CHF 420 was therefore not excessive.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to party costs in the appeal.

Extrahierter Entscheid

No party compensation was awarded because the appellant lost and the respondent had no compensable effort.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; no compensable inconvenience by the respondent was shown.

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