Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130019-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Fuchs Räber Beschluss und Urteil vom 25. April 2013 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 15. März 2013 (VO130043)
Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 12. März 2013 an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich (nachstehend Vorinstanz genannt) ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwerdeführer genannt) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) für ein beim Friedensrichteramt B._____ bzw. C._____ hängiges Schlichtungsverfahren betreffend eine Klage gegen D._____ sowie gegen das E._____ [Sportanlage] und gegen F._____ (act. 1 S. 4). Hintergrund der Klage bilden offenbar Patent- streitigkeiten, offene Forderungen und Schadenersatz. 1.2. Mit Urteil vom 15. März 2013 wies der Präsident des Obergerichts das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und bestellte auch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 4 = act. 7 = act. 9). Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- pflicht bei der Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen sei, sein Gesuch im Übrigen aber auch am Kriterium der fehlenden Aussichtslo- sigkeit des Hauptbegehrens scheitere (act. 4 S. 3 f.). 1.3. Gegen diesen ihm am 19. März 2013 zugegangenen Entscheid (act. 5/1), erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2013 rechtzeitig bei der Kammer Beschwerde und verlangte nebst der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (Antrag 1) die "Bestätigung der G.- und H.-Patent Lizenzzahlungen" (Antrag 2) sowie die "Ermittlung der Adressen der D'._____-Schwestern" (Antrag 3, act. 8 S. 3). Für das Be- schwerdeverfahren stellte der Beschwerdeführer nicht explizit bzw. neu ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege, wie das Gesetz dies in Art. 119 Abs. 5 ZPO vorschreibt, doch ist seiner Eingabe vom 26. März 2013 sowie den zugehörigen
Beilagen (act. 10/1-17) unmissverständlich zu entnehmen, dass er die unentgeltli- che Rechtspflege auch für das vorliegende Verfahren beanspruchen will. 1.4. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Art. 319 ff. ZPO zur Anwen- dung. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) geltend gemacht werden. Das Vorbringen von neuen Anträgen, Tatsa- chenbehauptungen oder Beweismitteln ist ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Diese Einschränkungen entsprechen dem Charakter des Rechtsmittels, bei wel- chem es nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids geht (ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, N 3 zu Art. 326 ZPO). 2.2. Soweit der Beschwerdeführer der Kammer Beilagen einreicht (vgl. dazu act. 10/1-17), welche er der Vorinstanz nicht einreichte – sogenannte Noven –, können diese zur Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids nicht berücksich- tigt werden. Gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ist es der Kammer verwehrt, diese Beilagen zu beachten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege der (beschränkten) Untersu- chungsmaxime untersteht. Der Ausschluss von Noven gilt auch hierfür. Ein Fall im Sinne von Art. 326 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer aller- dings mit den neu eingereichten Unterlagen (act. 10/1-17) seinen Antrag um un- entgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren selbst begründen will, sind sie zu berücksichtigen, aufgrund der Kostenlosigkeit des Verfahrens jedoch nicht von Belang (vgl. dazu nachstehend Ziffer 4.2). 2.3. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege verlangt, seine Lizenzzahlungen der G.- und H.-Patente seien zu be- stätigen (Antrag 2), so handelt es sich sowohl um verfahrensfremde als auch um
neue Anträge, welche der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht erhoben hat. Dasselbe gilt für seinen Antrag auf Ermittlung der Adressen der D'._____- Schwestern. Wie oben ausgeführt, schliesst das Novenverbot im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO derartige Anträge aus. Entscheidend ist jedoch, dass die Kammer als Beschwerdeinstanz in Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht zuständig ist, materiell-rechtlich über getätigte Lizenzzahlungen zu ent- scheiden oder sich um die Adresse der Gegenpartei zu kümmern. Sie hat anhand des jeweiligen Aktenstandes lediglich summarisch zu prüfen, ob die Vorinstanz die Prozesschancen des Hauptbegehrens – vorliegend der Patentstreitigkeiten und Forderungen bzw. Schadenersatz – richtig beurteilt hat. Über das Hauptbe- gehren selbst hat – soweit in den Schranken des Gesetzes möglich – die zustän- dige Schlichtungsbehörde zu entscheiden, und es ist jeweils Sache der klagenden Partei, dieser die Gegenpartei vollständig zu bezeichnen (vgl. dazu Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies hat zur Folge, dass sowohl auf den Antrag 2 als auch den Antrag 3 nicht einzutreten ist. 3. Unentgeltliche Rechtspflege für die Schlichtungsverfahren 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat eine Person Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 lit. a ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtlos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO). Aussichtslos sind Begehren dann, wenn deren Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend dabei ist, ob eine Partei, welche über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem solchen Prozess entschliessen würde (BGE 124 I 304 Erw. 2c; BGE 122 I 267 Erw. 2b mit Hinweisen.). Die Prüfung der Prozesschancen erfolgt gestützt auf die Akten summarisch und vorläufig. 3.2. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege einerseits wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bezüglich der Darlegung der finanziellen Verhältnisse und andererseits mangels Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit ab. Zwar habe der Beschwerdeführer seine fi- nanziellen Verhältnisse im eingereichten Gesuch beziffert, jedoch trotz deutlichem
Hinweis auf der letzten Seite desselben keine Belege hiezu ins Recht gelegt und ebenso wenig die fehlende Aussichtslosigkeit begründet. Es reiche nicht, dem Gericht lediglich E-Mails einzureichen, abgesehen davon, dass diese in keinem ersichtlichen Zusammenhang zu den massgebenden Schlichtungsverfahren stün- den (act. 4 S. 3 f. mit Verweis auf act. 1 S. 5). 3.3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnissen und reicht der Kammer wie erwähnt verschiede- ne Kontoauszüge hiezu ein (act. 10/5-6, act. 10/8, act. 10/10-17). Er macht gel- tend, dass er nur über ca. Fr. 2'000.– bis Fr. 5'000.– Vermögen verfüge und mit mindestens 12 Monatsmieten im Verzug sei. Hinzu kämen zahlreiche Betreibun- gen wegen unbezahlten Gerichtskosten. Da er am Handelsgericht Zürich bereits im Dezember 2011 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und zahl- reiche Belege zu seinen finanziellen Verhältnisse eingereicht habe, sei er davon ausgegangen, dass die Vorinstanz über genügend Urkunden verfüge bzw. er die- se nicht nochmals einreichen müsse (act. 8 S. 1). 3.4. Diese Annahme schlägt fehl. Obwohl das Gericht die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung von Amtes wegen zu prüfen hat, ist es grundsätz- lich Sache der gesuchstellenden Partei, der jeweils zuständigen Behörde ihre ak- tuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzutun und so- weit möglich zu belegen. Insofern wird die aufgrund der verfahrensrechtlichen Na- tur des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geltende Untersuchungsmaxi- me durch die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei beschränkt. Dies galt bereits unter der alten zürcherischen Zivilprozessordnung so und hat sich auch unter der eidgenössischen Zivilprozessordnung nicht verändert (vgl. § 84 Abs. 2 ZPO/ZH und Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGE 120 Ia 181; ZR 104 Nr. 14 S. 54). Ent- sprechend müssen die finanziellen Verhältnisse nicht bewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht werden, doch reicht hiezu weder der Verweis auf andere Ver- fahren, noch reicht es, veraltete Unterlagen einzureichen bzw. – sofern sie auf- grund des Novenverbots im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO überhaupt berücksich- tigt werden können – nachzureichen.
1.1.1. Der Beschwerdeführer liess es – trotz deutlichem Hinweis auf S. 5 von act. 1 – beim blossen Ausfüllen des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren" (act. 1) bewenden und reichte der Vorinstanz weder die letzte Steuererklärung noch Belege zu seinen monatlichen Einkünften oder Kontoauszüge ein, dies obwohl er offenbar über gewisse Prozesserfahrung betreffend die unentgeltliche Rechtspflege verfügt (vgl. dazu act. 8 S. 1). Bei dieser Ausgangslage bestand auch kein Anlass, dem Beschwer- deführer Frist zur Vervollständigung seiner Unterlagen anzusetzen. Es ist mit der Vorinstanz daher einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer der erforderlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und die Voraussetzungen zur Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche kumulativ gegeben sein müssen, nicht erfüllt sind. Daran vermögen auch die nachgereichten Unterlagen (act. 10/1- 17) nichts zu ändern (BGer 4A_87/2007 Erw. 2.1; BGE 120 Ia 179 Erw. 3a). 1.1.2. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer die erforderlichen Belege zu sei- nen finanziellen Verhältnissen rechtzeitig eingereicht hätte, müsste sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren abgewiesen wer- den. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen ist, die fehlende Aussichtslosigkeit seines Prozesses um Patent- streitigkeiten bzw. Forderungen und Schadenersatz rechtsgenügend zu begrün- den. Zwar legte er verschiedene E-Mails ins Recht, doch ist diesen nicht zu ent- nehmen, inwiefern die Erfolgsaussichten des eingeleiteten Schlichtungsverfah- rens grösser sein sollen als die Verlustgefahren (act. 2/3). Wie die Vorinstanz ric htig ausführte, bestand aufgrund des deutlichen Hinweises im genannten For- mular (act. 1 S. 5), wonach das Begehren in der Hauptsache begründet und be- legt werden muss, auch hier kein Anlass für eine Fristansetzung (act. 4 S. 4). 3.5. Damit scheitert das Gesuch des Beschwerdeführers sowohl an der fehlen- den Mitwirkung bei der Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse als auch an der fehlenden Begründung der Erfolgsaussichten seines Hauptbegehrens (Antrag 1). Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, für das weitere Verfahren vor Bezirksgericht erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer mit nachstehendem Urteil. 3. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde an das Bundesgericht geführt werden gemäss der zum nachstehenden Urteil gegebenen Rechtsmittelbe- lehrung. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an den Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.– (geschätzt). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Fuchs Räber
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