Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU130017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. April 2013
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B., vertreten durch Fürsprecher Y.
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2013 (VO130021-O)
Erwägungen: 1. a) Am 18. Februar 2013 hatte die Beschwerdegegnerin beim Frie- densrichteramt C., ein Schlichtungsgesuch betreffend Forderung (Unter- haltsbeiträge) eingereicht (Urk. 4/2). Gleichentags stellte sie beim Obergerichts- präsidenten ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeistän- dung (Urk. 1). Mit Urteil vom 7. März 2013 (Urk. 6 = Urk. 9) gewährte der Oberge- richtspräsident der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege, bestellte ihr jedoch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Disp.-Ziff. 1) und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- verbeiständung für das bezirksgerichtliche Verfahren ab (Disp.-Ziff. 2). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. März 2013 fristgerecht (Urk. 7/3) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 8 S. 1): "1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei der Gesuchstelle- rin B. zu verweigern. 2. Allfällige Kosten im Zusammenhang mit diesem Verfahren seien der Gesuchstellerin vollumfänglich aufzuerlegen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist (u.a.) Prozessvoraussetzung, dass der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet; ohne diese sog. Be- schwer hat der Rechtsmittelkläger kein schutzwürdiges Interesse an der Beurtei- lung seines Rechtsmittels (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Soweit ein solcher Nach- teil nicht geradezu auf der Hand liegt, ist er im Rechtsmittel darzulegen und zu begründen (vgl. Art. 311 Abs. 1 bzw. Art. 321 Abs. 1 ZPO: "begründet"). b) Durch das angefochtene Urteil des Obergerichtspräsidenten wurde der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege (ohne Rechtsverbeistän-
dung) für das Schlichtungsverfahren gewährt. Dass damit der Beschwerdegegne- rin ermöglicht wird, ihr Recht klageweise bzw. durch Anrufung der Schlichtungs- behörde geltend zu machen, stellt für den Beschwerdeführer keinen beachtlichen Nachteil dar. Ein anderer, beachtlicher Nachteil ist nicht aus den Akten ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan (obwohl schon der Oberge- richtspräsident in angefochtenen Urteil darauf hingewiesen hatte, dass dem Be- schwerdeführer die Beschwerde nur offen steht, soweit ihm ein nicht leicht wie- dergutzumachender Nachteil drohe; Urk. 9 S. 10). c) Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, der von der Beschwerdegegnerin (seiner von ihm geschiedenen Ehefrau) angestrengte Prozess sei aussichtslos. Der Beschwerdegegnerin sei bekannt, dass er sämtliche Alimentenzahlungen an das Sozialamt D._____ leisten müsse; ebenso sei ihr bekannt, dass das Sozialamt bestätigt habe, dass das von ihm er- zielte Einkommen die Grenzwerte gemäss Scheidungsvereinbarung nicht erreiche (Urk. 8 S. 1 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beurteilung der Prozesschan- cen durch den Obergerichtspräsidenten und die von diesem bejahte Nicht- Aussichtslosigkeit für die Schlichtungsbehörde und erst recht danach für die allen- falls angerufenen Gerichte in keiner Weise präjudiziell ist; diese Beurteilung ba- sierte denn ja auch einzig auf den Angaben der Beschwerdegegnerin. Auch durch die Bejahung der Nicht-Aussichtslosigkeit durch den Obergerichtspräsidenten er- leidet der Beschwerdeführer daher keinen Nachteil. d) Nach dem Gesagten kann somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangs- gemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zufolge sei- nes Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beschwerdegeg- nerin erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerde- verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Haupt- sache beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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