Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
PGeschäfts-Nr.: RU130009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. März 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2013 (VO130019-O)
Erwägungen: 1. a) Am 7. Februar 2013 ging beim Obergerichtspräsidenten das Ge- such des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertre- tung für ein (noch nicht eingeleitetes) Schlichtungsverfahren ein (Urk. 1, samt Bei- lagen Urk. 2/1-9). Mit Urteil vom 8. Februar 2013 wies der Obergerichtspräsident dieses Gesuch ab (Urk. 3 = Urk. 7). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit als Einsprache bezeichneter Eingabe vom 19. Februar 2013 (zur Post gegeben am 20. Februar 2013) fristge- recht (vgl. Urk. 4/1) Beschwerde erhoben (Urk. 6). c) Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angekündigt hatte, sich noch rechtlich informieren zu wollen, wurde er mit Schreiben vom 22. Febru- ar 2013 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde nach Ablauf der Rechtsmittel- frist nicht mehr ergänzt werden könne (Urk. 9). d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung ei- ner Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge und eine Be- gründung zu enthalten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Darauf wurde schon in der vor- instanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Urk. 7 Dispositiv-Ziffer 4). Die- se formellen Anforderungen erfüllt die Beschwerdeschrift nicht, denn sie enthält weder einen Antrag noch eine Begründung; der Beschwerdeführer sagt mit kei- nem Wort, was am angefochtenen Entscheid nicht korrekt sein soll. Auf die Be- schwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für
ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten in der Höhe des Minimums gemäss der Gerichtsgebührenverordnung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 Ger- GebV) festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer zufolge sei- nes Unterliegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und den Obergerichtspräsi- denten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 52'955.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 6. März 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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