Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120073-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 11. Januar 2013
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 18. Dezember 2012 (VO120190)
Erwägungen: 1. a) Am 28. November 2012 hatte der Gesuchsteller beim Friedens- richteramt B._____ ein Schlichtungsverfahren gegen die C._____ GmbH in D._____ [Stadt in Deutschland] eingeleitet (Urk. 2/1). Am 30. November 2012 hat- te das angerufene Friedensrichteramt die Klagebewilligung ausgestellt; die Kos- ten des Schlichtungsverfahrens wurden auf Fr. 250.-- festgesetzt und dem Kläger auferlegt (Urk. 4). b) Mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das durchgeführte Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Mit Urteil vom 18. Dezember 2012 wies der Obergerichtspräsident dieses Gesuch ab (Urk. 5 = Urk. 8). c) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 27. Dezember 2012 fristgerecht (Urk. 6/1) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 7 S. 3): "Ich beantrage daher auf Staatskosten für Klarheit zu schaffen und das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege anzunehmen oder den entsprechenden Artikel im Handbuch der Zürcher Friedensrichter für ungültig zu erklären." d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwer- de sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Obergerichtspräsident erwog zusammengefasst, der Ge- suchsteller beantrage die unentgeltliche Rechtspflege für ein bereits abgeschlos- senes Verfahren. Diese könne jedoch grundsätzlich nicht rückwirkend, über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hinaus, erteilt werden. Im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung seien die Kosten des Schlichtungsverfahrens bereits angefal- len. Ein Ausnahmefall, der eine rückwirkende Erteilung zulassen würde, liege nicht vor; dass der Friedensrichter über die (beabsichtigte) Stellung eines ent- sprechenden Gesuches orientiert worden sei, stelle keinen solchen Ausnahmefall dar (Urk. 8 S. 2-4).
b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerde vor, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein- gereicht werden, wie dies das Handbuch der Zürcher Friedensrichter vorsehe. An diese Vorgabe habe er sich gehalten; er habe das Gesuch nach Eintritt der Rechtshängigkeit und vor der Rechtskraft der Verfügung der Schlichtungsbehörde gestellt. Auch das Obergericht müsse sich entweder an dieses von ihm erlassene Handbuch halten oder jene Vorschrift darin für ungültig erklären (Urk. 7 S. 2 f.). d) Dass ein Armenrechtsgesuch auch nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden kann, ist korrekt (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO); dementsprechend kor- rekt ist auch die vom Gesuchsteller zitierte Randziffer 207 des Handbuchs der Zürcher Friedensrichter (Urk. 9). Vom Zeitpunkt der möglichen Einreichung zu un- terscheiden ist jedoch der Zeitpunkt des Eintritts der Wirkungen eines bewilligten Armenrechtsgesuchs. Wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat (Urk. 8 S. 2), tre- ten die Wirkungen eines bewilligten Armenrechtsgesuchs grundsätzlich erst ab dessen Einreichung ein; eine Rückwirkung ist nur ausnahmsweise vorgesehen (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Dies liegt darin begründet, dass das Institut der unentgelt- lichen Rechtspflege die Führung eines (nicht aussichtslosen) Gerichtsverfahrens auch Personen ermöglichen soll, die nicht über die entsprechenden Mittel verfü- gen; soweit ein solches Verfahren tatsächlich ohne Inanspruchnahme des Armen- rechts geführt werden konnte, besteht für die Gewährung desselben grundsätzlich
kein Raum. Die vorinstanzliche Erwägung, dass vorliegend kein Ausnahmefall vorliege (Urk. 8 S. 3-4), hat der Gesuchsteller zu Recht nicht gerügt. Damit bleibt es dabei, dass die unentgeltliche Rechtspflege erst ab dem Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs bewilligt werden konnte. Der Gesuchsteller hat sein Gesuch bei der Vorinstanz am 14. Dezember 2012 eingereicht (Urk. 1); die blosse Ankün- digung im Schlichtungsgesuch vom 28. November 2012, dass nach Erhalt der Klagebewilligung ein Armenrechtsgesuch gestellt werde (Urk. 2/1 am Ende), stell- te kein solches Gesuch dar. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war nun aber das Schlichtungsverfahren bereits abgeschlossen und waren die entsprechenden Kosten bereits angefallen und nach Gesetz dem Gesuchsteller auferlegt worden (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO). Dass in Zukunft noch weitere Kosten anfallen würden – allein solche hätten mit der Gewährung des Armenrechts noch abgedeckt wer- den können – hatte der Gesuchsteller nicht geltend gemacht und waren nicht er- sichtlich. Demgemäss hat die Vorinstanz dem Armenrechtsgesuch des Gesuch- stellers zu Recht nicht stattgegeben. Ob bei dieser Sachlage das Gesuch abzu- weisen war oder darauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten gewe- sen wäre (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO), ist nicht Thema des Beschwerde- verfahrens. Die Beschwerde des Gesuchstellers ist abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen (Minimalgebühr gemäss § 4 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung) und ausgangsgemäss dem un- terliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 7 am Ende: "auf Staatskos- ten"). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorste- hende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren ist dem Gesuchsteller keine Parteient- schädigung zuzusprechen, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an den Obergerichtspräsi- denten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Januar 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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