Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 11. Dezember 2012 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 24. November 2012 (VO120162)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 8. November 2012 gelangte die Gesuchstellerin mit einer Unterhaltsklage gegen ihren Vater B._____ an das Friedensrichteramt C._____ (act. 3/5). Unter demselben Datum stellte sie beim Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in- klusive Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechts- vertreterin (act. 1). Mit Urteil vom 24. November 2012 wies der Obergerichtspräsident das Ge- such ab und bestellte auch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 5 = act. 10 = act. 12). Dagegen führt die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. Dezember 2012 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 11). 2. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 24. November 2012 im Wesentli- chen, dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege würden allfällige gesetzliche Unterhaltspflichten wie bspw. die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder ge- mäss Art. 276 ff. ZGB vorgehen (BGE 127 I 202). Daher müsse geprüft werden, ob die Gesuchstellerin nicht auf der Grundlage solcher Verpflichtungen die nöti- gen finanziellen Mittel erhältlich machen könne. Konkret seien deshalb die finan- ziellen Verhältnisse der Mutter der Gesuchstellerin miteinzubeziehen. Die Ge- suchstellerin habe zwar Belege zu ihrem persönlichen Einkommen (Arbeitsver- trag) und Bedarf (Rechnung ZVV-Abo; Versicherungspolice der Krankenkasse) eingereicht, allerdings habe sie es unterlassen, unter Beigabe der entsprechen- den Belege Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen der Mutter zu ma- chen. Daher sei es dem Obergerichtspräsidenten nicht möglich, die finanziellen Verhältnisse der Gesuchstellerin sowie deren Mutter zu beurteilen. Die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin sei damit ihren Mitwirkungspflichten nicht nachge- kommen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin abzuweisen sei (act. 12).
3.1 Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Vorbringen von neuen Anträgen, Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel ist ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.2 Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, sie habe mangels ent- sprechenden Unterlagen keine Ausführungen über die Einkommens- und Be- darfsverhältnisse der Mutter machen können. Dass sie vorgängig ihre Mutter zur Bezahlung der anfallenden Prozess- und Anwaltskosten belangen müsse, er- schwere ihr den Zugang zur Anhebung einer Unterhaltsklage unnötig. Sie werde von ihrer Mutter insoweit unterstützt, als dass sie bei ihr wohnen könne. Trotzdem könne sie ihren weiteren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten. Dazu werde auf die eingereichten Unterlagen im Verfahren VO120162 verwiesen. Ihrem Einkom- men von monatlich Fr. 878.– stehe ein Bedarf von monatlich mindestens Fr. 1'835.30 gegenüber. Daraus ergebe sich, dass sie mittellos sei, weshalb auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen seien (act. 11). 3.3 Damit macht die Gesuchstellerin sinngemäss eine unrichtige Rechtsanwen- dung geltend. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Vorrang der gesetzlichen Un- terhaltspflicht der Eltern gegenüber der Gewährung des Armenrechts gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung darstellt (vgl. u.a. BGE 119 Ia 135; BGE 127 I 202). Schliesslich kann es nicht angehen, dass der Staat Kosten für einen Pro- zess vorschiessen müsste, obwohl gegebenenfalls liquide unterstützungspflichti- ge Elternteile zugegen sind. Dass dadurch für eine unterhaltsberechtigte Partei – hier die Gesuchstellerin – der Gang zum Gericht unnötig erschwert wird, kann da- her nicht behauptet werden. Hätte die Gesuchstellerin vor Vorinstanz die notwen- digen Unterlagen betreffend ihre Mutter eingereicht, wäre ihr Gesuch möglicher- weise bewilligt worden. Es ist ohnehin kaum nachvollziehbar, weshalb die Ge- suchstellerin keine Unterlagen ihrer Mutter erhältlich machen kann, obwohl sie bei ihr wohnt (act. 11 S. 3 unten).
Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz unbestrittenermassen die finanziellen Verhältnisse ihrer Mutter nicht belegt. Sie hat lediglich behauptet, die Mutter kön- ne für die Prozesskosten nicht aufkommen (act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat impli- zit – unter Hinweis auf BGE 120 Ia 179 – darauf verzichtet, der anwaltlich vertre- tenen Gesuchstellerin eine Frist zur Vervollständigung ihres Gesuches anzuset- zen. Die Gesuchstellerin rügt dieses prozessuale Vorgehen der Vorinstanz be- schwerdeweise nicht. Daher muss offen bleiben, ob die vorinstanzliche Praxis, wonach den gesuchstellenden Personen keine Frist zu Verbesserung des Gesu- ches angesetzt wird (vgl. z.B. OGer ZH VO120130 vom 18. September 2012), zu- lässig ist, ebenso, ob ein Nachbringen von Unterlagen im Sinne der bisherigen Praxis (ZR 100/2011 Nr. 27) in der Beschwerde zulässig ist, wenn eine Be- schwerdeführerin erfolgreich rügt, sie sei zu Unrecht nicht nach Art. 56 ZPO zum Substanzieren oder Belegen aufgefordert worden. Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde der Gesuchstellerin abzu- weisen. 4. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Gerichtskos- ten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das gilt nach Auffassung der Kammer auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. dazu OGerZH NQ110017 vom 8. Sept. 11). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie an den Obergerichtsprä- sidenten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
versandt am: