Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120063-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Urteil vom 13. Dezember 2012 in Sachen
gegen
C._____ AG, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D._____,
betreffend Revision des Beschlusses vom 25. Mai 2012 der Schlichtungsbehörde Zürich, betr. Forderung
Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 25. September 2012 (MK121005)
Erwägungen: 1. Mit Poststempel vom 10. März 2012 stellten A._____ und B._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer) bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Zürich das Gesuch um Beseitigung des Schimmels an den Wänden im Bad durch die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf deren Kosten (act. 17/1). Anlässlich der Schlichtungsverhandlung (Verfahren MK120326) schlossen die Parteien nachfolgenden Vergleich (act. 17/Protokoll Schlich- tungsbehörde S. 4): "1. Die Beklagte verpflichtet sich, den Schimmel im Badezimmer fachmän- nisch bis spätestens 30. Juni 2012 beseitigen zu lassen.
Die Kläger verpflichten sich, sich mit Fr. 300.- an den Kosten für die Schimmelbeseitigung zu beteiligen.
Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären die Parteien, per Saldo aller Ansprüche betreffend die Schimmelbildung im Badezimmer per dato gegen- seitig vollständig auseinandergesetzt zu sein." Mit Beschluss vom 25. Mai 2012 schrieb die Schlichtungsbehörde das Ver- fahren als durch Vergleich erledigt ab (act. 17/13). 2. Mit Poststempel vom 6. September 2012 stellten A._____ und B._____ bei der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichtes Zürich ein Revisionsgesuch und verlangten (act. 4/1): "Punkt 2 des Vergleichs ist zu streichen und durch folgenden Wortlaut zu er- setzen: Die Kläger verpflichten sich zu 3/8, jedoch mit einem Maximalbetrag von CHF 300.-, an den Kosten für die Schimmelbeseitigung zu beteiligen." Mit Beschluss vom 25. September 2012 wies die Schlichtungsbehörde das Revisionsgesuch ab (act. 11). 3. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer fristgemäss Be- schwerde (act. 10 i.V.m. act. 7) und beantragten die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheides (act. 10). Wie bereits vor Vorinstanz verlangten sie in ihrer Beschwerdeschrift die unter Ziffer 2 vorstehend wiedergegebene Abänderung des Wortlautes des im Verfahren MK120326 abgeschlossenen Vergleichs. Eventualiter beantragten sie die Ungültigerklärung des ganzen Vergleichs (act. 10 S. 1). 4. a) Die Vorinstanz hatte das Revisionsgesuch der Beschwerdeführer wegen offensichtlicher Unbegründetheit gestützt auf Art. 330 ZPO der Gegenpartei (C._____ AG) nicht zur Stellungnahme zugestellt. Die Beschwerdeführer rü- gen dieses Vorgehen und verlangen die Einholung einer Stellungnahme zum Revisionsgesuch und/oder die Einholung einer Beschwerdeantwort (act. 10 S. 1 sinngemäss). b) Wie sich aus nachfolgenden Erwägungen (Ziffer 5-9) ergibt, hat die Vorinstanz zu Recht auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer liegt die Unbegründet- heit nicht darin, dass die Revisionsschrift den formellen Anforderungen nicht genügt, sondern dass sich das Rechtsmittel bei einer Vorprüfung als in ma- terieller Hinsicht klarerweise unberechtigt erweist (vgl. Ivo W. Hungerbühler, DIKE-Komm ZPO, Art. 312 N 7). Im Übrigen sieht das Gesetz eine Nach- fristansetzung zur Verbesserung einer Eingabe nur für bestimmte Fälle vor. So bestimmt Art. 132 ZPO, Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht (Abs. 1) sowie unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben (Abs. 2) seien innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Die Nachfrist darf jedoch nicht zur inhaltlichen Ergänzung ungenügender Rechtsschriften missbraucht werden (Michael Kramer/Nadja Kubat Erk, DIKE-Komm ZPO, Art. 132 N 2). Die Unbegründetheit des vorliegenden Revisionsgesuches lässt sich auch nicht im Rahmen der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) heilen. Art. 56 ZPO weist das Gericht an, einer Partei durch entsprechende Fragen Gele- genheit zur Klarstellung und zur Ergänzung zu geben, wenn ihre Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder "offensichtlich unvollständig" sind.
Die richterliche Fragepflicht dient primär der Klärung und Vervollständigung des behaupteten (rechtserheblichen) Tatsachenfundaments (Daniel Glasl, DIKE-Komm ZPO, Art. 56 N 16). Sie dient aber nicht dazu, einer Partei Rechtshinweise zu geben, damit diese ihre prozessuale Rechtsstellung wah- ren bzw. verbessern kann (Daniel Glasl, DIKE-Komm ZPO, Art. 56 N 22). 5. a) Die Schlichtungsbehörde hatte das Verfahren MK120326 in Sachen der Parteien als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (act. 17/13). Die schweizerische Zivilprozessordnung sieht für verschiedene Fälle eine "Be- endigung des Verfahrens ohne Entscheid" vor, nämlich bei Erledigung auf- grund einer Parteierklärung (Rückzug, Anerkennung, Vergleich), oder wenn die Sache aus anderen Gründen gegenstandslos wurde (Art. 241 und 242 ZPO). Im Fall der Parteierklärung bewirkt bereits diese unmittelbar ohne den folgenden rein formalen Entscheid, der das festhält, das Ende des Verfah- rens. "Ohne Entscheid" ist damit so zu verstehen, dass in den genannten Fällen keine Prüfung der Streitfrage erfolgt, und dass auch keine prozessua- le Erledigung im Sinne eines Entscheides, z.B. über die Zuständigkeit, ge- geben ist (ZK ZPO-Leumann Liebster, Art. 241 N 5). Nebenbei ist zu bemer- ken, dass die Schlichtungsbehörde korrekterweise das Verfahren ohne Grundangabe (als durch Vergleich) hätte abschreiben müssen. b) Die Beschwerdeführer machten im Beschwerdeverfahren geltend, sie hät- ten sich nie zu einer Beteiligung an den Kosten zur Schimmelpilzbeseitigung im Umfang von Fr. 300.- verpflichtet, wenn sie im Zeitpunkt des Vergleichs- abschlusses gewusst hätten, dass die Gesamtkosten wesentlich geringer ausfallen würden. Die Beteiligung im Umfang von Fr. 300.- beruhe auf der gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin getroffenen Annahme, dass die Gesamtkosten Fr. 800.- betragen. Jetzt seien lediglich Kosten im Betrag von Fr. 501.10 angefallen, weshalb das Beteiligungsverhältnis nicht mehr stimme. Sie hätten sich deshalb in einem wesentlichen Irrtum befun- den. Zudem habe sie die Beschwerdegegnerin anlässlich der vorinstanzli- chen Vergleichsgespräche absichtlich über die Höhe der Gesamtkosten ge- täuscht (act. 10 sinngemäss).
sen. Der falschen Vorstellung ist die fehlende Vorstellung (die "ignorantia") gleichzusetzen. Der Irrtum ist immer unbewusst, Zweifel an der Richtigkeit der eigenen Vorstellung oder bewusstes Nichtwissen schliessen deshalb ei- nen Irrtum aus (BSK OR I-Schwenzer, 4. Auflage 2007 Art. 24 N 16ff.). b) Das Wesen des Vergleichs liegt darin, durch den Abschluss einen Streit oder eine Ungewissheit ohne genaue Abklärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage zu beseitigen. Die Parteien sind sich bewusst, dass das Vergleichsergebnis möglicherweise einer rechtlichen oder tatsächlichen Überprüfung des Falls nicht standhalten würde. Im Wissen um diese Zweifel der tatsächlichen und rechtlichen Richtigkeit der im Vergleich getroffenen Regelung wollen sie den Streitfall erledigen. Unerheblich ist deshalb die Be- rufung auf einen Irrtum über den Gegenstand des Vergleichs (BSK OR I- Schwenzer, 4. Auflage 2007, Vor Art. 23-31 N 15 f.). Die Anfechtung wegen Irrtums über zur Zeit des Vergleichsschluss bestrittene und ungewisse Punk- te bei späterer Aufklärung derselben ist ausgeschlossen, weil sonst gerade wieder die Fragen aufgerollt würden, wegen denen die Parteien sich vergli- chen haben. Der Grundlagenirrtum kann sich somit nicht auf die durch den Vergleich zu beseitigende Ungewissheit beziehen. c) Die Parteien und damit auch die Beschwerdeführer hatten anlässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde am 25. Mai 2012 mit ihrer Unter- schrift bekräftigt (vgl. act. 17, Protokoll S. 4 im Verfahren MK120326), mit dem Wortlaut und dem Inhalt des abgeschlossenen Vergleiches einverstan- den zu sein. Mit dem Vergleich wollten sie die Verteilung der in Zukunft an- fallenden Kosten für die Schimmelbeseitigung regeln, wobei ungewiss war, wie hoch diese Kosten effektiv sein werden. Die Beschwerdeführer können sich im Revisionsverfahren (bzw. Beschwerdeverfahren) nicht darauf beru- fen, dass sie in Kenntnis der effektiven Kosten den Vergleich so nicht abge- schlossen, sondern sich mit einem kleineren Betrag an den Gesamtkosten beteiligt hätten. Die Höhe der Gesamtkosten und deren Verteilung unter den Parteien war ja gerade Gegenstand des Vertrages, und die Ungewissheit lag in der Höhe der Gesamtkosten. Die Parteien hätten die Möglichkeit gehabt,
im Vergleich zu regeln, in welchem prozentualen Verhältnis sie sich an den Kosten beteiligen wollten. Dies hatten sie aber gerade nicht getan. Auch hat- ten sie nicht vereinbart, dass sich die Beschwerdeführer nur mit einem Be- trag von "höchstens" Fr. 300.- an den Gesamtkosten beteiligen wollten. 8. a) Die Beschwerdeführer machten ferner geltend, sie seien durch die Be- schwerdegegnerin getäuscht worden. Gemäss Schreiben der Beschwerde- gegnerin vom 7. Oktober 2011 (vgl. act. 12/1) sei eine ähnliche Schimmel- behandlung im Bad ihrer Wohnung schon im Jahr 2008 auf Kosten der Be- schwerdegegnerin durchgeführt worden. Zudem habe sich die beauftragte E._____ AG im Herbst 2011 die Schimmelbildung vor Ort angeschaut und eine Beurteilung vorgenommen. Deshalb seien der Beschwerdegegnerin die tatsächlichen Kosten - im Gegensatz zu ihnen - viel besser bekannt gewe- sen, zumal sie ja in der Immobilienbewirtschaftung tätig sei und mit grosser Sicherheit auch schon in anderen Wohnungen Schimmelbeseitigungen habe vornehmen lassen (act. 10 S. 3). b) Zur Täuschung hatten die Beschwerdeführer vor Vorinstanz keine Aus- führungen gemacht (vgl. act. 11 S. 4, act. 1). Bei den obigen Vorbringen handelt es sich deshalb um Noven. Im Beschwerdeverfahren sind neue An- träge und neue Tatsachenbehauptungen gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Deshalb sind die im Zusammenhang mit der geltend ge- machten Täuschung vorgebrachten Noven nicht zuzulassen. 9. a) Selbst wenn aber auf diese neuen Vorbringen abgestellt würde, läge kei- ne absichtliche Täuschung durch die Beschwerdegegnerin vor. Ein durch absichtliche Täuschung hervorgerufener Irrtum berechtigt auch dann zur Anfechtung, wenn er nicht wesentlich im Sinne von Art. 23 und 24 OR ist. Das täuschende Verhalten besteht in der Vorspiegelung falscher oder im Verschweigen vorhandener Tatsachen. Tatsachen können sowohl äussere, z.B. Eigenschaften des Vertragsgegenstandes, als auch innere Umstände, z.B. Zahlungswilligkeit, sein. Der Vorspiegelung falscher Tatsa- chen ist das Unterdrücken wahrer Tatsachen, sei es durch positive Behaup-
tung des Gegenteils oder durch Manipulation am Vertragsgegenstand, gleichzustellen. Das Verschweigen von Tatsachen stellt nur dann eine Täu- schung dar, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift oder aus Vertrag ergeben, oder wenn ei- ne Mitteilung nach Treu und Glauben geboten ist. Dabei ist insbesondere die Natur des Vertrages und die jeweilige Stellung der Parteien zu berücksichti- gen. Jede Vertragspartei hat indes die andere über Umstände aufzuklären, die erkennbar für den Vertragsabschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Auch muss auf ausdrückliche Fragen des Vertragspartners wahrheitsge- mäss geantwortet werden, sofern die entsprechende Frage zulässig ist. Durch die Täuschung muss beim Getäuschten ein Irrtum hervorgerufen werden, welcher wiederum für den Vertragsabschluss kausal gewesen war (Gauch/Schluep/Schmid/Rey/Emmenegger, Schweizerisches Obligationen- recht, Allgemeiner Teil, Band I, 9. Auflage, Zürich 2008, N 857 ff.). b) Es kann offen bleiben, welcher Gesamtkostenbetrag dem Vergleichsab- schluss zugrunde gelegt wurde. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin, wie die Beschwerdeführer behaupten, den Kostenaufwand auf Fr. 800.- schätzte und dieser Betrag Vertragsgrundlage bildete, liegt keine Täuschung durch die Beschwerdegegnerin vor. Letztere konnte nicht wissen, wie hoch die ef- fektiven Kosten ausfallen würden. Eine absichtliche Täuschung kommt somit in Unkenntnis des Sachverhaltes durch die Beschwerdegegnerin nicht in Frage. Ebenso wenig kommt eine eventualvorsätzliche Täuschung in Fra- ge. Selbst die Beschwerdeführer erachteten nämlich ─ aufgrund ihrer Vor- abklärungen ─ im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den Betrag von Fr. 800.- als angemessen (vgl. act. 10 S. 2). 10. Das Revisionsgesuch war demnach offensichtlich unbegründet und wurde zu Recht abgewiesen. Im Beschwerdeverfahren konnte gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Gemäss Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO werden für das Schlichtungsverfahren be- treffend Miete von Wohn- und Geschäftsräumen keine Gerichtskosten erho-
ben, was auch für das Rechtsmittelverfahren gilt (vgl. OGer ZH vom 23. Juni 2011, PD110005). Ebenso findet die Regelung, wonach im Schlichtungsver- fahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 113 Abs. 1 ZPO), im Rechtsmittelverfahren Anwendung (OGer ZH vom 31. Oktober 2011, PD110010). Der Beschwerdegegnerin sind im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe erwachsen, weshalb ihr auch deshalb keine Entschädigung auszurichten wäre. 12. Von den Beschwerdeführern wurde irrtümlicherweise ein Kostenvorschuss von Fr. 150.- eingeholt (act. 14). Dieser ist ihnen zurückzuerstatten. Für das Verfahren vor Bundesgericht ist unter Berücksichtigung einer Kos- tenbeteiligung durch die Beschwerdeführer von Fr. 187.90 (37,5% von Fr. 501.10) der Streitwert auf Fr. 112.10 (Fr. 300.- ─ Fr. 187.90) festzu- setzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz. 3. Die Obergerichtkasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 150.- zurückzuerstatten. 4. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 10, sowie an die Schlichtungsbehörde Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic.iur. I. Vourtsis-Müller
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