Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120057-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. R. Maurer. Urteil vom 22. November 2012 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch B., diese vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 18. September 2012 (VO120129)
Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. September 2012 beim Präsidenten des Obergerichts um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seiner Vertreterin als unentgeltliche Rechtsvertreterin für sein tags zuvor beim Friedensrichteramt C._____ eingereichtes Gesuch um Abänderung des Kinderun- terhaltes für D._____ (geb. tt.mm.1997; act. 1, 4/1, 3/2, 4/4). Der Präsident des Obergerichts wies das Gesuch mit Urteil vom 18. September 2012 ab (act. 9). Dagegen richtet sich die rechtzeitige (act. 7/1 i.V. mit act. 10) Beschwerde des Beschwerdeführers mit den Anträgen: "1. Es sei Ziff. 1 Dispositiv des Urteils des Obergerichtspräsidenten vom 18. September 2012 betreffend unentgeltliche Prozessführung aufzuheben. 2. Es sei dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung für das mit Klage vom 4. September 2012 beim Friedensrichteramt C._____ eingeleitete Schlichtungsverfahren betreffend Abänderung Kinderun- terhalt zu bewilligen und ihm in der Person der unterzeichneten Rechtsanwältin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskas- se. " (act. 10) Eine Beschwerdeantwort ist nicht einzuholen, da die Gegenpartei des Hauptver- fahrens keine Parteistellung hat und sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Der Präsident des Obergerichts erwog, die Bedürftigkeit sei bei Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren nach sehr strengen Massstäben zu beurteilen, da die Kosten im Schlichtungsverfahren sehr be- schränkt seien. Es brauche im Schlichtungsverfahren ganz besondere Umstände, damit die Bestellung eines Rechtsbeistandes nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO als notwendig erscheine (act. 9 S. 3). Die Vorinstanz wies auf die Pflicht des Be- schwerdeführers hin, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Komme er dieser Pflicht nicht oder nur ungenügend nach, sei die un- entgeltliche Prozessführung zu verweigern. Sie erachtete eine abschliessende
Beurteilung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als unmöglich infolge unter- lassener Mitwirkung beim Nachweis seiner finanziellen Verhältnisse (act. 9 S. 4). Es sei nicht ausgeschlossen, dass Vermögen vorhanden sei zur Begleichung der Kosten des Schlichtungsverfahrens und der anwaltlichen Vertretung, denn die blosse Behauptung der Vermögenslosigkeit reiche zu deren Begründung nicht aus (a.a.O.). Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten sei, dränge sich eine Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen nicht auf (a.a.O.). b) Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, entgegen der Feststellung der Vorinstanz sei ein Saldo auf dem eingereichten Kontoauszug ausgewiesen, aber er sei auf der Fotokopie nicht gut lesbar gewesen. Dieser leicht zu verbessernde Mangel hätte behoben werden können, wenn die Vor- instanz ihm Frist angesetzt hätte, um das Original einzureichen (act. 10 S. 3 Ziff. 4). Er reicht einen neuen, aktuellen Kontoauszug derselben Bank ins Recht (act. 12/3) und verweist erneut darauf, dass die Gegenseite anwaltlich vertreten und er sowie seine Betreuerin als ... [Staatsangehörige des Staates ...] mit der schwei- zerischen Unterhaltsberechnung nicht vertraut seien (act. 10 S. 4f). 3. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). a) Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid in erster Linie darauf ab, dass der Be- schwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, dass er lediglich behaup- tet, aber nicht belegt habe, dass er kein Vermögen besitze, und seine Vermö- genssituation nicht umfassend dargetan und belegt habe. Zweitinstanzlich be- gnügte sich der Beschwerdeführer damit, einen aktuellen Bankauszug beizulegen und den vorinstanzlich eingereichten Bankauszug in einer besser lesbaren Kopie einzureichen. Damit kommt er seiner Pflicht, nicht nur seine Einkommens-, son- dern auch seine Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen, nicht nach. Ein Auszug eines einzigen Kontos ohne den Nachweis, dass dieses der einzige Ver- mögenswert ist, genügt nicht. Der Beschwerdeführer hat auch zweitinstanzlich le- diglich behauptet, dass keine weiteren Vermögenswerte existierten, aber dies nicht durch objektive amtliche Dokumente nachgewiesen. Ihm bzw. seiner Be- treuerin musste spätestens nach dem Hinweis der Vorinstanz auf Art. 119 Abs. 2
ZPO und aufgrund seiner anwaltlichen Vertretung bewusst sein, dass ein (lesba- rer) Bankauszug allein als Beleg für seine Mittellosigkeit nicht genügt, sondern dass er gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO seine Einkommens- und Vermögensverhält- nisse umfassend darzulegen und zu belegen hat. Es hätten - zusätzlich zu den Belegen über die Leistungen der ... Rentenversicherung [des Staates ...] - Do- kumente vorgelegt werden müssen, welche umfassende und objektive Auskunft über die gesamten finanziellen Verhältnisse geben, namentlich Steuerrechnungen und Entscheidungen von Steuerbehörden für die letzten Jahre, Bescheinigungen über sämtliche Renten, Entschädigungen, etc. b) Wenn der Beschwerdeführer bemängelt, ihm sei keine Frist zur Verbesserung des von ihm eingereichten unleserlichen Kontoauszuges und zur Vorlage des Originals dieses Kontoauszuges angesetzt worden, vermag er damit keine unrich- tige Rechtsanwendung darzutun. Es musste ihm bzw. seiner Betreuerin auch als Laien bewusst sein, dass ein Armenrechtsgesuch zu belegen ist und dass dies nur mit leserlichen Dokumenten möglich ist. Er verkennt, dass die Vorinstanz zu- treffend darauf abstellte, dass er anwaltlich vertreten war und dass seine Vertrete- rin aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung wusste, dass einem Gesuch um unent- geltliche Prozessführung sämtliche Belege über die Vermögenssituation beizule- gen sind, welche insgesamt einen umfassenden und genauen Überblick über die Vermögenssituation ermöglichen. Mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz, er habe seine Vermögenssituation nicht ausreichend belegt und es sei daher nicht ausgeschlossen, dass er über ausreichendes Vermögen zur Bestreitung des Schlichtungsverfahrens verfüge, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinan- der. Mit Recht hielt die Vorinstanz fest, eine abschliessende Beurteilung der Ver- mögenssituation sei nicht möglich, da der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungs- pflicht bei der Abklärung seiner Vermögensverhältnisse ungenügend nachge- kommen sei. Der Beschwerdeführer bringt zweitinstanzlich nichts vor, was eine abweichende Beurteilung nahelegen würde. Seine Einkommens- und Vermö- genssituation kann auch zweitinstanzlich nicht abschliessend beurteilt werden. c) Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, dass die Vorinstanz zu Un- recht von ihm verlangt habe, er müssten besondere Umstände vorliegen, damit er
vor dem Friedensrichter Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ha- be. Da es im Verfahren vor dem Friedensrichter noch nicht um die rechtlichen Fragen und allfällige vom Beschwerdeführer angeführte Besonderheiten der Un- terhaltsberechnung nach schweizerischem Recht geht (act. 1 S. 5), ist nicht zwin- gend eine anwaltliche Vertretung erforderlich. Dies gilt selbst dann, wenn die Ge- genseite im Schlichtungsverfahren von einer Juristin begleitet wird. Es kann hier aber offen bleiben, ob die Voraussetzungen des Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt sind, d.h. ob der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte eine anwaltliche Vertretung allein deshalb braucht, weil die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht umfassend nachkam und seine Mittellosigkeit nicht umfassend belegte. Auf das Kriterium, ob er zur Wahrung seiner Rechte eine anwaltliche Vertretung benö- tigt, kommt es damit nicht mehr an. Dass dem Beschwerdeführer zur Ausübung seines Rechts, sich gemäss Art. 204 Abs. 3 lit. b ZPO vor dem Friedensrichter vertreten zu lassen, einzig die Alternati- ve offen stünde, sich entweder anwaltlich oder durch seine Betreuerin (mit teurer Anreise und Übernachtung im Hotel) vertreten zu lassen, ist nicht dargetan; es ist hier aber - wegen der ungenügenden Mitwirkung bei der Abklärung seiner Ein- kommens- und Vermögenssituation - auch nicht entscheidend. d) Mangels konkreter Anhaltspunkte bezüglich der geplanten bzw. aktuellen Aus- bildung der 15-jährigen Unterhaltsberechtigten D._____ ist einstweilen davon auszugehen, dass die Unterhaltspflicht bis zu ihrem vollendeten 18. Altersjahr dauert. Im Streit liegen daher Unterhaltsbeiträge für 33 Monate (1. September 2012 bis 31. Mai 2015) zu je 200 Euro, d.h. ein Totalbetrag von 6'600 Euro bzw. Fr. 7'920.-- (Rechtsbegehren act. 4/3 S. 2). Entsprechend ist mit geringen Kosten für das Schlichtungsverfahren zu rechnen. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 4. In Verfahren um unentgeltliche Prozessführung werden grundsätzlich keine Ge- richtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Kosten des Beschwerdeverfah- ren fallen ausser Ansatz. Die Gegenpartei in der Hauptsache hat keine Parteistel-
lung (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Demnach stellt sich die Frage nach einer Parteient- schädigung gar nicht. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichtspräsiden- ten vom 18. September 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Friedensrichteramt C._____ sowie an den Obergerichtspräsidenten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der (geschätzte) Streit- wert beträgt Fr. 7'920.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Maurer
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