Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120056-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss vom 8. November 2012
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Beschluss des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2012 (VO120124)
Erwägungen: 1. a) Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Beschwerdegegner). In der Hauptsache liegt die Ab- änderung von Unterhaltsbeiträgen im Streit. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. November 2005 wurde die Ehe zwischen dem Beschwerdegegner und der Mutter der Beschwerdeführerin geschieden (Vi-Urk. 4/4). Ein erstes vom Be- schwerdegegner gegen das Scheidungsurteil eingeleitetes Abänderungsverfahren wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 26. September 2007 vereinba- rungsgemäss erledigt, wobei die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge unverändert blieb (Vi-Urk. 4/25). Nachdem auf das vom Beschwerdegegner gegen die inzwi- schen volljährig gewordene Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirks Dietikon eingeleitete zweite Abänderungsverfahren mangels Durchführung eines vorgängigen Schlichtungsversuchs mit Verfügung vom 15. Juni 2012 nicht einge- treten wurde (Vi-Urk. 4/28), leitete der Beschwerdegegner schliesslich mit Einga- be vom 26. Juli 2012 beim Friedensrichteramt C._____ erneut ein Verfahren be- treffend Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge gegen die Beschwerdeführerin ein (Vi-Urk. 4/1). b) Am 29. August 2012 hatte der Beschwerdegegner vor Anhängigma- chung eines Zivilprozesses beim Präsidenten des Obergerichts ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltli- chen Rechtsbeiständin gestellt (Urk. 1). Mit Urteil vom 6. September 2012 ge- währte der Obergerichtspräsident dem Beschwerdegegner für das Schlichtungs- verfahren vor dem Friedensrichteramt C._____ betreffend Abänderung Unterhalt die unentgeltliche Rechtspflege; eine unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde nicht bestellt (Vi-Urk. 5 Disp.-Ziff. 1 und 2). c) Hiergegen hatte die Beschwerdeführerin am 13. September 2012 Be- schwerde erhoben (Urk. 7), woraufhin dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt wurde (Urk. 9), welche am 25. Oktober 2012 innert Frist erstattet wurde. Der Beschwerdegegner hat für das vorliegende Verfahren wiederum ein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gestellt (Urk. 10). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 13). 2. a) Der Entscheid des Obergerichtspräsidenten betreffend Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO dar und ist daher nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2), mit Beschwerde anfechtbar. Diesbezüglich kann vorab festgehalten wer- den, dass keine gesetzliche Bestimmung ersichtlich ist, welche eine Beschwer- demöglichkeit der Gegenpartei in der Hauptsache gegen einen bewilligenden Entscheid betreffend unentgeltliche Prozessführung direkt vorsieht. Aus Art. 121 ZPO geht nämlich nur eine Beschwerdemöglichkeit für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Ablehnung oder des Entzugs der unentgeltlichen Prozessführung hervor. Bei Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sieht das Gesetz ein- zig in Art. 103 ZPO die Möglichkeit zur Beschwerde für die Gegenpartei vor, wenn damit ein Entscheid über die Befreiung zur Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung verbunden ist (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 1 ZPO). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin aber keine Sicherheitsleistung für eine Parteientschädigung beantragt, weshalb eine Beschwerdemöglichkeit ge- stützt auf Art. 103 ZPO ebenfalls ausser Betracht fällt. Entsprechend ist vorlie- gend die Anfechtung des bewilligenden Entscheids betreffend unentgeltliche Pro- zessführung durch die Beschwerdeführerin nur möglich, wenn ihr durch den ange- fochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. b) Beim drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksich- tigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Klar ist, dass in Fällen, in denen der geltend gemachte Nachteil auch durch einen für den Ansprecher günstigen Zwischen- oder Endent- scheid nicht mehr beseitigt werden kann, die Voraussetzung von Ziff. 2 erfüllt ist. Darüber hinaus ist eine Anfechtung aber auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird.
Damit umfasst der Begriff zwei Elemente: den drohenden Nachteil und die nicht einfach zu bewerkstelligende Wiedergutmachung. Geltend gemacht werden kön- nen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Nachteile (A. S TAEHELIN/D. STAEHELIN/P. GROLIMUND, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, § 26 Rz. 31; BLICKENSTORFER, in: DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 39). c) Zur Begründung eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils macht die Beschwerdeführerin in erster Linie geltend, dass der Be- schwerdegegner seit Jahren gegen ihren Bruder, ihre Mutter und sie prozessiere. So habe er in den Jahren 2005, 2007 und 2012 gegen sie Prozesse geführt. So- lange dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Prozessführung gewährt werde, werde er weiter prozessieren (nachstehend Erw. 2.d). Durch diese Prozesse wer- de die Familie finanziell (nachstehend Erw. 2.e) und emotional (nachstehend Erw. 2.f) sehr belastet (Urk. 7). d) Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner durch die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mehr prozessiere als ohne Gewährung des Armenrechts, mag zutreffend sein, kann jedoch nicht zur Begründung eines ihr drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils herangezogen werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Bewilligung der unent- geltlichen Rechtspflege an strenge Voraussetzungen geknüpft. Neben dem Erfor- dernis der Mittellosigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) wird vorausgesetzt, dass das Rechtsbegehren des Gesuchstellers nicht aussichtslos ist (Art. 117 lit. b ZPO). Durch diese zweite Anspruchsvoraussetzung soll vermieden werden, dass eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen wür- de, deshalb anstrengen könnte, weil er sie einstweilen nichts kostet (BGE 129 I 129; BGE 124 I 304M; BGE 122 I 267, E. 2.b m.w.H.; BGE 119 IA 251; Botschaft ZPO, S. 7302). Der Gesetzgeber hat damit die nötigen Vorkehrungen getroffen, um der von der Beschwerdeführerin befürchteten "Prozesswut" des Beschwerde- gegners zu begegnen. Sodann gilt es anzumerken, dass eine solche dem Be- schwerdegegner ohnehin nicht vorgeworfen werden kann. Das erste Verfahren betreffend Abänderung der Kinderunterhaltsbeiträge liegt bereits fünf Jahre zu- rück. Auf ein weiteres Abänderungsverfahren wurde – wie erwähnt – mangels
Durchführung eines Schlichtungsversuchs nicht eingetreten und über das Abän- derungsbegehren entsprechend nicht materiell entschieden, weshalb der Be- schwerdegegner in der Folge mit Eingabe vom 26. Juli 2012 beim Friedensrich- teramt C._____ erneut Klage gegen die Beschwerdeführerin einreichte. Von einer regelrechten Prozesswut kann keine Rede sein. Weiter ist mit Bezug auf das Ar- gument der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner werde bei Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung immer weiter prozessieren, anzumerken, dass der Sinn und Zweck der unentgeltlichen Rechtspflege gerade darin besteht, finanzschwachen Personen Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten und dadurch für prozessrechtliche Chancengleichheit zu sorgen (sog. Waffengleich- heit; BGE 131 I 350 E. 3.1). Insofern ist zwar davon auszugehen, dass der Be- schwerdegegner mit Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eher das Ge- richt anruft als ohne Gewährung des Armenrechts. Doch ist es das gute Recht des Beschwerdegegners, ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zu stel- len. e) Der drohende, nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil kann auch nicht in der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten emotionalen Belas- tung, welche durch das Prozessieren hervorgerufenen werde, gesehen werden. Zweifelsohne stellt das Führen eines Prozesses eine emotionale Belastung dar, umso mehr, wenn der Kläger der eigene Vater ist. Doch kann diese Belastung nicht als drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO qualifiziert werden. Wäre dem so, hätte das im Ergebnis zur Folge, dass jede prozessleitende Verfügung mit Beschwerde nach vorgenann- ter Bestimmung angefochten werden könnte, da jeder Prozess eine emotionale Belastung mit sich bringt. Dies kann nicht angehen. Zudem steht nicht fest, ob der Beschwerdegegner den Prozess gegen die Beschwerdeführerin nicht auch führen würde, wenn ihm für das Schlichtungsverfahren keine unentgeltliche Prozessfüh- rung gewährt worden wäre. Damit lässt sich die geltend gemachte emotionale Be- lastung nicht direkt auf das Bewilligen der unentgeltlichen Prozessführung zurück- führen.
f) Die starke finanzielle Belastung durch die vom Beschwerdegegner an- gestrengten Prozesse in den Jahren 2005, 2007 und 2012 vermögen sodann auch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil begründen. Die genann- ten Prozesse sind bereits rechtskräftig erledigt. Allfällige mit ihnen einhergegan- gene finanzielle Nachteile sind bereits eingetreten und vermögen damit keine drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile mehr zu begründen. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die erwähnten Prozesse die Beschwerde- führerin in finanzieller Hinsicht belastet haben sollen. Im Scheidungsverfahren im Jahre 2005 zwischen der Mutter der Beschwerdeführerin und dem Beschwerde- gegner war die Beschwerdeführerin nicht Partei, weshalb ihr aus dem Verfahren auch keine Kosten erwachsen konnten. Dasselbe gilt für das vom Beschwerde- gegner gegen die Mutter der Beschwerdeführerin geführte Abänderungsverfahren im Jahre 2007 vor dem Bezirksgericht Zürich (Vi-Urk. 4/25). Auf das beim Einzel- gericht des Bezirks Dietikon gegen die Beschwerdeführerin anhängig gemachte Abänderungsverfahren wurde nicht eingetreten und die Gerichtskosten wurden dementsprechend dem Beschwerdegegner auferlegt (vgl. Vi-Urk. 4/28). Der Be- schwerdeführerin erwuchsen folglich auch in diesem Verfahren keine Kosten. Für das vorliegende Hauptsachenverfahren kann mit Bezug auf die finanziel- le Belastung der Beschwerdeführerin Folgendes festgehalten werden: Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin im Abänderungsprozess unterliegen könnte und entsprechend kostenpflichtig würde, stellt keinen drohenden, nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteil dar. Dieser Umstand stellt zwar zweifellos einen dro- henden Nachteil dar, doch wird dieser Nachteil nicht durch das angefochtene Ur- teil über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hervorgerufen. Es besteht kein Konnex zwischen dem angefochtenen Entscheid einerseits und dem Prozessrisiko andererseits. In jedem Prozess besteht das Risiko, zu unterliegen und kostenpflichtig zu werden, unabhängig davon, ob der Gegenpartei die unent- geltliche Rechtspflege gewährt wurde. Insofern kann das Kostenrisiko der Be- schwerdeführerin mit der Aufhebung des Entscheids über die unentgeltliche Pro- zessführung nicht behoben werden.
Für den Fall des Obsiegens der Beschwerdeführerin im Hauptsachenverfah- ren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 118 Abs. 3 ZPO die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegen- partei befreit. Sollte der Beschwerdegegner im vorliegenden Hauptsachenverfah- ren also unterliegen, würde er trotz Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ver- pflichtet. Insofern greift der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch in diesem Fall nicht in die Rechtsstellung der Gegenpartei ein, weshalb sich daraus kein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ableiten lässt. g) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kei- nen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend zu machen vermag und damit kein zulässiges Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO vorliegt. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist ge- stützt auf § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. 4. Sodann ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, dem Beschwerde- gegner eine Parteientschädigung von Fr. 250.– (§ 4 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 13 Abs. 4 AnwGebV) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2 ZPO). 5. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig wird, ist das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsbeiständin als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Zürich, 8. November 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: mc