Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichts- schreiber lic. iur. T. Engler. Beschluss und Urteil vom 20. September 2012 in Sachen
A._____, Mieterin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____, Vermieter und Beschwerdegegner,
betreffend Anfechtung Kündigung
Beschwerde gegen einen Beschluss der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerich- tes Horgen vom 29. August 2012 (MM120090)
Erwägungen: I. 1. Mit Kündigung vom 22. Mai 2012, unter Verwendung des entsprechen- den amtlichen Formulars, kündigte der Vermieter und Beschwerdegegner (nach- folgende Beschwerdegegner) den Mietvertrag vom 9. November 2009 auf den 30. September 2012 (act. 2, 3). Mit Eingabe vom 31. Juli 2012 an die Schlichtungsbehörde in Mietsachen am Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) focht die Mieterin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Kündigung an (act. 1). 2. Mit Vorladung vom 17. August 2012 setzte die Vorinstanz die Schlich- tungsverhandlung auf den 29. August 2012 an (act. 7/1-2). Die mit der Sendungs- nummer ... versehene eingeschriebene Zustellung an die Beschwerdeführerin (act. 7/2) wurde dieser gemäss www.post.ch, Track & Trace, am 20. August 2012 zugestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 29. August 2012 säumig geblieben war (Vi-Prot. S. 2), schrieb die Vorinstanz das Schlichtungsverfahren mit Beschluss vom 29. August 2012 gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZPO als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt ab. Die Säumnis an der Schlichtungsverhandlung wurde der Beschwerdeführerin als Mutwilligkeit angelastet, und gestützt darauf wurden ihr die Kosten des Schlichtungsverfahrens auferlegt (act. 8 = act. 13 = act. 15). Am 3. September 2012 und damit bereits nach dem Versand des Beschlus- ses vom 29. August 2012 ging bei der Vorinstanz ein Entschuldigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 29. August 2012 ein (act. 10). 3. Mit Eingabe vom 4. September 2012, der Post übergeben am 7. Sep- tember 2012, erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. August 2012 und stellte die folgenden Anträge (act. 14 S. 1, sinngemäss):
fochten werden; OGer ZH NG110010 vom 7. Oktober 2011 = ZR 110/2011 Nr. 91; vgl. auch ZK ZPO-Staehelin, Art. 149 N 4). 1.2 Versäumte Fristen können wiederhergestellt und versäumte Gerichts- verhandlungen auf einen neuen Termin festgesetzt werden, wenn die säumige Partei innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes (und, wenn ein Ent- scheid bereits eröffnet wurde, maximal 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft) da- rum ersucht. Dabei hat die säumige Partei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 148 ZPO). 1.3 Ungeachtet des erwähnten Hinweises der Vorinstanz auf die Pflicht zur Belegung der Entschuldigungsgründe (act. 11) hat die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Sachverhalt, der sie an der Befolgung der Vorladung gehin- dert habe, auch vor dieser Instanz nicht näher verdeutlicht. Sie hat weder einen Beleg für die Krankheit ihres Bruders eingereicht, noch konkret dargelegt, wes- halb sie gerade am 29. August 2012 um 15:00 Uhr (Termin für die Schlichtungs- verhandlung) aufgrund der Krankheit des Bruders kurzfristig nicht abkömmlich war. Die Beschwerdeführerin vermag daher nicht glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis vor der Vorinstanz kein oder nur ein leichtes Verschulden traf. Ob entsprechende neue Behauptungen im Beschwerdeverfahren mit Blick auf Art. 326 ZPO überhaupt zulässig wären, kann danach offen bleiben. Nur ne- benbei ist daher darauf hinzuweisen, dass solche Noven zumindest dann mit gu- tem Grund für zulässig erklärt werden könnten, wenn ein erstinstanzliches Gericht den Anforderungen an die Fragepflicht (Art. 56 ZPO) erst im angefochtenen Ent- scheid - oder wie vorliegend danach - nachgekommen ist (für diese Frage nach dem alten kantonalen Recht ZR 100/2001 Nr. 27). 1.4 Das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet. Die Vorinstanz ist somit (nach Eingang des Schrei- bens vom 29. August 2012, act. 10) zu Recht nicht auf ihren Entscheid vom 29. August 2012 zurückgekommen.
ches als mutwillig zu bezeichnen wäre. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat sich bei der Vorinstanz entschuldigt. Ihr noch auf den 29. August 2012 datiertes Entschuldigungsschreiben ging zwar erst am 3. Sep- tember 2012 bei der Vorinstanz ein (act. 10). Angesichts des nachmittäglichen Verhandlungstermins liegt es jedoch nahe, dass die Sendung der Post frühestens am folgenden Tag zugehen konnte. Danach ist ein Eingang der Sendung bei der Vorinstanz erst am 3. September 2012 angesichts der allgemeinen Erfahrung mit der Dauer, welche die Zustellung von Postsendungen in Anspruch nehmen kann, noch nachvollziehbar, ohne dass der Beschwerdeführerin eine zu späte Reaktion zur Last zu legen wäre. Sodann ist zu unterscheiden zwischen unbelegten Ausführungen, die den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Fristwiederherstellungsgrundes nicht genügen, und geradezu mutwilligen Ausführungen. Was unglaubhaft ist, ist nicht ohne weiteres auch mutwillig. Der Beschwerdeführerin kann vor diesem Hin- tergrund nicht vorgeworfen werden, ihr geltend gemachter Entschuldigungsgrund (familiärer Notfall infolge Krankheit des Bruders sowie fehlende telefonische Er- reichbarkeit der Schlichtungsbehörde) sei geradezu mutwillig. Mutwilligkeit könnte der Beschwerdeführerin sodann auch nicht etwa aus dem Grund vorgeworfen werden, weil sie entgegen der vorinstanzlichen Empfeh- lung zu einem Rückzug vom 6. August 2012 (act. 6) an ihrem Begehren festhielt (vgl. dazu Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 115 N 4). 2.2 Nach dem Gesagten ist die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid aufzuheben. 3. Die Kostenfreiheit des Schlichtungsverfahrens nach Art. 113 Abs. 2 ZPO (insb. betreffend Miete und Pacht von Wohnräumen vgl. lit. c der Bestim- mung) gilt nach der Praxis der Kammer auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. OGer ZH PD110005 vom 23. Juni 2011, E. 2).
Betreffend Parteientschädigung gilt nach Art.113 Abs. 1 ZPO und nach der erwähnten Praxis dasselbe, wobei vorliegend auch mangels relevanter Aufwen- dungen des Beschwerdegegners keine Parteientschädigung zuzusprechen wäre. 4. Da keine Kosten auferlegt werden, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Be- schlusses der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Hor- gen vom 29. August 2012 (MM120090) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz." 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 14, sowie an die Schlichtungsbehörde in Miet- sachen des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler
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