Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120049-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Isler. Urteil vom 11. September 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Gemeindeverwaltung B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung / Verschiebung einer Verhandlung
Beschwerde gegen eine Verschiebungsanzeige des Friedensrichteramtes Fällan- den vom 23. August 2012 (Nr. GV.2012.00053)
Erwägungen: I. Mit Eingabe an das Friedensrichteramt Fällanden vom 15. August 2012 leitete A._____ ein Schlichtungsverfahren gegen die Gemeinde B._____ ein (act. 7; Bei- lagen: act. 3–6). Am 16. August 2012 lud der Friedensrichter auf den 6. September 2012 zur Schlichtungsverhandlung vor (act. 8). Am 23. August 2012 verschob er die Verhandlung auf Gesuch vom 20. August 2012 der Gemeinde- verwaltung B._____ auf den 3. Oktober 2012 (act. 12 und 14). Mit Eingabe an das Obergericht vom 27. August 2012 erhob A._____ gegen die Verhandlungsverschiebung Beschwerde. Er erklärte, er akzeptiere die Verschie- bung nicht; die Gemeindeverwaltung versuche, sich vor der Zahlung seiner For- derung zu drücken (act. 23). Die Akten des Friedensrichters wurden beigezogen. II. 1. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde gegen die Verhandlungs- verschiebung sinngemäss geltend, es liege kein zureichender Grund zur Ver- handlungsverschiebung vor (Art. 135 ZPO). Bei der Verschiebung einer Verhandlung handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Als solche ist sie, da das Gesetz für Verhandlungsverschiebungen nichts anderes vorsieht, mit der Beschwerde grundsätzlich nur anfechtbar, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Einen solchen vermag der Beschwerde- führer nicht darzutun. Auf seine Beschwerde ist deshalb, soweit er sinngemäss eine Verletzung von Art. 135 ZPO rügt, nicht einzutreten.
zeichnung, die der Friedensrichter zu berichtigen haben wird. Die Parteifähigkeit kommt der politischen Gemeinde B._____ zu, nicht deren Verwaltung. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Zu- stellung einer Kopie von act. 25 mit Beilage act. 26, an die Beschwerdegeg- nerin unter Zustellung einer Kopie von act. 23, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an das Friedensrichteramt Fällanden, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'000.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler versandt am: