Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120044-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 4. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Truttikon vom 13. August 2012 (Geschäfts-Nr.: 3/2012)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 13. August 2012 schrieb die Vorinstanz das bei ihr anhängig gemachte Verfahren hinsichtlich offener Telefonrechnungen als gegenstandslos ab (Urk. 5). b) Hiergegen erhob der Kläger am 14. August 2012 (Poststempel 13. Au- gust 2012) fristgerecht Beschwerde (Urk. 4A). 2. a) Die Vorinstanz schrieb das Verfahren androhungsgemäss auf- grund des unentschuldigten Nichterscheinens des Klägers an der Schlichtungs- verhandlung vom 6. August 2012 als gegenstandslos ab (Urk. 5; Urk. 2). Die Vo- rinstanz hielt dabei fest, dass die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung dem Kläger mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen am 11. Juli 2012 rechtzeitig zuge- stellt worden sei (Urk. 5; Urk. 6). b) Der Kläger moniert mit seiner Beschwerde, dass er die erwähnte Vor- ladung nicht erhalten und vom besagten Termin keine Kenntnis gehabt habe. Er verlange daher, das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ei- ne Verhandlung durchführe (Urk. 4A). c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet er- weist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzich- tet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) In den vorinstanzlichen Akten befindet sich eine Bestätigung, dass die Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 6. August 2012 dem Kläger einge- schrieben versandt wurde (Urk. 2). Aus der dazugehörenden Sendungsbestäti- gung der Post ist zudem ersichtlich, dass die Vorladung am 12. Juli 2012 zuge- stellt werden konnte (Urk. 7). Damit ist davon auszugehen, dass der Kläger ent- gegen seinen Ausführungen die Vorladung erhielt und die Vorinstanz richtiger- weise vom unentschuldigten Nichterscheinen des Klägers ausging. Der vo- rinstanzliche Entscheid ist demzufolge nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
e) Weiter moniert der Kläger, dass die ihm im Zusammenhang mit einem anderen Schlichtungsverfahren auferlegten Kosten von Fr. 100.– zu hoch seien (Urk. 4 A). Diesbezüglich ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass die Kostenfolge eines früheren Verfahrens nicht Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist und auf diese Vorbringen damit nicht weiter einzugehen ist. 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwen- dung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 ZPO auf Fr. 300.– festzulegen und aus- gangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 7, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 4A, sowie an das Friedensrichteramt Truttikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Oktober 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. iur. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
Ch. Bas-Baumann
versandt am: mc