Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Beschluss und Urteil vom 5. September 2012 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Rechtsverweigerung
Beschwerde gegen einen Brief des Einzelgerichtes (5. Abteilung) des Bezirksge- richtes Zürich vom 2. August 2012
Erwägungen:
tragt, es seien die in der Eingabe vom 25. Juli 2012 (act. 3/0) gestellten Anträge vollumfänglich gutzuheissen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 2). Am 22. August 2012 ging ein weiteres Schreiben des Be- schwerdeführers ein (act. 5). 3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das Schreiben des Be- zirksgerichts Zürich stelle einen gravierenden und elementaren Rechtsverstoss gegen den in der Verfassung verankerten sowie in der Menschenrechtskonventi- on festgehaltenen Anspruch auf einen unabhängigen, gesetzlichen sowie unpar- teiischen Richter dar. Nach dem Tenor des angefochtenen Schreibens bekomme ein Vater nicht einmal eine Aktenzeichenmitteilung, wenn er gegen eine Mutter klage. Diese Version der Rechtsverweigerung sei schlimmer als die Rechtsbeu- gung in Deutschland, wo nach ungeschriebener geltender Rechtsprechung eine Frau das Sorgerecht bekomme und behalte, solange diese nicht alkohol- und he- roinsüchtig sei. In der Schweiz werde eine Klage gegen eine Frau nicht einmal in Bearbeitung genommen. Dieses Verhalten sei ein glatter Verstoss gegen den ge- nannten Art. 132 ZPO und gegen die EMRK. In Art. 132 ZPO stehe ausdrücklich nicht, dass der Antrag gar nicht angenommen werde, sondern es werde festge- halten, dass fehlende Sachen innerhalb einer vom Gericht angesetzten Frist nachzureichen bzw. zu erfüllen seien. Im angefochtenen Schreiben fehle es an einer solchen Frist (act. 2). 3.2 Der Vorinstanz kann nicht der Vorwurf einer verweigerten Anhandnahme ei- nes anhängig gemachten Rechtsfalles zur Last gelegt werden. Sechs der sieben vom Beschwerdeführer mit streitgegenständlicher Eingabe vom 25. Juli 2012 ins Recht gefasste Personen sind deutsche Amtsstellen, deutsche Gerichte, Petiti- onsausschüsse etc., die alle offensichtlich nicht Partei vor einem Zürcher Famili- engericht sein können. Zudem erscheint ein Eilantrag auf umgehende Abände- rung des Sorgerechts, nachdem alle drei Kinder offensichtlich seit Monaten, wenn nicht bereits länger, beim Beschwerdeführer leben, als unangebracht, wenn nicht ungebührlich. Die Vorinstanz hat zwar diese unverständliche Eingabe nicht zur Begründung der Rechtshängigkeit entgegen genommen, um alsdann in Anwendung von Art. 132
Abs. 1 und 2 ZPO eine Frist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift anzusetzen. Sie hat demgegenüber die Eingabe dem Beschwerdeführer retourniert, dies aber mit den ausdrücklichen Hinweisen, dass die Retournierung zur Verbesserung er- folge und vorläufig kein Verfahren eröffnet werde. Die Vorinstanz gab damit klar zum Ausdruck, dass sie das Verfahren nach Eingang einer verständlichen Einga- be sofort eröffnet bzw. dies auch dann tut, sollte der Beschwerdeführer an der Klage mit Inhalt gemäss Eingabe vom 25. Juli 2012 festhalten. Der Beschwerde- führer hätte sich auf die Rechtshängigkeit per 30. Juli 2012 berufen können; ein Eingangsstempel wurde angebracht (vgl. act. 3/0). Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen, welches ihr auch im Anwendungsbereich von Art. 132 ZPO zukommt, pflichtgemäss ausgeübt, zumal sie mit dieser Vorgehensweise dem Beschwerde- führer die Gelegenheit bot, Kosten zu sparen, ist doch die Klage gegenüber sechs von sieben Beklagten von Vornherein aussichtslos. Dass der Vorinstanz keine Unterlassung vorgeworfen werden kann, zeigt sich auch darin, dass sie innerhalb von zwei Arbeitstagen (der 1. August ist ein Feier- tag) tätig wurde, an den Beschwerdeführer gelangte und ihm sogar Rechtsaus- künfte erteilte. Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels Begrün- detheit vollumfänglich abzuweisen. 4.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. obige Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Beschwerdegegner, welche allenfalls zu entschädigen wären, sind im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht vorhanden.
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie unter Beilage einer Kopie von act. 2 an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Emp- fangsschein.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel
versandt am: