Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120038-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Juni 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch C., c/o B. AG
betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Schlieren vom 8. Mai 2012 (IA120044)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 verfügte das Friedensrichteramt Stadt Schlieren in seinem Verfahren IA120044 (Urk. 17): 1. Das Verfahren wird als durch Vergleich erledigt abgeschrieben. 2. Von der Löschung von der Betreibung Nr. ... beim Betreibungsamt E._____ wird Vormerk genommen. 3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600,00 festgesetzt. 4. Die Kosten wurden vom Kläger bereits mittels Kostenvorschuss begli- chen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] b) Der Kläger hat mit Eingabe vom 2. Juni 2012, zur Post gegeben am 5. Juni 2012 (Urk. 9), fristgerecht Beschwerde erhoben gegen die obgenannte Verfügung (angelegt unter vorliegender Geschäfts-Nummer) sowie gegen jene des friedensrichterlichen Verfahrens IA120043 (angelegt unter der Geschäfts- Nummer RU120037). c) Da sich die vorliegende Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren (An- träge) zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbe- gehren und es bleibt offen, welche Teile des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids in welchem Umfang aufzuheben bzw. in welchem Sinne abzuändern sein sollten. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, ohne dass eine
Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO). 3. Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Der Beklagte setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den – wenn auch knappen – vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise ausei- nander. Er macht – zu Recht (vgl. Urk. 11) – nicht geltend, dass gar kein Ver- gleich geschlossen oder dessen Inhalt unkorrekt wiedergegeben worden wäre. Ebensowenig bringt er irgendwelche Gründe vor, wieso die Kosten des Schlich- tungsverfahrens entgegen Ziffer 6 des Vergleichs nicht ihm auferlegt bzw. nicht aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss hätten beglichen werden sollen (vgl. Urk. 11 Ziff. 6). Das Vorbringen der Nichtbezahlung der Vergleichssumme durch die Beklagte innert Frist kann im Beschwerdeverfahren nicht geprüft wer- den (vgl. Art. 326 ZPO); hierfür ist der Kläger auf den Vollstreckungsweg zu ver- weisen. Auch auf die Vorbringen betreffend die Betreibungskosten kann im Be- schwerdeverfahren nicht eingegangen werden, denn diese Fragen wurden im Vergleich abschliessend geregelt (vgl. Urk. 11 Ziff. 5: Saldoklausel). Nach dem Gesagten würde es somit auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 4. a) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangs- gemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten kann, ist von einem Streitwert von Fr. 600.-- auszugehen. b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 16, sowie an das Friedensrichteramt Stadt Schlieren, je ge- gen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc