No entry into appeal over costs after withdrawal of claim

RU120037Obergericht20.06.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dealt with an appeal against a justice of the peace order that had struck the case off after the claimant withdrew the action unconditionally and charged him with costs. The appellate court held that the appeal was inadmissible because it lacked specific prayers for relief and did not identify which parts of the order were challenged. It added that, even on the merits, the appellant had not addressed the lower court's reasoning or shown any basis to depart from the cost rule following withdrawal. The appeal was therefore not entered into, the appellate fee was set at CHF 150, the claimant bore the appellate costs, and the respondent received no compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 320, 321 ZPO; requirement of concrete prayers for relief in an appeal and review under the grievance principle; an appeal lacking requests is inadmissible without a grace period. Under Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO, costs after unconditional withdrawal of the claim are as a rule borne by the withdrawing party. If the appellant does not challenge the lower court's reasoning in a substantiated manner, the appealed cost allocation remains unchanged. No party compensation is due absent relevant outlays within the meaning of Art. 95 Abs. 3 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120037-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Juni 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch C., c/o B. AG

betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen

Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Schlieren vom 8. Mai 2012 (IA120043)

Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 verfügte das Friedensrichteramt Schlieren in seinem Verfahren IA120043 (Urk. 10): 1. Das Verfahren wird als durch vorbehaltlosen Rückzug der Klage erle- digt abgeschrieben. Von der Löschung der o.e. Betreibung wird Vor- merk genommen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 620,00 festgesetzt. 3. In Anwendung von Art. 207 ZPO werden die Kosten dem Kläger aufer- legt. Diese wurden bereits mittels Kostenvorschuss beglichen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] b) Der Kläger hat mit Eingabe vom 2. Juni 2012, zur Post gegeben am 5. Juni 2012 (Urk. 9), fristgerecht Beschwerde erhoben gegen die obgenannte Ver- fügung (angelegt unter vorliegender Geschäfts-Nummer) sowie gegen jene des friedensrichterlichen Verfahrens IA120044 (angelegt unter der Geschäfts-Nummer RU120038). c) Da sich die vorliegende Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren (An- träge) zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbe- gehren und es bleibt offen, welche Teile des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids in welchem Umfang aufzuheben bzw. in welchem Sinne abzuändern sein sollten. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).

  1. Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Der Kläger setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den – zwar kurzen, aber durchaus nachvollziehbaren – vorinstanzlichen Erwä- gungen in keiner Weise auseinander. Er macht – zu Recht (vgl. Urk. 8a) – nicht geltend, dass er die Klage nicht vorbehaltlos zurückgezogen hätte. Ebensowenig bringt er irgendwelche Gründe vor, wieso die Kosten in Abweichung von Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO trotz Klagerückzug nicht ihm aufzuerlegen wären. Damit würde es auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 4. a) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangs- gemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten kann, ist von einem Streitwert von Fr. 620.-- auszugehen. b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Friedensrichteramt Stadt Schlieren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 620.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Schlagwörter

appeal admissibilityprayer for reliefgrievance principlewithdrawal of claimcost allocationparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the formal requirements, in particular whether it contained specific requests for relief.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because it contained no prayers for relief and did not clearly indicate which parts of the order were challenged.

Extrahierte Begründung

An appeal must state concrete requests so the appellate court can see the scope of the challenge; this defect could not be cured by setting a grace period.

Kernrechtsfrage

Whether the cost allocation after unconditional withdrawal of the claim should be altered.

Extrahierter Entscheid

Even if the appeal had been admissible, the cost allocation would have been upheld because the claimant withdrew the claim unconditionally and did not show any reason to depart from the rule that costs fall on the withdrawing party.

Extrahierte Begründung

The appellant did not engage with the lower court's reasoning and did not contest the factual basis of an unconditional withdrawal or provide grounds to deviate from the statutory cost rule.

Kernrechtsfrage

How to allocate the costs of the appellate proceedings and whether party compensation is due.

Extrahierter Entscheid

Appellate court costs were charged to the losing claimant, and the respondent received no party compensation because it incurred no relevant expense.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome; no compensable effort by the respondent was shown.

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