Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120037-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Juni 2012
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch C., c/o B. AG
betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Schlieren vom 8. Mai 2012 (IA120043)
Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 verfügte das Friedensrichteramt Schlieren in seinem Verfahren IA120043 (Urk. 10): 1. Das Verfahren wird als durch vorbehaltlosen Rückzug der Klage erle- digt abgeschrieben. Von der Löschung der o.e. Betreibung wird Vor- merk genommen. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 620,00 festgesetzt. 3. In Anwendung von Art. 207 ZPO werden die Kosten dem Kläger aufer- legt. Diese wurden bereits mittels Kostenvorschuss beglichen. 4. [Schriftliche Mitteilung] 5. [Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde, Frist 30 Tage] b) Der Kläger hat mit Eingabe vom 2. Juni 2012, zur Post gegeben am 5. Juni 2012 (Urk. 9), fristgerecht Beschwerde erhoben gegen die obgenannte Ver- fügung (angelegt unter vorliegender Geschäfts-Nummer) sowie gegen jene des friedensrichterlichen Verfahrens IA120044 (angelegt unter der Geschäfts-Nummer RU120038). c) Da sich die vorliegende Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Rechtsbegehren (An- träge) zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Klägers nicht zu genügen. Sie enthält keine Rechtsbe- gehren und es bleibt offen, welche Teile des Dispositivs des angefochtenen Ent- scheids in welchem Umfang aufzuheben bzw. in welchem Sinne abzuändern sein sollten. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar ZPO, N 34 f. zu Art. 311 ZPO i.V.m. N 14 zu Art. 321 ZPO).
Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre sie abzuweisen gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Der Kläger setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den – zwar kurzen, aber durchaus nachvollziehbaren – vorinstanzlichen Erwä- gungen in keiner Weise auseinander. Er macht – zu Recht (vgl. Urk. 8a) – nicht geltend, dass er die Klage nicht vorbehaltlos zurückgezogen hätte. Ebensowenig bringt er irgendwelche Gründe vor, wieso die Kosten in Abweichung von Art. 207 Abs. 1 lit. a ZPO trotz Klagerückzug nicht ihm aufzuerlegen wären. Damit würde es auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 4. a) Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgangs- gemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da sich die Beschwerde einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten kann, ist von einem Streitwert von Fr. 620.-- auszugehen. b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfah- ren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger aufer- legt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 9, sowie an das Friedensrichteramt Stadt Schlieren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 620.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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