Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Findeisen. Urteil vom 6. Juli 2012 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 18. Mai 2012 (VO120054)
Erwägungen: I. Mit Klage vom 20. April 2012 gelangte der Gesuchsteller ans Friedensrich- teramt Z._____ und beantragte die Feststellung, dass er nicht mehr in der Lage sei, Beiträge an den Unterhalt seiner Tochter zu leisten (act. 4/13). Am 27. April 2012 stellte er beim Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung von Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ als seine Rechtsbeiständin (act. 1). Mit Urteil vom 18. Mai 2012 wies der Obergerichtspräsident dieses Gesuch ab (act. 5 = act. 9 = act. 11). Dagegen führte der Gesuchsteller am 4. Juni 2012 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 6/1) Beschwerde (act. 10). In prozessualer Hinsicht stellte er auch für das Beschwerdeverfahren ein (umfassendes) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 10 S. 2). II. 1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufgebracht wer- den können (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die prozessuale Bedürftigkeit ist dabei sowohl im Hinblick auf Einkommen als auch Vermögen des Gesuchstellers zu beurteilen. Sie ergibt sich aus der Gegenüber- stellung von Einkommen und notwendigem Lebensunterhalt, wenn das Einkom- men kleiner ist als der zivilprozessuale Notbedarf oder ein Einkommensüber- schuss zur Bezahlung der Prozesskosten innerhalb eines Jahres nicht ausreicht. Keine Bedürftigkeit besteht jedoch, soweit die Prozesskosten aus dem Vermögen bezahlt werden können. Allerdings ist dem Gesuchsteller in der Regel ein Notgro- schen zur Bestreitung von unvorhergesehenen Auslagen zuzugestehen. In die- sem Umfang muss das Vermögen nicht zur Bestreitung der Prozesskosten her-
angezogen werden. Als aussichtslos gelten Rechtsbegehren, bei denen die Ge- winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Durch das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit soll verhindert werden, dass eine Partei einen Prozess auf Staatskosten führt, den eine vermögende Person auf eigene Kosten vernünftiger- weise nicht einleiten würde (L EUENBERGER/UFFER, Schweizerisches Zivilprozess- recht, Bern 2010, S. 288 f.). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtli- che Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte not- wendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Auch für den Entscheid über die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist damit erforderlich, dass der Gesuchstel- ler mittellos und die Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Ferner sind zusätz- lich die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls zu berücksichti- gen (L EUENBERGER/UFFER, a.a.O., S. 290). Im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersu- chungsgrundsatz. Insbesondere hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Verhältnisse trifft den Gesuchsteller jedoch eine umfassende Mitwirkungspflicht, an die umso höhere Anforderungen zu stellen sind, je komplexer sich seine Verhältnisse dar- stellen. Allerdings gelten dafür nicht die Anforderungen an den strikten Beweis sondern es genügt vielmehr die Glaubhaftmachung. Die Aussichtslosigkeit eines Begehrens kann daneben lediglich summarisch geprüft werden. Verweigert der Gesuchsteller die zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlichen Angaben oder Belege, kann die Bedürftigkeit verneint und der Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege verweigert werden. Dies setzt jedoch in der Regel vo- raus, dass insbesondere der nicht vertretene, prozessunerfahrene Gesuchsteller zuvor zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse aufgefordert wird. Auch bei vertretenen Parteien darf nicht ohne weiteres auf die erkennbar mangelhaften Angaben abgestellt werden. Vielmehr muss das Gericht den Sachverhalt bei Un- sicherheiten oder Unklarheiten (weiter) abklären. Allerdings ist es nicht verpflich- tet, von sich aus nach jeder Richtung hin Abklärungen zu treffen oder jede Be- hauptung von Amtes wegen zu überprüfen (L UKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 18 bis N 21).
2012 keine Angaben zum Vermögen gemacht worden seien, sei doch gerichtsno- torisch, dass lediglich eine vermögenslose Person Fürsorgegelder erhalte. Hätte der Gesuchsteller während der Laufzeit der Invalidenrente Vermögen ansparen können, hätte er nicht unmittelbar anschliessend Fürsorgegelder erhalten, son- dern vielmehr erst sein Vermögen aufbrauchen müssen. Andererseits sei sein Begehren auch nicht aussichtslos. Es sei ebenfalls notorisch, dass ein IV-Rentner mit Kind eine Kinderrente zugesprochen erhalte. Falle die Invalidenrente weg, gel- te dies auch für die Kinderrente. Fürsorgebezüger erhielten jedoch nur dann Kin- derunterhaltsbeiträge, wenn das Kind beim Berechtigten wohne. Vorliegend seien die Unterhaltsbeiträge an seine Tochter genau in Höhe der jeweiligen Kinderrente festgesetzt und direkt ausbezahlt worden. Bereits die Tatsache, dass ein IV- Rentner immer auch eine Kinderrente zugesprochen erhalte und diesem bei Ent- zug der Rente ein massiver Einkommensverlust widerfahre, führe zur fehlenden Aussichtslosigkeit der Abänderung. Schliesslich wäre es dem Gesuchsteller un- möglich gewesen, selber ein Gesuch um unentgeltliche Vertretung einzureichen oder gar zu begründen. Dazu fehlten ihm schlichtweg die nötigen Kenntnisse und Möglichkeiten (act. 10 S. 3 ff.). 3. a) Im Unterhaltsvertrag mit seiner Exfrau vom 6. November 2006 (ge- nehmigt am 22. November 2006) vereinbarte der Gesuchsteller vor dem Hinter- grund seiner seit 1. Januar 2005 ausbezahlten 100%-Invalidenrente und dem feh- lenden Vermögen der Parteien, an den Unterhalt seiner Tochter C., gebo- ren tt.mm.2000, monatlich die jeweilige ordentliche Kinderrente der Sozialversi- cherung von zur Zeit des Vertragsschlusses Fr. 526.00 zu bezahlen (act. 4/1; vgl. auch Genehmigungsbeschluss in act. 4/2). Ab 1. September 2009 erhielt er vom Kanton D. zusätzlich Ergänzungsleistungen (act. 4/5). Infolge Verbesserung des gesundheitlichen Zustands des Gesuchstellers wurde dessen Invalidenrente mit Verfügung vom 13. April 2010 auf Ende des der Zustellung folgenden Monats (offenbar per Ende Mai; act. 4/5) aufgehoben (act. 4/3). Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 wurde die Unterstützung des Gesuchstellers mit Sozialhilfe ab 1. Juni bis 31. Dezember 2010 von monatlich Fr. 1'934.70, mit derjenigen vom 11. Januar 2011 ab 1. Januar bis 31. Dezember 2011 von Fr. 2'057.45 festgelegt (act. 4/5+6). Mit Klage vom 20. April 2012 beantragte er schliesslich die Feststel-
lung, dass er nicht mehr in der Lage sei, seiner Tochter Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen und begründete dieses Begehren mit der Einstellung der Invalidenrente in- klusive der Kinderrente (act. 4/13 S. 2 f.). Auch seinen Antrag betreffend Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege motivierte der Gesuchsteller mit dem Weg- fall der Invaliden- und Kinderrente (act. 1 S. 2). b) Zur finanziellen Situation des Gesuchstellers ergibt sich nach dem Gesag- ten aus den Beilagen des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege vom 26. April 2012, dass dieser bis Ende Mai 2010 eine 100%-Invaliden- rente und Ergänzungsleistungen bezogen hatte. Aus der Ausrichtung von Ergän- zungsleistungen und dem Betrag der Kinderrente (40% der Invalidenrente) kann geschlossen werden, dass der Gesuchsteller keine maximale Rente von derzeit Fr. 2'320.00 erzielen konnte. Die Ansparung von Vermögen über den Notgro- schen hinaus, erscheint somit unwahrscheinlich. Seit Ende Mai 2010 ist der Ge- suchsteller Sozialhilfeempfänger. Für das Vorhandensein von Vermögen beste- hen keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil hielten die Vertragsparteien bereits im Unterhaltsvertrag fest, kein Vermögen zu besitzen. Daneben spricht auch die Ausrichtung von Sozialhilfe gegen das Vorliegen von Vermögen. Immerhin unter- stützt die Sozialbehörde infolge des Prinzips der Subsidiarität nur dann, wenn Lohn, Vermögen, Arbeitslosenversicherung, Stipendien, Alimente oder andere fi- nanzielle Ansprüche an Institutionen das Existenzminimum nicht decken können (vgl. auch act. 4/5 und act. 4/6). Damit ergibt sich jedoch das Fehlen von die Be- dürftigkeit ausschliessendem Vermögen schlüssig aus den Akten. Bereits die Vo- rinstanz schloss aus der Gegenüberstellung von Einkommen und notwendigem Lebensunterhalt zu Recht auf die prozessuale Bedürftigkeit des Gesuchstellers. Auch vor dem Hintergrund der nicht allzu komplexen wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers, hat er seine Bedürftigkeit demnach bei Gesuchseinreichung ausreichend glaubhaft gemacht. Auch wenn die Gebühren des Schlichtungsver- fahrens zur Verhinderung einer Kostenschwelle mit zu starker Erschwerung des Zugangs zur Aussöhnungsinstanz lediglich mässig sein dürften, erscheint der Ge- suchsteller aufgrund des Gesagten dennoch als mittellos im Sinne des Gesetzes.
Mit Unterhaltsvertrag vom 6. November 2006 verpflichtete sich der Gesuch- steller, für den Unterhalt seiner Tochter jeden Monat die jeweilige ordentliche Kin- derrente der Sozialversicherung zu überweisen. Die Abänderungsklage beruht auf dem - aus den Akten ersichtlichen - Wegfall dieser Kinderrente. Eine vertragliche Abänderung des Unterhalts scheiterte am fehlenden Einverständnis der Kinds- mutter (act. 4/4). In dieser Situation würde sich wohl auch eine über die nötigen finanziellen Mittel verfügende Partei bei vernünftigen Überlegungen zum Prozess entschliessen. Demnach erweist sich auch die fehlende Aussichtslosigkeit als glaubhaft gemacht. Aus den angeführten Gründen ist dem Gesuchsteller somit für das Schlich- tungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO zu bewilligen. c) Dagegen erscheint die gerichtliche Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für die Abänderungsklage bereits im Schlichtungsverfahren nicht als notwendig. Es ist nicht einsichtig, weshalb der Gesuchsteller sein Klage- motiv (Wegfall der Kinderrente infolge Streichung der Invalidenrente) im Schlich- tungsverfahren nicht wird selber schildern können. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich das Schlichtungsverfahren einfach und bürgernah gestaltet. Daneben scheint seine Tochter (bzw. die Kindsmutter) nicht anwaltlich vertreten zu sein (act. 4/13). Der Gesuchsteller lebt seit über zwanzig Jahren in der Schweiz und hat mittlerweile das Schweizer Bürgerrecht angenommen (act. 4/5). Anderes, als dass der Gesuchsteller heute gesund ist, wurde nicht be- hauptet und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Ebenso wenig ist daraus er- sichtlich, dass der Gesuchsteller im Umgang mit Ämtern und Behörden gänzlich unerfahren wäre. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Schlichtungsverfahren ist damit abzuweisen.
III. Nach Art. 119 Abs. 6 ZPO werden in Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Für den Rechtsmittelprozess fallen die Gerichtskosten demnach ausser Ansatz. Für eine Entschädigung zulasten des Staats fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (ZK ZPO-J ENNY, Art. 107 N 26; KuKo ZPO-SCHMID, Art. 107 N 15; AD- RIAN URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 15). Der Gesuchsteller stellte auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inklusive ebensolche Rechtsverbeiständung (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Infolge der Kostenlosigkeit des Verfahrens wird der Antrag auf un- entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO gegen- standslos, und das Gesuch ist entsprechend abzuschreiben. Sein Gesuch um un- entgeltliche Rechtsverbeiständung für den Rechtsmittelprozess ist zu bewilligen und ihm die beantragte Rechtsanwältin beizugeben. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. a und lit. b ZPO für das Be- schwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin be- stellt. und erkannt: 1. Dem Gesuchsteller wird für das Schlichtungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
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