Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120032-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 7. Juni 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. Mai 2012 (VO120053)
Erwägungen: 1. a) Am 13. Februar 2012 hatte der Gesuchsteller beim Friedensrich- teramt B._____ ein Schlichtungsgesuch mit einem Streitwert von Fr. 6'929.70 eingereicht. Mit Verfügung vom selben Datum setzte der Friedensrichter dem Ge- suchsteller eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 380.-- an (Urk. 2/1). Nachdem der Gesuchsteller offenbar beim Friedensrichter ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hatte, wies dieser den Gesuchsteller mit Schreiben vom 30. März 2012 darauf hin, dass ein solches an den Präsidenten des Obergerichts zu richten und entsprechend zu dokumentieren sei (Urk. 2/2). b) Mit Eingabe vom 5. April 2012 stellte der Gesuchsteller beim Präsiden- ten des Obergerichts das Gesuch um Erlass der Kosten von Fr. 380.-- für das Schlichtungsverfahren (Urk. 1). Mit Urteil vom 4. Mai 2012 wies der Obergerichts- präsident dieses Gesuch ab (Urk. 3 = Urk. 7). c) Hiergegen hat der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. Mai 2012, zur Post gegeben am 15. Mai 2012, fristgerecht (vgl. Urk. 4/1) Beschwerde erhoben mit dem sinngemässen Beschwerdeantrag (Urk. 6): Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege zu bewilligen." d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat-
sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Werden keine, unzulässige oder ungenügen- de Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, son- dern ist die Beschwerde abzuweisen. b) Der Obergerichtspräsident hat die Abweisung des Armenrechtsge- suchs damit begründet, dass der Gesuchsteller gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO die zur Beurteilung des Gesuchs relevanten Einkommens- und Vermögensverhältnis- se umfassend darzulegen habe; es treffe ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. Der Gesuchsteller habe jedoch keinerlei Unterlagen zu seinen finanziellen Ver- hältnissen eingereicht; seine Angaben würden sich auf die blosse Behauptung der Einkommenslosigkeit beschränken. Da der Gesuchsteller bereits vom Friedens- richter ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass er seine finanziellen Verhältnisse dokumentieren und den Grund des geltend gemachten Anspruchs erklären müsste und es dennoch unterlassen habe, die notwendigen Dokumente seinem Gesuch beizulegen, sei keine Nachfrist zur Einreichung derselben anzu- setzen, sondern das Gesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abzuwei- sen (Urk. 7 S. 2-3). c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde einzig geltend, es treffe nicht zu, dass er keine Beweise beigelegt habe; die Beweise seien alle geschickt worden (Urk. 6). Dieses Vorbringen ist aktenwidrig. In den Akten des Obergerichtspräsiden- ten finden sich – wie dieser korrekt erwogen hat – keinerlei Unterlagen zu den fi- nanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers. Gemäss dem Beilagenverzeichnis im Gesuch selber (vgl. Urk. 1 unten) waren denn auch keine solchen eingereicht worden. Diese Rüge erweist sich damit als unbegründet. d) Der Gesuchsteller reicht sodann ein Schreiben der Stadt C._____, So- zialzentrum, vom 10. Mai 2012 zu den Akten, wonach er seit 1. April 2012 Fürsor- geleistungen bezieht (Urk. 6).
Wie erwähnt (oben Erw. 2.a), können im Beschwerdeverfahren keine neuen Beweismittel berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies folgt aus dem Charakter der Beschwerde, welche sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Verbot neuer Beweismittel gilt auch für Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Gesuchstellers als unbe- gründet abzuweisen. 3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen (Minimalgebühr gemäss § 4 Abs. 1 Gerichtsgebührenverordnung) und ausgangsgemäss dem un- terliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 6). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Zürich, 7. Juni 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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