Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 30. Juli 2012 in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 4. Mai 2012 (VO120025)
Erwägungen:
Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht erneut um Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistandes zu ersuchen (act. 8 S. 3 ff.). 2.2. Die Gesuchstellerin hält dem entgegen, sie sei nicht Doktorandin der Wirt- schaftwissenschaften, sondern der Wirtschaftsethik, was sie auch studiert habe. Sie habe in der Schweiz (wie auch in C.) weder ein Studium der Wirt- schafts- noch Rechtswissenschaften absolviert. Gegenstand der Wirtschaftsethik sei die Anwendung ethischer Prinzipien auf den Bereich wirtschaftlichen Han- delns. Wirtschaftsethik befasse sich damit, wie ökonomisch Handelnde morali- sche Fragen analysieren, bearbeiten und entscheiden. Die Gesuchstellerin führt weiter aus, sie spreche nur ... [Sprache von C.] und englisch, weshalb sie auch um die Anwesenheit eines Dolmetschers gebeten habe. Aus dem Gesagten folge, dass ihr, als Doktorandin im Bereich der Wirtschaftsethik, als im schweize- rischen Recht rechtsunkundige ... Staatsangehörige [des Staates C._____] und aufgrund der sich vorliegend stellenden Fragen von erheblicher Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, nicht zugemutet werden könne, dass sie ih- re Sache vor der Schlichtungsbehörde sachgerecht und hinreichend wirksam ver- treten könne, womit die Voraussetzung der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes erfüllt seien (act. 9 S. 3 f.). 2.3. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wird bestellt, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. Mittellosigkeit oder Be- dürftigkeit), ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO) und die gerichtliche Bestellung des Beistandes zur Wahrung der Rechte der gesuch- stellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mit- tel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung seines Grundbedarfs braucht. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, deren Gewinnaussichten nach einer vor- läufigen und summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren (ZK ZPO-E MMEL, Art. 117 N 4 ff. und Art. 119 N 13; BGE 128 I 225), wobei massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen würde (BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4). Wie die Vorinstanz richtig
ausführte, ist bei der Beurteilung der Bedürftigkeit bei Gesuchen um unentgeltli- che Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ein strenger Massstab anzule- gen. Ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, beur- teilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das die gesuchstellende Person einbezogen wird oder das zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug ei- nes Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 Erw. 2.2, mit Hinwei- sen). 2.4. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung im Schlich- tungsverfahren richtigerweise verneint, da vorliegend kein besonders starker Ein- griff in die Rechtsstellung der Gesuchstellerin vorliegt. Zudem ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin aufgrund ihres Hochschulabschlusses in der Lage ist, sich zumindest vor Schlichtungsbe- hörde sachgerecht und hinreichend zu äussern. Dabei ist nicht von Belang, ob die Gesuchstellerin Doktorandin der Wirtschaftswissenschaften oder der Wirtschafts- ethik ist. Einer Hochschulabsolventin ist zuzutrauen, den dem Verfahren zugrun- deliegenden Sachverhalt (Arbeitsverhältnis und ausstehender Lohn) vor Schlich- tungsbehörde umfassend darzulegen. Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine besonders komplexe arbeitsrechtliche Streitigkeit. Es gehört zur Aufgabe der Schlichtungsbehörde, die Gesuchstellerin im Falle einer unklaren Sachverhalts- darstellung durch entsprechende Fragen bei der Sachverhaltsermittlung zu unter- stützen und insbesondere zu versuchen, anlässlich der formlosen Schlichtungs-
verhandlung eine Versöhnung zwischen den Parteien herbeizuführen (act. 201 Abs. 1 ZPO). Da die Gesuchstellerin ... [Sprache von C._____] und englisch spricht und der deutschen Sprache offenbar nicht mächtig ist, ist für die Schlichtungsverhand- lung – wie von ihr beantragt – ein Dolmetscher beizuziehen. Da im Schlichtungs- verfahren in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Gerichtskosten gesprochen werden (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO), wozu auch die Kosten für die Übersetzung gehören (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO), sind die anfallenden Übersetzungskosten aufgrund des Streitwerts von Fr. 16'500.– (act. 1 S. 8) ohnehin nicht von der Gesuchstellerin zu tragen. Dies gilt im Übrigen auch für das Entscheidverfahren (vgl. Art. 114 lit. c ZPO). 2.5. Aus den dargelegten Umständen ist festzuhalten, dass es für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin nicht notwendig ist, im Schlichtungsverfahren über einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu verfügen. Auch die Tatsache, dass die Schlichtungsverhandlung zwischenzeitlich am 24. April 2012 (mit Rechtsvertreter und Dolmetscherin) durchgeführt und das Verfahren als durch Vergleich erledigt abgeschrieben worden ist (vgl. act. 12/17), vermag an den vorliegenden Ausfüh- rungen nichts zu ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten In Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden, ausser bei Bös- und Mutwilligkeit, keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Kostenlosig- keit gilt auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren (LUKAS HUBER, DIKE-Komm- ZPO, Art. 119 N 27 f. und Art. 121 N 10; OGerZH, NQ110017, Urteil vom 8. Sep- tember 2011; OGerZH, PC110052, Verfügung vom 23. November 2011; a.M. BGer 5A.405/2011, Entscheid vom 27. September 2011, Erw. 6). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2012 wird bestätigt.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Graf
versandt am: