Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 31. Mai 2012
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 15. März 2012 (GV.2012.00040/SB.2012.00095)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 27. Januar 2012 an das Friedensrichteramt Winterthur stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1a-c): Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 32'242.– zu bezah- len.
b) Mit Verfügung vom 15. März 2012 entschied die Schlichtungsbehörde fol- gendermassen (Urk. 14 S. 2): " 1. Das Verfahren wird als durch Klageanerkennung erledigt abge- schrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird auf SFr. 65.00 festgesetzt. 3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 4. (schriftliche Mitteilung) 5. (Rechtsmittelbelehrung)"
dass die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ihren Lasten gehen würden (Urk. 5; vgl. dazu auch Urk. 3 und Urk. 6 S. 1). c) Gemäss Art. 241 Abs. 2 ZPO hat eine Klageanerkennung die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Das Gericht schreibt daraufhin das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Bei Klageanerkennung genügt die Unterzeichnung durch die anerkennende Partei, weil nur sie durch die Erklärung verpflichtet wird (Naegeli, in: Kurzkommentar ZPO, Basel 2010, Art. 241 N 6 m.w.H.). d) Vorliegend fehlt der Klägerin die Beschwer zur Erhebung einer Beschwerde. Die Schlichtungsbehörde hat die schriftliche Klageanerkennung der Beklag- ten zu den Akten genommen (vgl. Urk. 5) und das Verfahren im Anschluss im Sinne von Art. 241 Abs. 3 ZPO korrekterweise abgeschrieben. Daraus entsteht der Klägerin kein Nachteil. Zudem wurden die Kosten des Schlich- tungsverfahrens der Beklagten auferlegt. Wieso ferner die Schlichtungsbe- hörde den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, führt die Klägerin weder aus, noch ist eine unrichtige Feststellung ersichtlich. Auf die Beschwerde der Klägerin ist daher nicht einzutreten. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichtein- treten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Klägerin die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangt § 3 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenver- ordnung des Obergerichts zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 420.– festgesetzt.
Zürich, 31. Mai 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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