Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120021-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 17. April 2012
in Sachen
A., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
betreffend unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Schlichtungsverfahren
Beschwerde gegen einen Beschluss des Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2012 (VO120018)
Erwägungen: 1. a) Am 8. Februar 2012 hatte die Gesuchstellerin beim Präsidenten des Obergerichts ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Anhängigmachung eines Zivilprozesses gestellt (Urk. 1). Mit Urteil vom 8. März 2012 gewährte der Obergerichtspräsident der Gesuchstellerin für das Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Unterhaltsklage die unentgeltliche Rechts- pflege; ein unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde nicht bestellt (Urk. 15 Disp.-Ziff. 1). b) Hiergegen hat die Gesuchstellerin am 23. März 2012 fristgerecht (Urk. 13/1) Beschwerde erhoben und stellt folgende Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Präsidenten am Obergericht des Kantons Zürich vom 8. März 2012 sei insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- standes verweigert wird, und es sei stattdessen der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Schlichtungs- verfahren (vor dem Friedensrichteramt B._____ betreffend Unterhalts- klage) sowie die Vorbereitungen hiefür rückwirkend ab Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 8. Februar 2012 ein un- entgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (8 % MwSt) zulasten der Staatskasse, eventualiter von C._____." Die Gesuchstellerin hat sodann auch für das Beschwerdeverfahren um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ersucht (Urk. 14 S. 2). c) Der Obergerichtspräsident als Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (Urk. 19). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel-
nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. a) Für die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor Einreichung einer Klage beim Gericht – Mittellosigkeit und Nicht- Aussichtslosigkeit – kann auf die zutreffenden Erwägungen des Obergerichtsprä- sidenten verwiesen werden (Urk. 15 Erw. 2.2 - 2.4). Diese wurden vom Oberge- richtspräsidenten bei der Gesuchstellerin als erfüllt angesehen, weshalb ihr denn auch die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren gewährt wur- de (Urk. 15 Erw. 2.5 - 2.8). Dies ist ungerügt geblieben. b) Umstritten ist einzig die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbei- standes zur Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin. Die Vorinstanz erwog hier- zu, für das Schlichtungsverfahren seien hohe Anforderungen an die Notwendig- keit eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen; eine Partei habe dann An- spruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise be- troffen seien und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen würden. Zwar sei praxisgemäss bei Klagen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter 20 Jahren gegen ihre Eltern grundsätzlich von der Notwendigkeit eines Rechtsbei- standes auszugehen, die Gesuchstellerin sei jedoch bereits 22 Jahre alt. Zudem handle es sich um eine Klage auf Unterhaltszahlungen, welche soweit ersichtlich weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweise. Dass ein Prozess betreffend Abänderung des Scheidungsurteils zwi- schen den Eltern der Gesuchstellerin relativ aufwändig sei, lasse keine Schlüsse auf die Klage der Gesuchstellerin gegen ihren Vater zu. Überdies würden auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Vater der Gesuchstellerin anwaltlich ver- treten sei. Es erscheine deshalb für die Wahrung der Rechte der Gesuchstellerin jedenfalls für das Schlichtungsverfahren nicht notwendig, dass sie über einen Rechtsbeistand verfüge (Urk. 15 Erw. 2.9 - 2.10).
c1) Die Gesuchstellerin rügt, dass schon im Schlichtungsverfahren ein Rechtsvertreter zugegen sein müsse, um einen allfälligen Vergleich sachgerecht beurteilen zu können, dass die Klage für sie von existenzieller Bedeutung sei und dass sehr wohl von rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten z. B. bei der Berechnung des eigenen Bedarfs sowie vom Bedarf und Einkommen der Gegen- seite auszugehen sei (Urk. 14 S. 4 ff.). Die von der Gesuchstellerin als Begründung für diese Vorbringen aufgestell- ten neuen Behauptungen und neu eingereichten Urkunden können zufolge des erwähnten Novenverbots (Art. 326 ZPO) nicht berücksichtigt werden (vgl. Urk. 1 Ziff. 5, wo sich die Begründung für die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands da- rauf beschränkt, dass die Gesuchstellerin "in keiner Art und Weise rechtskundig bezüglich dem vorliegenden Prozess" sei). Damit bleibt es bei der vorinstanzli- chen Erwägung, wonach die Unterhaltsklage im vorliegenden Verfahrensstadium weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf- weise; auf den von der Gesuchstellerin angeführten BGE 4A_238/2010 vom 12. Juli 2010 übertragen, bedeutet dies, dass der Prozessstoff für die Gesuchstellerin überblickbar war, womit aus diesem Blickwinkel keine Notwendigkeit für einen Rechtsvertreter bestand. c2) Die Gesuchstellerin rügt, dass die von der Vorinstanz angeführte Al- tersgrenze von 20 Jahren willkürlich sei (Urk. 14 S. 6 ff.). Worin hierbei eine Willkür liegen sollte, legt die Gesuchstellerin nicht dar. Nach dem Gesetz gilt ein Mensch mit 18 Jahren als mündig und grundsätzlich umfassend urteils- und damit handlungsfähig. Wenn die Vorinstanz hier sogar ge- nerell einen "Sicherheitszuschlag" von 2 Jahren gewährt, erscheint dies keines- wegs als willkürlich. Ohnehin handelt es sich dabei lediglich um eine Faustregel; entscheidend ist der konkrete Einzelfall. Und für den konkreten Fall bleibt es, wie gesehen (vorstehend Erw. 3.c1), dabei, dass der Prozessstoff für die Gesuchstel- lerin überblickbar war. c3) Die Gesuchstellerin rügt als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest- stellung, entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe ein Hinweis darauf be-
standen, dass der Gesuchsgegner anwaltlich vertreten sein werde; dass er im Un- terhaltsprozess mit der Mutter der Gesuchstellerin stehe und in diesem anwaltlich vertreten sei, sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass er auch im vorliegenden Ver- fahren anwaltlich beraten und vertreten sein werde (Urk. 14 S. 11 f.). Der Umstand, dass der Gesuchsgegner in einem Gerichtsprozess mit der Mutter der Gesuchstellerin anwaltlich vertreten ist, mag möglicherweise – zwin- gend ist dies nicht – die Vermutung aufkommen lassen, dass er dies dann auch im von der Gesuchstellerin gegen ihn geplanten Gerichtsverfahren sein wird; für die dem Gerichtsverfahren vorangehende Schlichtungsverhandlung ist ein solcher Schluss dagegen keineswegs naheliegend. c4) Die Gesuchstellerin stellt die Frage, ob in Prozessen von Kindern ge- gen ihre Väter [gemeint wohl: gegen einen Elternteil] ein Rechtsbeistand nicht grundsätzlich als notwendig erachtet werden sollte (Urk. 14 S. 13). Dies stellt keine Rüge gegen die vorinstanzlichen Erwägungen dar. Die in diesem Zusammenhang von der Gesuchstellerin erhobenen neuen Behauptun- gen (vgl. Urk. 14 S. 13) können zufolge des Novenverbots im Beschwerdeverfah- ren nicht berücksichtigt werden. d) Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Beigabe eines Rechtsvertre- ters ist auch das Wesen des Schlichtungsverfahrens im Auge zu behalten. In die- sem soll versucht werden, mit vernünftigem Menschenverstand – der Juristen im Allgemeinen und Rechtsanwälten im Besondern im Volksmund gerne abgespro- chen wird – eine Aussöhnung der Parteien zu erreichen (Art. 201 Abs. 1 ZPO); es geht dagegen nicht darum, bereits in diesem Stadium genaueste rechtliche Erwä- gungen etc. anzustellen oder das maximal Mögliche "herauszuholen" (vgl. auch Art. 205 Abs. 1 ZPO). Aus dieser Überlegung heraus liess auch die – auf den vor- liegenden Fall freilich nicht anwendbare (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO) – frühere zür- cherische Zivilprozessordnung beim Sühnverfahren die Anwesenheit von Rechts- vertretern nur unter einschränkenden Bedingungen zu (vgl. § 31 Abs. 1 aZPO/ZH und ZR 86/1987 Nr. 78). Gemäss den nicht erfolgreich gerügten Feststellungen der Vorinstanz weist die von der Gesuchstellerin ins Auge gefasste Klage weder
in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf, d.h. ist der Prozessstoff für die Gesuchstellerin überblickbar; ebenso bestanden keine konkreten Anzeichen, dass der Prozessgegner im Schlichtungsverfahren anwalt- lich vertreten sein werde (was er schliesslich auch nicht war; Urk. 17/4 S. 1). Mit der Vorinstanz ist daher die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren zu verneinen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO) und die dagegen gerichtete Beschwerde der Gesuchstellerin abzuweisen. 4. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grund- sätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Daher sind für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Gesuchstellerin und die Vorinstanz haben sich zum Streitwert nicht geäussert; dieser ist daher vom Gericht festzusetzen bzw. zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Dabei ist davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter der Gesuch- stellerin im Hinblick auf das Schlichtungsverfahren noch keine grossen Aufwen- dungen getätigt hat – jedenfalls wurde das Gegenteil nicht geltend gemacht –, weshalb der Streitwert auf rund Fr. 1'000.-- zu schätzen ist. c) Die Gesuchstellerin hat für das Beschwerdeverfahren um unentgeltli- che Rechtspflege ersucht (Urk. 14 S. 2). Für die Voraussetzungen der Gewäh- rung derselben – Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit (Art. 117 ZPO) – kann auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz (Urk. 15 S. 2 f.) verwiesen werden. Auch bezüglich der Mittellosigkeit der Gesuchstellerin kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen (Urk. 15 S. 3 f.) verwiesen werden. Angesichts der von der Gesuchstellerin zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE v. 12. Juli 2010, 4A_238/2010) konnte die Beschwerde sodann auch nicht als zum vornhe- rein aussichtslos angesehen werden. Und schliesslich stellt die korrekte Begrün- dung einer Beschwerde auch eher hohe juristische Anforderungen, weshalb für das Beschwerdeverfahren die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung zu beja- hen ist.
Es wird beschlossen: 1. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Sodann wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin aufer- legt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch auf die Gerichtskasse genommen. Das Nachforderungsrecht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und den Obergerichtspräsiden- ten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 17. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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