Legal aid denied because appeal was hopeless

RU120008Obergericht22.03.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Zurich High Court dismissed the claimant's complaint against the district court's order refusing legal aid in revision proceedings. The claimant argued that the settlement concluded at the instruction hearing was invalid because he had no interpreter and his lawyer allegedly lacked authority or acted against his interests. The court held that the lawyer had a valid power of attorney, that leaving the courtroom did not revoke it, and that the revision request was manifestly hopeless. New allegations about the lawyer's fee arrangement were raised too late. No second-instance fee or party compensation was ordered.

Omnilex-Regeste

Art. 117 f. ZPO; legal aid is refused if the requested relief is hopeless. In assessing hopelessness, the appellate court reviews whether the lower court plausibly found that the asserted revision grounds could not succeed. A settlement concluded by counsel remains valid where a power of attorney exists; mere departure from the hearing does not constitute revocation of authority. Allegations of counsel's alleged disloyal motivation do not affect the settlement's validity and, when introduced only on appeal, are inadmissible new matter under Art. 326 ZPO. The complaint must also identify a cognizable error in law or manifestly incorrect factual findings under Art. 320 ZPO; a mere assertion of prospects is insufficient. In legal-aid appeals, no court fee may be charged and no compensation is due where the respondent incurs no compensable effort.

Gesamter Gesetzestext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RU120008-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 22. März 2012 in Sachen

A._____, Kläger, Revisionskläger und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X., substituiert durch lic. phil. et lic. iur. X1.,

gegen

B._____, Beklagte, Revisionsbeklagte und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Forderung / Revision

Berufung bzw. Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Januar 2012 (BR110003)

Erwägungen:

  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Die Scheidung war mit Urteil vom 17. Februar 2010 (act. 4/1 = act. 6/3 = act. 6/5/36) ausgesprochen worden. Mit Eingabe vom 1. Juni 2011 (vgl. act. 6/4/2) liess der Kläger durch seinen damali- gen Rechtsvertreter, Dr. iur. Z., beim Bezirksgericht Bülach eine Klage ge- gen seine von ihm geschiedene Ehefrau einreichen. Klagegegenstand waren vom Kläger geltend gemachte Forderungen gegenüber der Beklagten aus Liegen- schaftenabrechnung usw. in Vollzug des Scheidungsurteils (vgl. act. 6/4/2 S. 3 ff). 1.2. Am 2. Dezember 2011 fand eine Instruktionsverhandlung statt, zu welcher der Kläger in Begleitung seines Rechtsvertreters erschien. Im Rahmen der In- struktionsverhandlung gab das Gericht den Parteien seine Einschätzung der Rechtslage bekannt. Nach einer Pause fanden Vergleichsgespräche statt, welche der Kläger verliess, und zwar mit der Erklärung, er könne der Verhandlung auf- grund psychischer Probleme nicht weiter beiwohnen (Prot. S. 5 in act. 6/4). Die Verhandlung wurde danach mit dem klägerischen Rechtsvertreter allein fortge- führt. Dabei kam es zum Abschluss eines Vergleiches (vgl. act. 6/4/19). 1.3. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2011 (act. 6/4/20) wurde das Verfahren aufgrund des Vergleiches abgeschrieben. Dieser Entscheid wurde den Parteien ohne Begründung im Dispositiv gemäss Art. 239 ZPO eröffnet (vgl. act. 6/4/21). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 (act. 6/1 = act. 6/4/23) verlangte der Klä- ger beim Bezirksgericht die Revision des Beschlusses vom 6. Dezember 2011. Am 23. Dezember 2011 widerrief er sodann die von ihm an Rechtsanwalt Dr. Z. erteilte Vollmacht (vgl. act. 6/4/25). Das Bezirksgericht stellte den Partei- en in der Folge einerseits den Beschluss vom 6. Dezember 2011 in begründeter Ausfertigung zu (vgl. act. 6/4/32 und act. 6/4/33) und eröffnete anderseits ein Ver- fahren betreffend Revision unter der Geschäftsnummer BR110003 (vgl. act. 6). In dessen Rahmen erkannte es dem Revisionsgesuch mit Verfügung vom 25. Janu- ar 2012 (act. 2/2 = 5/1 = act. 6/4/34 = act. 6/13) einstweilen aufschiebende Wir-

kung zu, wies ein Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an. 1.4. Der begründete Beschluss vom 6. Dezember 2011 wurde dem Kläger an- fangs Februar 2012 zugestellt bzw. eröffnet (vgl. act. 6/4/33), die Verfügung vom 25. Januar 2012 am 31. Januar 2012 (vgl. act. 6/14). Als Rechmittel wurde in der Verfügung vom 25. Januar 2012 korrekt die Beschwerde bezeichnet. 1.5. Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 (act. 1) samt Beilagen (vgl. act. 3 und act. 4/1-4) erhob der Kläger Berufung sowohl gegen die Verfügung vom 25. Janu- ar 2012 als auch gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 6. De- zember 2011. Dabei bezeichnete er lic. iur. et lic. phil. X1., "zugelassen durch ...", als seinen Vertreter (vgl. act. 1 S. 1). Zugleich reichte er eine Verfü- gung des Präsidenten der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2012 (act. 3) ein, welche es Dr. iur. X. erlaubt, unter seiner Verantwortung lic. iur. X1._____ zur Führung von Zivilprozessen zu substi- tui eren. 1.6. Mit Beschluss vom 23. Februar 2012 (act. 11) nahm die Kammer die Beru- fung in Bezug auf die Verfügung vom 25. Januar 2012 als Beschwerde entgegen. Sie trennte sodann die Rechtsmittelverfahren und wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Januar 2012 dem vorliegenden Verfahren mit der Geschäfts- nummer RU120008 zu, die Berufung gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2011 dem Verfahren mit der Geschäftsnummer LB120018. Überdies wurde lic. i- ur. et lic. phil. X1._____ dazu aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen der Kammer eine Originalvollmacht des Klägers an Dr. X._____ einzureichen, dem der Präsident der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Januar 2012 die Bewilligung erteilt hatte, unter seiner Ver- antwortung zur Führung von Zivil- und Strafprozessen lic. iur. et lic. phil. X1._____ zu substituieren. 1.7. Nach dem rechtzeitigen Eintreffen der Vollmacht (vgl. act. 12/2, act. 13 und act. 14) liess die Kammer mit Beschluss vom 28. Februar 2012 (act. 15) die Rechtsvertretung des Klägers im vorliegenden Verfahren zu. Gleichzeitig wies sie

auch das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Zur Beschwerde 2.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere, wenn die Ge- genpartei anwaltlich vertreten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 2.2. Zur Begründung seines Revisionsbegehrens trug der Kläger in seiner auf Deutsch verfassten, verständlichen und von ihm selbst unterzeichneten Eingabe vom 22. Dezember 2011 vor, er habe während des durch Vergleich beendeten Verfahrens keinen Übersetzer gehabt, obwohl er einen solchen benötigt hätte. Er habe daher seinen Willen betreffend den Vergleich nicht mündlich kommunizieren können, sondern mit konkludentem Verhalten, nämlich durch das Verlassen des Gerichtssaales, sein fehlendes Einverständnis für diesen Vergleich zum Ausdruck gebracht. Er habe sich vom Gerichtspräsidenten verabschiedet, damit dieser ei- nen Entscheid treffe. Es sei sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden und der Vergleich sei unwirksam (vgl. act. 6/1 S. 3). Ferner verwies der Kläger auf Art. 328 Abs. 2 lit. a und Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO (vgl. act. 6/1 S. 2). 2.3. In der angefochtenen Verfügung zog die Vorinstanz korrekt in Betracht, dass das Revisionsgesuch des Klägers unter Hinweis auf Art. 328 Abs. 2 ZPO offen- sichtlich aussichtslos sei, da kein Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vorliege (vgl. act. 2/1 S. 3). Soweit sich der Kläger auf den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO stütze, berufe er sich vorab auf eine fehlende Bevollmächtigung seines Rechtsvertreters. Dieser habe indessen während der ganzen Zeit eine Prozessvollmacht des Klägers besessen, welche ihn auch zum Abschluss eines Vergleiches ermächtigt habe. Alleine aus dem Ver- lassen des Gerichtssaales könne nicht auf einen Widerruf der Anwaltsvollmacht

geschlossen werden. Da davon auszugehen sei, dass der Rechtsvertreter die er- forderliche Vertretungsbefugnis und Vertretungsmacht zum Abschluss des Ver- gleiches besessen habe, und es auch keine Rolle spiele, ob der Rechtsvertreter des Klägers dabei dessen Interessen vertreten habe, erscheine das Revisionsge- such auch in dieser Hinsicht aussichtslos (vgl. act. 2/1 S. 3 f.). Für die Geltend- machung von Willensmängeln bei Abschluss des gerichtlichen Vergleiches käme Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO in Frage. Ob und welche Ansprüche dem Kläger auf- grund des Scheidungsurteils zustanden, sei zwischen den Parteien strittig gewe- sen und habe Gegenstand des Prozesses gebildet. Zur Klärung habe der abge- schlossene Vergleich gedient, welchem eine einlässliche Darlegung der Rechts- lage aus Sicht des Referenten vorangegangen sei. Der Rechtsvertreter des Klä- gers sei sowohl über den Verfahrensverlauf, den Standpunkt der Gegenpartei und über die vorläufige Einschätzung durch den Referenten bestens im Bilde gewesen und habe auch Kenntnis von der Scheidungskonvention bzw. den beigezogenen Scheidungsakten gehabt. Das Wissen des Rechtsvertreters sei dem Kläger anzu- rechnen. Insbesondere könne sich ein allfälliger Irrtum nicht auf die durch den Vergleich zu beseitigende Ungewissheit beziehen. Die Berufung auf einen Wil- lensmangel sowie das Revisionsbegehren erschienen folglich als aussichtslos (vgl. act. 2/1 S. 5 f.). 2.4. In seiner Rechtsmittelschrift beschränkt sich der Kläger im Wesentlichen da- rauf, erneut geltend zu machen, dass er seinen damaligen Rechtsvertreter und das Gericht nicht habe verstehen können, da ihm kein Dolmetscher zur Verfügung gestanden sei. Er habe durch Verlassen des Gerichtssaales sein fehlendes Ein- verständnis mit dem Vergleich zum Ausdruck gebracht (vgl. act. 1 S. 3). Nicht nur von der Vorinstanz, sondern auch mit Urteil der Kammer vom 19. März 2012 (vgl. LB120018/U), worauf zu verweisen ist, wurde dem Kläger einlässlich erläutert, weshalb die von ihm geltend gemachte Unwirksamkeit des Vergleiches in formel- ler Hinsicht offenkundig nicht gegeben ist. Des weiteren bringt der Kläger im Rechtsmittelverfahren erstmals vor, sein Rechtsvertreter habe den Vergleich nur geschlossen, da seine Honorarrechnung noch offen gewesen und ihm die klägerische Forderung abgetreten worden sei

(act. 1 S. 3). Hierzu ist im Einklang mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es für die Wirksamkeit des Vergleiches unerheblich ist, ob der Rechtsvertreter des Klä- gers dessen Interessen tatsächlich vertreten hat. Darüber hinaus wäre das betref- fende Vorbringen des Klägers als verspätet zu qualifizieren und daher von vorn- herein unbeachtlich (vgl. Art. 326 ZPO). Schliesslich begnügt sich der Kläger mit der Behauptung, sein Rechtsbegehren sei nicht aussichtslos (act. 1 S. 5), ohne sich mit den eingehenden und zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Seinen Ausführungen ist weder die Rüge einer unrichtigen Rechtsanwendung noch diejenige einer offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz zu ent- nehmen (vgl. Art. 320 ZPO). Das Vorliegen eines entsprechenden Mangels ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Ergänzend bleibt zu bemerken, dass der Vergleich vom 4. Februar 2010 zu den scheidungsrechtlichen Nebenfolgen (vgl. act. 6/5/22) weder im vorinstanzlichen Revisionsverfahren gegen den Beschluss vom 6. Dezember 2011 noch im vorlie- genden Verfahren zur Diskussion stehen kann, weshalb die Ausführungen des Klägers diesbezüglich unbeachtlich sind (vgl. act. 6/1 S. 3 f. und act. 1 S. 4 f.). Die Letzteren wären (nur) im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 17. Februar 2010 zu behandeln. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Wie bereits im Beschluss vom 28. Februar 2012 in Aussicht gestellt (vgl. act. 15 S. 3), werden von der Kammer entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auf- fassung für das Rechtsmittelverfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten erhoben. Der Beklagten sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte. Es ist für das Beschwerdeverfahren folglich keine Parteientschädigung zu- zusprechen.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act 1, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. F. Gohl Zschokke

versandt am:

Schlagwörter

legal aidhopelessnessrevisionsettlementpower of attorneyprocedural admissibilitynew allegationscourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the order denying legal aid was admissible and well-founded.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not show any error in law or manifestly incorrect fact-finding and was dismissed.

Extrahierte Begründung

Legal aid requires indigence and non-hopeless claims. The appellant merely repeated his earlier arguments about an alleged lack of interpreter and failed to engage with the lower court's reasoning that the revision request was plainly hopeless.

Kernrechtsfrage

Whether the settlement concluded at the instruction hearing could justify revision on the basis of lack of consent or a defect in the lawyer's authority.

Extrahierter Entscheid

No basis for revision was shown; the lawyer had a valid power of attorney and leaving the courtroom did not revoke it.

Extrahierte Begründung

The court held that the representative remained authorized to settle, and the appellant's later allegation that the lawyer did not act in his interests was irrelevant to the validity of the settlement.

Kernrechtsfrage

Whether new allegations regarding the lawyer's motives could be considered in the complaint.

Extrahierter Entscheid

They could not be considered because they were raised too late.

Extrahierte Begründung

The argument about an open fee claim and assignment was introduced only in the appeal and was therefore inadmissible as new matter.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation in the appeal against the legal-aid order.

Extrahierter Entscheid

No second-instance court fee was charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

In legal-aid appeals, the chamber departed from the contrary view cited in BGE 137 III 470 and treated the proceedings as fee-free; the respondent incurred no compensable expense.

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