Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU120003-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 16. April 2012
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kanton Zürichs vom 10. Januar 2012 (VO110160)
Erwägungen: 1. a) Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 leitete das Friedensrich- teramt B._____ das von der Gesuchstellerin im Rahmen des Schlichtungsverfah- rens gegen die C._____ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2/1) an den Präsidenten des Obergerichts weiter (Urk. 1). Mit Urteil vom 10. Januar 2012 wies der Obergerichtspräsident das Gesuch ab (Urk. 6). b) Hiergegen erhob die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) mit Eingabe vom 19. Januar 2012, eingegangen am 25. Januar 2012, fristgerecht Beschwerde (vgl. Anhang zu Urk. 5) und beantragt was folgt (Urk. 5 S. 1): "Es sei das Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege für (die Tochter), die über keine Mittel verfügt, zu gewähren und die Schulkosten wegen Vertragsverletzung an das gemobbte Kind zu bezahlen, oder eine Lehrstelle für 2012 anzubieten ohne den Betrag von Fr. 2'780.– zahlen zu müssen, stattdessen: Fr. 1'200.– an die Tochter mit einer Entschuldigung der Schule für dieses Verhalten." 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. es ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Mit den obgenannten Anträgen wird sinngemäss u.a. die Aufhe- bung des Urteils vom 10. Januar 2012 und die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege an die Gesuchstellerin verlangt.
b) Für die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung vor Einreichung einer Klage beim Gericht – Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – kann auf die zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 6 S. 2 ff.). c) Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Mittellosigkeit, die Ge- suchstellerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, da sie es unterlas- sen habe, ihre finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen (Urk. 6 S. 4). Hin- sichtlich der Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Gesuchstellerin zur Begründung des Rechtsbegehrens in der Hauptsache seien nicht hinreichend klar und die ins Recht gereichten Beilagen würden keine klärenden Hinweisen enthalten. Sie sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es könne daher bei ihrem Begehren in der Hauptsache nicht davon ausgegangen werden, dass dessen Verlustgefahren beträchtlich ge- ringer seien als die Gewinnchancen (Urk. 6 S. 4 f.). d) In ihrer Beschwerdeschrift setzt sich die Gesuchstellerin mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid in keiner Weise auseinander (Urk. 5). Der Vorinstanz lagen zum Urteilszeitpunkt keinerlei Angaben bzw. Unterlagen zum Einkommen und Vermögen der Gesuchstellerin sowie zu ihren Lebenshal- tungskosten vor. Da die Gesuchstellerin mit ihren Vorbringen den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Verletzung der Mitwirkungspflicht so- wie der Aussichtslosigkeit ihres Begehrens in der Hauptsache nichts entgegenzu- setzen hat (Urk. 5 S. 1 f.), und sie keinerlei konkrete Rügen gegen die Abweisung ihres Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltend macht, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben. e) Weiter stellt die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren neue Anträge ("Es sei das Obergericht [...] die Schulkosten wegen Vertragsverletzung an das gemobbte Kind zu bezahlen, oder eine Lehrstelle für 2012 anzubieten oh- ne den Betrag von Fr. 2'780.– zahlen zu müssen, stattdessen: Fr. 1'200.– an die Tochter mit einer Entschuldigung der Schule für dieses Verhalten"; Urk. 5 S. 1), reicht diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 8/1-9 und 9/2) und liefert für ihre Klage und ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege eine (nach-
trägliche) Begründung (Urk. 5 S. 1 ff.). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Be- schwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter-Somm/Ha- enböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren neu gestellten Anträge (Schadener- satzklage, Anbieten einer Lehrstelle etc.), neu vorgebrachten Tatsachenbehaup- tungen und neu eingereichten Unterlagen nicht zu beachten. 4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme des Obergerichtspräsidenten ver- zichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. a) Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies jedoch lediglich für das Gesuchsverfahren und nicht auch für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Folglich sind für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Entgegen den Erwägungen im angefochtenen Urteil beläuft sich die Forderungsklage in der Hauptsache auf Fr. 13'750.– (vgl. Urk. 2/1 und Urk. 5 S. 1; Fr. 450.– sind als Be- treibungskosten in Urk. 2/1 deklariert); die vom Obergerichtspräsidenten getroffe- ne Annahme eines Streitwertes von Fr. 131'750.– (Urk. 6 S. 1) ist auf die undeut- liche Schreibweise im handschriftlichen Schlichtungsgesuch zurückzuführen (Urk. 2/1). Beim massgebenden Forderungsbetrag von Fr. 13'750.– sind die im Schlich- tungsverfahren entstehenden Kosten als beschränkt anzusehen, weshalb der Streitwert auf Fr. 2'500.– zu schätzen ist. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 250.– festzusetzen. b) Unklar ist, ob die Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellt (Urk. 5 S. 1 und 2 unten). Ginge man von einem solchen Gesuch aus, hätte dieses im Lichte der vorstehenden Erwägungen zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abge- wiesen werden müssen (Art. 117 lit. b ZPO).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchstellerin aufer- legt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und den Obergerichtspräsiden- ten, sowie an das Friedensrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: mc