Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110068-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 17. April 2012
i n Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Rechtsverweigerung, Aufsichtsbeschwerde etc.
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 8. November 2011 erhob der Beschwerdeführer eine "All- gemeine Aufsichtsbeschwerde" und "Beschwerde wegen diverser willkürlicher Rechtsverweigerungen/Rechtsverzögerungen am Bezi rksgeri cht Züri ch i n Sachen diverser Haftungsklagen gegen die Gemeinde B._____" (Urk. 1 S. 1). 2. In der Beschwerdeschrift wird u.a. auf das Urteil des Obergerichtspräsiden- ten vom 6. Oktober 2011 betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Geschäfts-Nr. VO110107) Bezug genommen (vgl. etwa Urk. 1 S. 1). Dieses Urteil ist Gegen- stand einer separaten Beschwerde im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. RU110054. Im Zusammenhang mit diesem Urteil sind Anhaltspunkte für die An- nahme einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverwei gerung ni cht ersi chtli ch und vom Gesuchsteller mit der vorliegenden Beschwerde auch nicht geltend gemacht worden. Auf anderweitige Rügen am vorerwähnten Urteil ist nicht weiter einzuge- hen. Sie sind Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens mit der Ge- schäfts-Nr. RU110054 und des entsprechenden Beschwerdeentscheids. In der Beschwerdeschrift wird weiter Bezug genommen auf Handlungen von Be- hörden (wie Stadtrat etc., vgl. z.B. Urk. 1 S. 2), die nicht der unmittelbaren Auf- sicht des Obergerichts des Kantons Zürich unterstehen. Auf die entsprechenden Vorbringen i st ni cht ei nzutreten. In der Beschwerdeschrift werden sodann Forderungen/Rechnungen der Zentralen Inkassostelle gegen den Beschwerdeführer beanstandet (vgl. z.B. Urk. 1 S. 11). In s olchen Forderungen/Rechnungen kann weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung erblickt werden. Im Übrigen gibt der Beschwerdeführer nicht an, auf welche konkreten Forderungen/Rechnungen er sich bezieht. Es be- darf deshalb keiner weiteren Auseinandersetzung mit diesen Beanstandungen des Beschwerdeführers.
3.1. Als Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verbleibt einzig die Kritik des Beschwerdeführers, er habe diverse Haftungsklagen am Bezirksge- richt Zürich eingereicht und das Bezirksgericht Zürich bearbeite seine Haftungs- klagen nicht. Diese Kritik wird in der Beschwerdeschrift in pauschaler Form stän- dig wiederholt, u.a. wie folgt: "Bis zum heutigen Tag hat das Bezirksgericht Zürich keine Haftungsklage (...) zur Ver- handlung angesetzt (...)" (Urk. 1 S. 2); "Das Bezirksgericht Zürich verweigert bis heute (...) die Abhandlung (...) gegen die (...) eingereichten Haftungsklagen" (Urk. 1 S. 5); "(...) hat als (...) Geschädigter seit Jahren und Monaten diverse Klagen nach Haf- tungsgesetz (...) rechtsgültig beim Bezirksgericht Zürich eingereicht (...)" (Urk. 1 S. 10); "(...) des Bezirksgerichtes, welches einfach die Haftungsklagen (...) seit 2005/2006 und in den Folgejahren bis heute nicht bearbeitet (...)" (Urk. 1 S. 11); "Dies alles, nachdem das Bezirksgericht Zürich seit Jahren und Monaten diverse Haf- tungsklagen (...) eingeliefert bekam (...)" (Urk. 1 S. 12); "Schon 2005 (...) hat man eine gültige Haftungsklage (...) einfach nicht bearbeitet (...), sondern (...) kommentarlos retourniert. (...) hat darauf in den Folgejahren wieder di- ve rse Haftungsklagen (...) eingereicht" (Urk. 1 S. 20); "(...) etwa 7 Haftungsklagen (...)" (Urk. 1 S. 23); "Es geht hier um ca. 10 Klagen (...)" (Urk. 1 S. 24). Die weiteren - ebenso pauschalen - Wiederholungen lassen sich der Beschwer- deschrift entnehmen (vgl. Urk. 1 S. 1 ff.). 3.2. Bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch ein Gericht bzw. Ge- richtsmitglied handelt es sich um Amtspflichtverletzungen, die grundsätzlich je- derzeit mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde gerügt werden können. Insofern ist die Beschwerde des Beschwerdeführers grundsätzlich zulässig und richtig bei der Kammer eingereicht worden (vgl. Art. 321 Abs. 4 ZPO, § 80 Abs. 1 lit. b sowie §§ 82 ff. GOG und die Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts, Geschäft-Nr. OP110012/U). In der Beschwerdeschrift ist auszuführen, inwieweit die "Vorinstanz" den Erlass des anbegehrten Entscheids pflichtwidrig unterlassen hat. Es besteht somit eine Rügepflicht. Ferner sind die angerufenen Beweismittel zu nennen. Blosse Ver-
weise auf Vorakten rei chen ni cht (Frei burghaus/Afheldt i n: ZPO Komm. Sutter- Somm et al., Art. 321 N. 15). Wie bei der Berufung hat die Rechtsmittelschrift ge- nerell bestimmten inhaltlichen Anforderungen analog Art. 221 ZPO zu genügen. Erfüllt sie diese Erfordernisse nicht, so ist nur dann eine Nachfrist zur Verbesse- rung anzusetzen, wenn Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO (wie feh- lende Unterschrift/Vollmacht, Unleserlichkeit und dergleichen) vorliegen. Mängel, die den Inhalt der Rechtsmittelschrift betreffen, können nicht verbessert werden. Kann keine Nachfrist angesetzt werden, so wird das Rechtsmittel zwar behandelt, die inhaltlich mangelhaften bzw. ungenügenden Angaben können sich jedoch derart auswirken, dass auf das ungenügend begründete Rechtsmittel nicht einge- treten wird (Reetz/Theiler in: ZPO Komm. Sutter-Somm et al., Art. 311 N. 33). Nach Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO sind die Tatsachenbehauptungen bestimmt und vollständig aufzuführen und die Beweismittel dazu zu benennen, d.h. die Be- hauptungen mit den Beweismitteln zu "verknüpfen" (Leuenberger in: ZPO Komm. Sutter-Somm et al., Art. 221 N. 43, N. 51). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht: Es wird nicht konkret dargetan, welche Haftungsklage der Beschwerdeführer wann erho- ben hat. In der Beschwerdeschrift selber findet sich auch kein Hinweis, woraus dies entnommen werden könnte. Es wird weder auf bestimmte Akten oder ein be- stimmtes Geschäft des Bezirksgerichts Zürich noch auf eine bestimmte Beilage zur Beschwerdeschrift verwiesen. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, ge- nerell abzuklären, welche Klagen eine Partei bei einem Gericht anhängig gemacht hat, ob und in welchen Fällen dieses Gericht weshalb untätig geblieben ist und welche Massnahmen zu treffen sind. Es ist insbesondere nicht Sache der Be- schwerdeinstanz, die mit der Beschwerde eingereichte Vielzahl an Beilagen (vgl. die Sammelbeilage, Urk. 9) nach entsprechenden Angaben zu durchforsten (Leu- enberger in: ZPO Komm. Sutter-Somm et al., Art. 221 N. 51). Wie oben ausge- führt, kann dem Beschwerdeführer auch keine Gelegenheit mehr eingeräumt werden, seine Beschwerdeschrift zu verbessern, d.h. nachträglich substantiiert
darzutun, in Bezug auf welche (konkreten) Haftungsklagen inwiefern (konkret) ei- ne Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorliegen soll, sowie entspre- chende (konkrete) Beweisofferten bzw. Verweise auf (bestimmt bezeichnete) Bei- lagen in der Beschwerdeschrift nachträglich anzubringen (vgl. a. Leuenberger in: ZPO Komm. Sutter-Somm et al., Art. 221 N. 52). 3.3. Der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass Sendungen des Be- zirksgerichts Zürich an den Beschwerdeführer zum Teil nicht möglich waren, wo- bei der Beschwerdeführer die Zustellprobleme jedenfalls nicht ausschliesslich dem Bezirksgericht Zürich anlastet, sondern sogar festhält, er habe dem Ge- richtspräsidenten die Zustellprobleme "schon 2009 gemeldet" (vgl. Urk. 1 S. 20 f., S. 22, S. 30, S. 34, S. 36, S. 39 f.). Aufgrund dessen erscheint es zumindest mög- lich, dass der Beschwerdeführer z.T. keine Kenntnis von Entscheiden hat, weil sie ihm nicht bzw. nicht persönlich zugestellt werden konnten, sondern auf andere Weise rechtsgültig (vgl. § 187 GVG/ZH i.V.m. §§ 176 ff. GVG/ZH) mitgeteilt wur- den. Auch dazu hätte der Beschwerdeführer Stellung nehmen müssen. Jedenfalls kann nicht ohne Weiteres in allen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fäl- len von einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung durch das Bezirksge- richt Zürich ausgegangen werden. Da der Beschwerdeführer diese Fälle, d.h. die von ihm erwähnten diversen Haftungsklagen, nicht im Einzelnen bezeichnet hat, kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch nicht geprüft werden, ob in ei- nem dieser Fälle tatsächlich keine Prozesshandlungen durch das Gericht vorge- nommen worden sind, wie dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird. 4. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet. In Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 327 Abs. 2 ZPO ist sie daher ohne Weiterungen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Der Beschwerdeführer hat zumindest sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren ersucht (Urk. 1 S. 42). Da die
Beschwerde jedoch als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet und damit als von vornherei n aussi chtslos bezeichnet werden muss, ist das Gesuch abzuwei- sen. 6. Der Beschwerdeführer gilt als unterliegende Partei. Daher hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist von einem Streitwert von weit über Fr. 30'000.– auszugehen (Urk. 1 S. 14 ff.). In Anwendung von (u.a.) § 2 li t. c und § 4 Abs. 2 GebV OG (LS 211.11) recht- fertigt es sich dennoch, die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren nur auf Fr. 700.– festzulegen. Der Antrag auf Aufwands- und Umtriebsentschädigung (Urk. 1 S. 43) ist abzuweisen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltli chen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 700.– fest- gesetzt. 4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Aufwands- /Umtriebsentschädigung wird abgewiesen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer gegen Empfangsschein so- wie an die Obergerichtskasse.
Züri ch, 17. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. B. Häusermann
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