Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110067-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. i ur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Montani Schmi dt. Beschluss vom 6. Februar 2012
i n Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes Winterthur vom 15. Dezember 2011 (GV.2011.00415 / SB.2011.00457)
Erwägungen: 1. Am 16. November 2011 ging das Schlichtungsgesuch der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) beim Friedensrichteramt Wi nterthur betref- fend eine arbeitsrechtliche Forderung gegen die Beschwerdegegnerin und Be- klagte (fortan Beklagte) ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 schrieb die Friedensrichterin des Friedensrichteramtes Wi nterthur das Verfahren infolge Klagerückzugs ab (Urk. 6 = Urk. 9). 2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011, eingegangen am 28. Dezem- ber 2011, erhob die Klägerin fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 2): "1. Die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die nötigen Beweise zu erheben und die Untersuchung gegen die Beklagte weiterzuführen; 3. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Entschädigung für den erlittenen Schaden infolge Beeinträchtigung zu erheben; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. zu Lasten der Beklagten B.." 3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegen- partei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Klägerin macht hauptsächlich geltend, dass sie auf Befragung zu Protokoll gegeben habe, dass sie ihre Klage vollumfänglich bestätige und das ... Center durch Frau D. das Diplom "E._____" und weitere Beweise gegen die Beklagte nachgeliefert habe. Sodann macht sie geltend, dass sie keine Gele- genheit gehabt habe, sich zur Konstituierung als Privatklägerin zu äussern, da be- reits im Schlichtungsverfahren der Klagerückzug durch das Friedensrichteramt verfügt worden sei. Schliesslich nimmt sie Stellung zu der beim Friedensrichter- amt Wi nterthur von der Beklagten eingereichten Klageantwort (Urk. 8 S. 2 f.). Die Klägerin ist offenbar der Auffassung, ihre arbeitsrechtliche Klage lasse sich wei-
terverfolgen. Damit wendet sich die Klägerin in erster Linie dagegen, dass das Friedensrichteramt das Verfahren als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben hat. b) An der Schlichtungsverhandlung vom 15. Dezember 2011 hat die Klä- gerin die Klage schriftlich zurückgezogen (Urk. 5). Dieser Klagerückzug ist vorbe- haltlos erfolgt, weshalb er gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides hat. Das Friedensrichteramt hat das Verfahren ge- stützt darauf zu Recht erledigt. Ein Klagerückzug kann nur mittels Revision ange- fochten werden (Honegger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 11 f. zu Art. 208 ZPO). Die Revision be- handelt diejenige Instanz, die den Prozess erledigt hat (Art. 328 Abs. 1 Ingress ZPO). Damit ist die angerufene Kammer nicht befugt, darüber zu entscheiden. c) Dementsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO darauf hin- zuweisen, dass als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einrei- chung gilt, sofern sie ihre Eingabe innert eines Monats nach dem heutigen Nicht- eintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu einreicht. 5. Das vorliegende Verfahren ist gestützt auf Art. 114 lit. c ZPO kostenlos. Mangels Umtrieben ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 sowie einer Kopie der Urk. 10-11/2-4, so-
wie an das Friedensrichteramt Wi nterthur, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert be- trägt unter Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Züri ch, 6. Februar 2012
Obergericht des Kantons Züri ch I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
li c. i ur. K. Montani Schmi dt
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