Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110060-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der und Ersatzri chteri n Prof. D r. I. Jent- Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. i ur. K. Wili. Beschluss vom 23. Dezember 2011 i n Sachen
A1._____ 2. A2._____ 3. A3._____ 4. A4._____ 5. A5._____ 6. A6._____ 7. A7._____ 8. A8._____ 9. A9._____ 10. A10._____ 11. A11._____ 12. A12._____ 13. A13._____ 14. A14._____ 15. A15._____ 16. A16._____ 17. A17._____ 18. A18._____ 19. A19._____ 20. A20._____ 21. A21._____ 22. A22._____
A23._____ 24. A24._____ 25. A25._____ 26. A26._____ 27. A27._____ 28. A28._____ 29. A29._____ 30. A30._____ Klägeri nnen, Rekurrenti nne n und Beschwerdeführeri nnen,
alle vertreten durch Dr. X._____
gegen
B._____ Beklagter, Rekurs- und Beschwerdegegner,
betreffend Vollstreckbarerklärung / Rückweisung
Rekurs gegen zwei Verfügungen des Einzelrichters im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2010 (EU100827 und EU102419)
Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 9. Mai 2011 (NL110002)
Rückweisungsentscheid des Schweiz. Bundesgerichtes vom 31. Oktober 2011 (4A_366/2011)
Erwägungen: 1. Sachverhalt / Prozessgeschichte
1.1 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2010 gelangten die Klägerinnen und Rekurrentinnen (nachfolgend Rekurrentinnen) an den Einzelrichter im summari- schen Verfahren des Bezirkes Zürich und verlangten die Vollstreckbarerklärung der "Freezing Injunction" des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 gegen den Beklag- ten und Rekursgegner (nachfolgend Rekursgegner) sowie den superprovisori- schen Erlass sichernder Massnahmen und den Erlass von Massnahmen nach Art. 39 Abs. 2 LugÜ (act. 5/1). 1.2 Die Vorinstanz behandelte die Begehren in jeweils zwei verschiedenen Verfahren (vorliegend die Geschäfts-Nrn. EU100827 und EU102419) und wi es mi t Verfügungen vom 22. Dezember 2010 sowohl das Begehren um Vollstreckbar- erklärung des Entscheides des High Court of Justice, London, vom 24. Novem- ber 2010 (act. 4) als auch die Begehren um Erlass von Verfügungsverboten ab (act. 6/4). 1.3 Gegen diese beiden Verfügungen liessen die Rekurrentinnen mit Ein- gaben vom 31. Dezember 2010 (Datum Poststempel) rechtzeitig Rekurs erheben und beantragen, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners die vorinstanzliche Verfügung im Verfahren mit der Geschäfts- Nr. EU100827 aufzuheben, die "Freezing Injunction" für vollstreckbar zu erklären und die Rekursverfahren gegen die vorinstanzlichen Verfügungen zu vereinigen (act. 1, Rekurs 1). Ferner liessen sie die folgenden Anträge stellen (act. 6/1, Re- kurs 2): "1. Es sei die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2010 (Geschäft-Nr. EU102419U-L) aufzuheben. 2.1 Es sei dem Gesuchsgegner im Sinne einer einstweiligen vorsorglichen Mass- nahme für die Dauer der Gültigkeit der Freezing Injunction des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 (High Court Verfahrens-Nr. ... Folio ...) superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung zu verbieten, über alle in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte, an denen der Gesuchsgegner direkt oder indirekt, rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt ist, insbesondere über Guthaben auf den fol- genden Konti bei der D._____: (a) "... Account" (USD) Nr...;
(b) ".... account" (USD) ...; (c) "....." (USD) Nr. ....; (d) "...." (GBP) Nr. ....; (e) "...." (EUR) Nr. ....; bis zum frei verfügbaren Betrag bzw. Gegenwert (frei von Sicherheiten und ähnlichen Rechten Dritter) von USD 135'000'000.00, unter Vorbehalt von Ver- fügungen gemäss Ziff. 2.2 hiernach, zu verfügen. 2.2 Vorausgesetzt, dass der Gesuchsgegner die englischen Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen (per E-Mail an E.@F..com; G.@F..com; und H.@F..com) mindestens 72 Stun- den im Voraus über die Höhe und die Herkunft der Vermögenswerte, über die verfügt werden soll, informiert, sind vom Verfügungsverbot gemäss vorste- hender Ziff. 2.1 ausgenommen: (a) Zahlungen für den Lebensunterhalt des Gesuchsgegners in der Höhe von bis zu EUR 5000 pro Woche; (b) Zahlungen für rechtliche Beratung und Vertretung; (c) Vermögensverfügungen betreffend den Geschäftsbetrieb des Gesuchs- gegners. 2.3 Für den Fall, dass die "Freezing Injunction" des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens-Nr. ... Folio ...) seit deren Erlass bis zur Entscheidung über das Gesuch bzw. den Rekurs geändert werden sollte, haben die Gesuchstellerinnen das zuständige Gericht von sich aus unverzüglich zu informieren. 2.4 Die unter vorstehender Ziff. 2.2 genannten Ausnahmen zum Verfügungsver- bot gem. Ziff. 2.1 können durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Ge- suchsgegner und den Rechtsvertretern der Gesuchstellerinnen abgeändert werden, wobei im Falle einer solchen Änderung die Gesuchstellerinnen dem zuständigen Gericht die Änderung unverzüglich anzuzeigen und eine ent- sprechende Änderung der einstweiligen Verfügung gem. vorstehender Ziff. 2.1-2.2 und nachstehender Ziff. 3.1-3.2 zu beantragen haben. 2.5 Das Verfügungsverbot gemäss vorstehender Ziff. 2.1-2.2 und nachstehender Ziff. 3.1-3.2 entfällt und die Gesuchstellerinnen haben dem zuständigen Ge- richt unverzüglich anzuzeigen, falls der Gesuchsgegner zu Gunsten der Ge- suchstellerinnen für den Betrag von USD 135'000'000.00 Sicherheit leistet. 3.1 Es sei der D._____ AG im Sinne einer einstweiligen vorsorglichen Massnah- me für die Dauer der Gültigkeit der "Freezing Injunction" des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 gegen den Gesuchsgegner (High Court Verfahrens- Nr. ... Folio ...) superprovisorisch und mit sofortiger Wirkung und unter An- drohung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB gegen sie und ihre
Organe bei Zuwiderhandlung zu verbieten, Guthaben auf allen Konti des Ge- suchsgegners oder auf Konti seiner Ehefrau (C.) (unter Einschluss ge- meinsamer Konti der Eheleute BC.) oder Dritter, an denen der Ge- suchsgegner - gemäss der D._____ vom Gesuchsgegner oder Dritten mitge- teilte Angaben - wirtschaftlich berechtigt ist, insbesondere auf den folgenden Konti der D._____ AG: (a) ".... Account" (USD) Nr. ...; (b) "..." (USD) Nr. ...; (c) "..." (USD) Nr. ....; (d) "..." (GBP) Nr. ... (e) "...." (EUR) Nr. ... an den Gesuchsgegner oder an Dritte auszubezahlen oder sonst wie über Vermögenswerte zu verfügen, deren wirtschaftlich Berechtigter der Gesuchs- gegner ist, sofern durch eine solche Verfügung das frei verfügbare Vermögen des Gesuchsgegners bei der D._____ (frei von Sicherheiten und ähnlichen Rechten Dritter) unter den Betrag von USD 135'000'000.00 fallen würde, un- ter Vorbehalt von erlaubten Verfügungen gem. Ziff. 3.2 hiernach. 3.2 Falls der Gesuchsgegner die folgenden kumulativ anwendbaren Bedingungen erfüllt, ist das Verfügungsverbot gemäss vorstehender Ziff. 3.1 nicht anwend- bar: (a) Der Gesuchsgegner informiert die englischen Rechtsvertreter der Ge- suchstellerinnen (per E-Mail an E.@F..com; G.@F..com; und H.@F..com) mindestens 72 Stunden im Voraus über die Herkunft der Vermögenswerte, über die verfügt werden soll ("Notifikation"); und (b) die Notifikation gemäss lit. a) gibt den Betrag oder die Vermögenswerte an, über den / die verfügt werden soll; und (c) die Notifikation gemäss lit. a) gibt den Zahlungszweck an, wobei pro Notifikation nur eine der folgenden drei Alternativen angegeben werden kann: (i) Zahlung für den ordentlichen Lebensunterhalt des Gesuchs- gegners in der Höhe von bis zu EUR 5000 pro Woche aus den Vermö- genswerten gemäss oben Ziff. 3.1 bei der D.; (ii) Zahlung in ver- nünftigem Umfang für rechtliche Beratung und Vertretung; (iii) Zahlun- gen oder Vermögensverfügungen betreffend den gewöhnlichen und or- dentlichen Geschäftsbetrieb des Gesuchsgegners; und (d) die D. erhält Kenntnis von der Notifikation gemäss den vorstehen- den lit. a)-c). 3.3 Das Verfügungsverbot gem. vorstehender Ziff. 3.1-3.2 hindert die D._____ nicht daran, Guthaben des Gesuchsgegners an die Kontoüberziehung anzu- rechnen und Verrechnungen vorzunehmen, die gemäss Vertrag zwischen der D._____ und dem Gesuchsgegner erlaubt sind bzw. Kredite betreffen, welche
die D._____ dem Gesuchsgegner vor Zustellung des Verfügungsverbots gem. vorstehender Ziff. 3.1-3.2 gewährt hat. 4. Die Rekursverfahren gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksge- richts Zürich vom 22. Dezember 2010 betreffend Vollstreckbarerklärung (Ge- schäft Nr. EU100827-L) sowie gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Dezember 2010 betreffend Vollstreckung (Geschäfts Nr. EU102419U-L) seien zu vereinigen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners (Gesuchsgegners)." 1.4 Mit Beschluss der Kammer vom 12. Januar 2011 wurden die Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. NL110002 und NL110006 (act. 6) aus Gründen der Zweckmässigkeit antragsgemäss in das Verfahren Geschäfts-Nr. NL110002 ver- einigt. Zudem wurde das Gesuch der Rekurrentinnen um Erlass von superprovi- sorischen Massnahmen abgewiesen und dem Rekursgegner eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um die Rekursschriften zu beantworten und einen Zustellungs- empfänger in der Schweiz zu bezeichnen (act. 7). Dieser Beschluss wurde dem Rekursgegner rechtshilfeweise am 15. März 2011 zugestellt (act. 8/2). 1.5 Der Rekursgegner unterliess es, innert angesetzter Frist einen Zustel- lungsempfänger zu bezeichnen, weshalb Zustellungen androhungsgemäss durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich erfolgen oder mit gleicher Wir- kung unterblei ben können (§ 30 ZPO/ZH). Überdies liess sich der Rekursgegner ni cht vernehmen. 1.6 Mit Eingabe vom 14. April 2011 liessen die Rekurrentinnen der Kam- mer ein weiteres Urteil des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Com- mercial Court, London, England in der gleichen Sache vom 25. Februar 2011 so- wie die "Consent Order" und die massgebende Zustellbestätigung der englischen Rechtsvertreter des Rekursgegners zur Vervollständigung der Akten zukommen (act. 9-10). 1.7 Mit Beschluss vom 9. Mai 2011 hob die Kammer in teilweiser Gutheis- sung des Erstrekurses die Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2010 im Verfahren Nr. EU100827 auf und än- derte sie wie folgt:
"1. Auf das Begehren um Vollstreckbarerklärung der "Freezing Injunction" des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 gegen den Beklagten (High Court Verfah- rens-Nr. ... Folio ...) wird nicht eingetreten." Im Übrigen wies sie den Erstrekurs sowie den Zweitrekurs im Verfahren Nr. EU102419 ab (act. 2/11). 1.8 Mit Urteil vom 31. Oktober 2011 hiess die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts schliesslich die von den Beschwerdeführerinnen gegen die- sen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen gut, hob den Beschluss vom 9. Mai 2011 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zu- rück (BGer 4A_366/2011 vom 31. Oktober 2011, act. 1). Das Verfahren wird hier neu unter der Geschäfts-Nr. RU110060 geführt. 1.9 Am 7. Dezember 2011 gelangten die Beschwerdeführerinnen an die Kammer und fordern diese auf, über den Antrag Ziff. 2 des Rekurses vom 31. Dezember 2010 gegen die Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. Dezember 2010 (Geschäft Nr. EU100827) betreffend Gesuch um Vollstreckbarerklärung ohne Verzug zu entscheiden (act. 3). 2. Anwendbares Recht 2.1 Wird eine Sache zurückgewiesen, so ist für die weiteren Verfahrens- schritte die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene schweizerische ZPO anwendbar (vgl. dazu OGer ZH RU110007 E. II m.w.H.). 2.2 Ebenfalls am 1. Januar 2011 trat für die Schweiz auch die revidierte Fassung des Lugano-Übereinkommens vom 16. September 1988 als Überein- kommen vom 30. Oktober 2007 in Kraft (Art. 69 Abs. 5 rev.LugÜ). Gemäss Art. 63 Nr. 1 revLugÜ findet auf die vorliegenden Verfahren, welche noch vor Inkrafttreten vor Vorinstanz anhängig gemacht worden sind, jedoch auch nach der Rückwei- sung noch das LugÜ in der Fassung vom 16. September 1988 (LugÜ) Anwen- dung. 2.3 Neu ist das gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts zu ergreifen- de Rechtsmittel die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO i n Verbi ndung mi t
Art. 309 lit. a ZPO. Der vorliegende Rückweisungsprozess ist demnach als Be- schwerdeverfahren anzulegen und die Rechtsmittel sind als solche zu behandeln. Ansonsten versetzt eine Rückweisung das Verfahren in den Stand vor erster Ent- scheidfällung. Für bis dahin vorgebrachte oder eingereichte Noven gilt § 278 ZPO/ZH in Verbindung mit § 267 Abs. 1 ZPO/ZH, § 115 ZPO/ZH und § 138 ZPO/ZH. In der neurechtlichen Beschwerde sind neue Anträge, Tatsachenbe- hauptungen und Beweismittel jedoch ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3. Vori nstanzli cher Entschei d 3.1 Die Vorinstanz hat sowohl das Begehren der Beschwerdeführerinnen auf Vollstreckbarerklärung als auch das Vollstreckungsbegehren bzw. das Begeh- ren um sichernde Massnahmen der Vollstreckung des Entscheides des High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, vom 24. November 2010 abgewiesen (act. 2/4 und act. 2/6/4). Ersteres im Wesentli- chen mit der Begründung, dass eine Vollstreckbarerklärung nur in Frage komme, wenn in der Schweiz Vollstreckungsmassnahmen zulässig seien, es sich aber bei der "Freezi ng Injuncti o n" um ein an den Schuldner (ad personam) gerichtetes Verfügungsverbot und somit nicht um eine Anordnung handle, die einen direkten Vermögensbeschlag (in rem) bewirke, weshalb die beantragten Massnahmen in der Schweiz ausgeschlossen seien, ansonsten über die im Ursprungsland ge- troffene Anordnung hinausgegangen würde (kontrollierte Wirkungsübernahme; act. 2/4 S. 3). Deshalb fehle es den Rekurrentinnen an einem besonderen Inte- resse an der Vollstreckbarkeit, insbesondere da sie das verlangte Verfügungsver- bot auch nicht mit einer Sanktion wie beispielsweise einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB ausgestaltet haben wollen würden (act. 2/4 S. 3). Zudem seien An- ordnungen, wie in der vorliegenden Order, wonach eine Bank überprüfen müsse, ob eine Sperrsumme unterschritten werde, mangels Eruierungsmöglichkeit der Bank nicht vollstreckbar. Dies gelte nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ebenso für Anordnungen, die Vermögenswerte Dritter betreffen würden (act. 2/4 S. 4).
3.2 In der Folge begründete die Vorinstanz die Abweisung der beantragten Sicherungsmassnahmen damit, dass die für eine Vollstreckung vorausgesetzte Vollstreckbarerklärung abgewiesen worden sei (act. 2/6/4). 4. Beschwerdeschrift 4.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid die bundesgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung missach- tet und willkürlich entschieden habe, indem sie sich in Widerspruch zu dieser ge- setzt und es unterlassen habe, sich in der Begründung mit dieser Rechtsprechung auseinanderzusetzen (act. 2/1 S. 4 f.). Die Vorinstanz habe auch die notwendigen Voraussetzungen für di e Anordnung von Si cherungsmassnahmen ni cht geprüft, weil sie die Vollstreckbarerklärung zu Unrecht verweigert habe (act. 2/6/1 S. 8). Für die Vollstreckbarerklärung nach LugÜ sei kein besonderes Interesse nachzu- weisen und auch die Anordnung von sichernden Massnahmen sei keine Voraus- setzung für die Vollstreckbarerklärung (act. 2/1 S. 6 f.). 4.2 Sie machen geltend, dass ihr Verzicht auf eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB nicht ausschlaggebend für ihr Rechtsschutzinteresse sein könne, denn dieses sei dennoch vorhanden, da auch ohne Strafandrohung eine Missach- tung des Verfügungsverbots widerrechtlich sei und entsprechende Folgen nach si ch zi ehen würde. Das Interesse sei auch aus Sicht des englischen Rechts bzw. Richters zu beurteilen, denn danach habe der Beschwerdegegner bei einer Ver- letzung der in der Schweiz anerkannten Order Straffolgen nach englischem Recht zu gewärtigen. Für sie (die Beschwerdeführerinnen) bestehe ein Interesse an der Nachverfolgbarkeit allfälliger Vermögensverfügungen, denn in Kenntnis davon würden vor dem englischen Richter angemessene Massnahmen beantragt wer- den können (act 2/1 S. 9). Überdies seien die beantragten Massnahmen aber zu- zulassen, da Ziff. 32 der Freezing Oder die Vollstreckung in der Schweiz mittels einer Verfügung, die die wesentlichen Bestimmungen der Order widerspiegle, vo rsehe. Damit werde den Eigenheiten des schweizerischen Vollstreckungsrechts Rechnung getragen. Dies bedeute, dass Massnahmen nicht identisch sein müs- sen, sondern es ausreiche, wenn diese im Wesentlichen gleichwertig seien. Die beantragten Anordnungen seien demnach zulässig, da sie weniger weit gehen
würden als es die Order vorsehe (act. 2/1 S. 10, act. 2/6/1 S. 9). Im Rahmen der Vollstreckung einer Worldwide Freezing Order könne überdies auch eine Bank, bei der Vermögenswerte belegen sind, angewiesen werden, nicht über diese zu verfügen; dies auch ohne vorgängige Anhörung oder Parteistellung der Bank (act. 2/6/1 S. 8). 4.3 Das LugÜ setze ferner auch keine "bestimmte inhaltliche Bestimmtheit" voraus (act. 2/1 S. 6 f.). Abgesehen davon seien die beantragten Anordnungen klar, bestimmt und würden keine Interpretationsfragen aufwerfen (act 2/1 S. 10). Die Frage der Sperrsumme sei für die Bank belanglos, da aus der beantragten Massnahme die formellen Voraussetzungen hervorgehen würden, unter welchen die Bank eine Transaktion vornehmen dürfe, und die Bank somit keine Nachfor- schungspfli chten treffen würden (act 2/1 S. 8 f. und act. 2/6/1 S. 11). Ziff. 2 der Anträge, welche keine Strafdrohung nach Art. 292 StGB enthalte, genüge durch die Konkretisierungen der allfälligen Anforderung der Bestimmtheit. Die Ausnah- men des Verfügungsverbotes seien abschliessend und bestimmt formuliert (act. 2/6/1 S. 9 f.). Ziff. 3 erfülle zudem auch die Anforderungen von Art. 292 StGB und sei auf Grund der rein formellen, tatsächlichen Voraussetzungen für Aus- nahmen vom Unterlassungsverbot justiziabel (act. 2/6/1 S. 11). 4.4 Des Weiteren machen die Beschwerdeführerinnen diverse Ausführun- gen zu den genannten Konti bei der D._____ und zu i hrer i n Zi ff. 2.3-2.5 statuier- ten Mitteilungspflicht (act. 2/6/1 S. 12 ff.), und weisen darauf hin, dass sie eine Änderung i n Zi ff. 3.1 der Rechtsbegehren gegenüber denjenigen vor Vorinstanz vorgenommen haben, indem auch Konti der namentlich erwähnten Ehefrau und die Konti Dritter "gemäss der D._____ vom Gesuchsgegner oder Dritten mitgeteil- te Angaben" eingeschlossen worden seien (act. 2/6/1 S. 7). 5. Bundesgeri chtli cher Entschei d 5.1 Das Bundesgericht hielt mit seinem Entscheid vom 31. Oktober 2011 (act. 1; 4A_366/2011) fest, dass das LugÜ im Rahmen der Vollstreckbarerklärung nach sei nen Art. 31 ff. gerade nicht verlange, dass zusammen mit einer Voll- streckbarerklärung stets auch Vollstreckungsmassnahmen beantragt würden. Aus
diesem Grund dürfe die Vollstreckbarerklärung nicht vom Vorliegen eines beson- deren Rechtsschutzi nteresses abhängig gemacht werden, das die gleichzeitige Beantragung von Sicherungsmassnahmen voraussetze (act. 1 S. 9). Zudem rei- che die mit der Vollstreckbarerklärung erwirkte Eigenschaft eines Vollstreckungsti- tels aus, um ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung eines Gesuchs um Vollstreckbarerklärung zu begründen, es bedürfe hierzu keiner Darlegung eines konkreten Nutzens (act. 1 S. 10). 5.2 Das Bundesgericht bejahte damit das Vorliegen eines Rechtsschutzin- teresses und das Begehren der Beschwerdeführerinnen um Vollstreckbarerkläung der "Freezing Injunction" des High Court of Justi ce, Queen's Bench Division, Commercial Court, London, England, vom 24. November 2010 ist damit inhaltlich zu beurteilen (act. 1 S. 10). An diese Rechtsauffassung ist die Kammer gebun- den. 6. Rückwei sung 6.1 Die Vorinstanz wies das Gesuch der Beschwerdeführeri nne n um Voll- streckbarerklärung ab (Verfügung vom 22. Dezember 2010 im Verfahren Nr. EU100827; act. 2/4). Das ist die Erledigungsform, wenn materiell über ein Ge- such entschieden wird. Allerdings ergibt sich aus den Erwägungen, dass sich die Vori nstanz gerade nicht inhaltlich mit den Voraussetzungen der Vollstreckbarer- klärung auseinandersetzte. Sie äusserte sich lediglich zum Vorliegen des Rechts- schutzinteresses und verneinte es; gemäss bundesgerichtlichem Entscheid zu Unrecht. Insofern ist die diesbezügliche Beschwerde (act. 2/1) deshalb gutzuheis- sen. Im Übrigen ist bloss ergänzend darauf hinzuweisen, dass das Gesuch von der Vorinstanz nicht abzuweisen gewesen wäre, sondern diese hätte infolge Feh- lens des Rechtsschutzi nteresses nicht darauf eintreten sollen (§ 51 ZPO/ZH und so auch Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO). 6.2 Wird eine Beschwerde gutgeheissen, so hebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 327 Abs. 3 ZPO den angefochtenen Entscheid auf und (a) weist die Sache an die Vorinstanz zurück oder (b) entscheidet neu, wenn die Sache spruchreif ist. Eine Sache ist grundsätzlich spruchreif, wenn die Beschwer-
deinstanz über alle für einen Sachentscheid notwendigen Grundlagen verfügt und kein weiteres Beweisverfahren notwendig ist. Das beurteilt die Beschwer- deinstanz grundsätzlich nach freiem Ermessen und ohne Bindung an Parteianträ- ge (ZK ZPO-F REIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 327 N 11). Zu beachten sind aber die weiteren bundesrechtlichen Vorschriften gemäss BGG. Die Neuentscheidung einer Sache durch die Kammer als Beschwer- deinstanz hält vor dem Prinzip der "double instance" gemäss Art. 75 Abs. 2 BGG i nsofern Stand, weil ein oberes Gericht als Rechtsmittelinstanz entscheidet. Vo- rausgesetzt ist im Rahmen der Rechtsweggarantie aber zusätzlich, dass mindes- tens eine kantonale richterliche Behörde das Recht von Amtes wegen anwendet und i nsbesondere den Sachverhalt frei prüft (Art. 110 BGG, BSK BGG- E HRENZELLER, 2. Aufl. 2011, Art. 110 N 8 und 17, BSK BGG-KLE TT, 2. Aufl. 2011, Art. 75 N 2b). Ein Blick auf die Bestimmungen der Berufung lässt erkennen, dass dort die Voraussetzung der Rechtsweggarantie jedenfalls erfüllt wird, weil die Be- rufungsinstanz einen Entscheid sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hi nsi cht umfassend überprüfen kann (Art. 310 ZPO). Dementsprechend si eht Art. 318 Abs. 1 lit. b und li t. c ZPO für di e Berufung i m Falle i hrer Guthei ssung grundsätzlich die Neuentscheidung der Sache bzw. deren Rückweisung an die Vorinstanz lediglich im Sinne einer Kann-Vorschrift vor, wenn unter anderem ein wesentlicher Teil der Klage von der Vorinstanz nicht beurteilt worden ist (P ETER VOLKART, DIKE-Komm-ZPO, Art. 318 N 5; ZK ZPO-REETZ/HILBER, Art. 318 N 34). Demgegenüber verfügt die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nur über eine be- schränkte Prüfungsbefugnis (Art. 320 lit. b ZPO). Art. 327a ZPO, welcher im Falle des Exequaturs eine umfassende Kognition der Beschwerdeinstanz vorsieht, kommt hi er ni cht zur Anwendung, weil sich die Vollstreckbarerklärung noch auf das LugÜ vom 16. September 1988 und nicht das revLugÜ vom 30. Oktober 2007 stützt (vgl. E. 2.2 vorstehend). Hat die Vorinstanz also wesentliche Teile der Klage ni cht beurteilt, würde die Beschwerdeinstanz – selbst wenn die Grundlagen für ei- nen Entscheid vorhanden wären – mit der Neuentscheidung erstmals und damit ei nzig mit bloss eingeschränkter Kognition über die Sache entscheiden. Der Sachverhalt würde im Sinne der Rechtsweggarantie durch kein Gericht frei ge- prüft werden. Damit ergibt sich für die Beschwerde, dass eine Sache diesfalls im
Si nne von Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO als ni cht spruchrei f zu quali fi zi eren und des- halb zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 6.3 Das bedeutet für das vorliegende Beschwerdeverfahren, dass die Ver- fügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2010 (Geschäft Nr. EU100827), worin das Vollstreckbarerklärungsgesuch in materieller Hinsicht nicht beurteilt wurde, aufzuheben und die Sache mangels Spruchreife zur Beurtei- lung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung an die Vorinstanz zurück- zuweisen ist. 6.4 Die Vorinstanz wies auch den Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Sicherungsmassnahmen bloss mit dem Hinweis auf die fehlende Vollstreckbarer- klärung ab (Verfügung vom 22. Dezember 2010 im Verfahren Nr. EU102419; act. 2/6/4). Weil das nun aber durch den Vorderrichter neu zu entscheiden ist, ist auch die Beschwerde betreffend die Sicherungsmassnahmen gutzuheissen, die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2010 (Ge- schäft Nr. EU102419) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an diesen zurückzuweisen. 7. Kosten Anlass für das vorliegende Verfahren bot nicht das prozessuale Verhalten der Parteien, sondern die vom Bundesgericht widerlegte Rechtsauffassung der Vorinstanz. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rechtsmittelverfahre ns auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für ei ne Entschädi gung zulas- ten des Staates fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (A DRIAN URWYLER, DIK- E-Komm-ZPO, Art. 107 N 15). Es wird beschlossen: 1. In Gutheissung der Erstbeschwerde wird die Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Zürich vom 22. Dezember 2010 im Verfahren Nr. EU100827 aufgehoben und die Sache zur Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili
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