Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110058-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaf- fitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. Dezember 2011
in Sachen
A._____,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. X._____,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zürichs vom 1. November 2011 (VO110112)
Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 26. September 2011 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts ein Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vor Anhängigmachung eines Zivilprozesses (Urk. 1). Mit Urteil vom 1. November 2011 wies der Obergerichtspräsident dieses Gesuch ab und bestellte keinen un- entgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 6 = Urk. 3). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 21. November 2011 fristgerecht (vgl. Urk. 4 und Art. 142 Abs. 3 ZPO) Beschwerde erhoben und stellt folgende Beschwerdeanträge (Urk. 5 S. 2): "1. Der Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 1. November 2011 (Geschäftsnummer VO110112-O/U) sei aufzuheben; 2 Dem Beschwerdeführer sei zur Vorbereitung und im Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin/Beklagte auf Herausgabe verschiedenster Vermögenswerte (Vindikation) die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen; 3. Dem Beschwerdeführer sei für das erwähnte Verfahren der Unterzeich- nende als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; 4. Eventualiter sei die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Gesuchsteller hat sodann auch für das Beschwerdeverfahren um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung "unter Kos- ten und Entschädigungsfolge" ersucht (Urk. 5 S. 2). c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme des Obergerichtspräsidenten verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. a) Gemäss den ungerügt gebliebenen Erwägungen des Oberge- richtspräsidenten (Urk. 6 S. 2) beabsichtigt der Gesuchsteller eine Vindikations- klage auf Herausgabe verschiedenster Vermögensgegenstände von zusammen über Fr. 9 Mio. gegen die B._____ AG; der Herausgabeanspruch sei bestritten worden. b) Für die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung vor Einreichung einer Klage beim Ge- richt – Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – kann auf die zutreffenden und ungerügten Erwägungen des Obergerichtspräsidenten verwiesen werden (Urk. 6 S. 2, S. 3). 4. a) Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erwog der Obergerichtspräsident, der Gesuchsteller stelle zwar ein solches, indes nicht explizit für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens; er mache hierzu keine Ausführungen und erwähne weder, ob er eine Klage im Kanton Zürich einreichen wolle, noch in welchem Verfahren und bei welchem Gericht (sachliche Zuständig- keit); sollte er beim Handelsgericht klagen wollen, würde ein Schlichtungsverfah- ren ohnehin entfallen (Urk. 6 S. 2 f.). b) Der Gesuchsteller rügt, er habe im Gesuch ausgeführt, die Beklagte habe ihren Sitz in C._____ und D._____, woraus sich die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich für die anstehende Klage ergebe; dies könne nur so verstanden werden, dass diese Instanz angerufen werden soll. Dass die Klage
auch beim Handelsgericht eingereicht werden könne, ändere nichts daran, dass der Klageweg an das Bezirksgericht Zürich offen stehe und er sich für diesen ent- schieden habe (Urk. 5 S. 3 f.). c) Es mag sein, dass der Gesuchsteller sich für eine Klage an das Be- zirksgericht Zürich – mit grundsätzlich vorangehendem Schlichtungsverfahren – entschieden hat, nur kommt dies in seinem Gesuch vom 26. September 2011 nicht mit einer solchen Deutlichkeit zum Ausdruck (vgl. Urk. 1 S. 2), dass die ent- gegenstehende Sachverhaltsfeststellung des Obergerichtspräsidenten als offen- sichtlich unzutreffend anzusehen wäre (die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zü- rich ändert nichts daran, dass die Klage auch beim Handelsgericht eingereicht werden könnte). Ohnehin wäre auch bei einer Klage an das Bezirksgericht Zürich ein Schlichtungsverfahren nicht absolut zwingend, könnten die Parteien doch an- gesichts des Streitwerts darauf verzichten (Art. 199 Abs. 1 ZPO) und macht der Gesuchsteller (auch) hierzu keine Ausführungen. 5. a) Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine vorprozessuale unent- geltliche Rechtsverbeiständung erwog der Obergerichtspräsident, der Gesuchstel- ler lege nicht dar, inwiefern vorliegend die geforderten besonderen Gegebenhei- ten bestünden; er mache zwar geltend, es seien zur Klagevorbereitung umfang- reiche Abklärungsarbeiten erforderlich, tue indes nicht dar, welche Arbeiten konk- ret notwendig sein sollten; der bloss allgemeine Hinweis auf solche reiche nicht aus (Urk. 6 S. 4). b) Der Gesuchsteller rügt, dies sei überspitzt formalistisch; es sei noto- risch, dass im vorliegenden Stadium, nämlich ganz zu Anfang eines in Vorberei- tung befindlichen Prozesses, noch nicht genau gesagt werden könne, welche konkreten Tätigkeiten notwendig seien oder sein würden; es könne gar nicht jede möglicherweise noch notwendige Tätigkeit im Einzelnen dargelegt werden (Urk. 5 S. 5 f.). c) Aufgrund der Darlegungen in seinem Gesuch vom 26. September 2011 scheint für den Gesuchsteller ein Anspruch auf Rückgabe des bei der B._____ AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen angeblich hinterlegen Goldes bereits fest-
zustehen und der Gesuchsteller hat offenbar bereits entsprechende Abklärungen unternommen (vgl. Urk. 1 S. 4 f.). Bei dieser Sachlage darf aber – ohne überspitz- ten Formalismus – durchaus erwartet werden, dass der Gesuchsteller zumindest in groben Zügen darlegt, welche (weiteren) Abklärungen bzw. Vorbereitungsarbei- ten noch notwendig wären; solches hat er indes in seinem Gesuch nicht getan, was zu Recht ungerügt geblieben ist. 6. Nach dem Gesagten bleibt es bei den vorinstanzlichen Erwägungen und ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 7. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies jedoch nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerde- verfahren darüber (BGE 5A_405/2011 v. 27.9.2011; zur Publikation vorgesehen). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten fest- zusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Gesuchsteller hat für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 5 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Gesuchsteller und Vorinstanz haben sich zum Streitwert nicht geäus- sert. Nachdem keine (weiteren) konkreten Abklärungsarbeiten dargetan wurden, sind die zur Diskussion stehenden Rechtsvertretungskosten als beschränkt anzu- sehen. Der Streitwert ist daher auf Fr. 2'000.-- zu schätzen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
Zürich, 16. Dezember 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc