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RU110054 ΓÇó Late appeal against denial of legal aid
RU110054Obergericht17.04.2012Dismissed
The Zurich High Court dismissed an appeal against the first-instance refusal of legal aid. It held that the applicant’s appeal was filed too late because the earlier decision was deemed served after an unsuccessful delivery attempt, so the 10-day appeal period had expired. Because the appeal was manifestly inadmissible, the request for legal aid for the appellate proceedings was also denied. The court further held that new motions, allegations, and exhibits could not be considered on appeal. Court costs of CHF 300 were imposed on the applicant.
Art. 138 Abs. 3 lit. a, Art. 321 Abs. 2 and Art. 326 Abs. 1 ZPO; appeal against denial of legal aid, deemed service and late filing, legal aid in appeal proceedings, and exclusion of novelties. A registered mailing that is not collected is deemed served on the seventh day after the unsuccessful delivery attempt when the addressee had to expect service. The appeal period for a process-order in summary proceedings is ten days. An appeal filed after expiry of that period is manifestly inadmissible; a hopeless appeal does not justify legal aid. New allegations and evidence are inadmissible in appeal proceedings.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110054-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 17. April 2012
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend Gesuch um unentgeltliche Prozessführung
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kanton Zürichs vom 6. Oktober 2011 (VO110107)
Erwägungen: 1. Der Gesuchsteller stellte am 15. September 2011, vor Einreichung einer Klage beim Gericht, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2). Der Präsident des Obergerichts (nachfolgend: Vorinstanz) wies das Ge- such mit Urteil vom 6. Oktober 2011 ab (Urk. 4). Das Urteil wurde am 12. Oktober 2011 zur Post gegeben. Am 13. Oktober 2011 wurde ein Zustellversuch an die vom Gesuchsteller angegebene (rubrizierte) Adresse unternommen. Die Zustel- lung an den Gesuchsteller persönlich war nicht möglich. Entsprechend wurde die Sendung zur Abholung gemeldet und bis zum 21. Oktober 2011 von der Post für den Gesuchsteller zurückbehalten. Nachdem die Sendung nicht abgeholt worden war, wurde sie am 21. Oktober 2011 an die Verwaltungskommission des Oberge- richts retourniert. In der Folge konnte das Urteil vom 6. Oktober 2011 dem Ge- suchsteller im Rahmen eines zweiten Zustellversuchs am 31. Oktober 2011 zuge- stellt werden (Urk. 5/1; vgl. a. die Nachverfolgung der Sendung gemäss Urk. 10 ["Track & Trace"]). Darauf überbrachte der Gesuchsteller der Kammer am 8. No- vember 2011 seine Eingabe desselben Datums (Urk. 6). 2. Der Gesuchsteller bezeichnet seine Eingabe als Beschwerde gegen das Ur- teil der Vorinstanz vom 6. Oktober 2011 und beantragt dessen vollumfängliche Aufhebung (Urk. 6 S. 1, S. 29). 3.1. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im summarischen Verfahren entschieden (Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 248 lit. a ZPO). Dabei trifft das Gericht eine prozessleitende "Verfügung" (Staehelin/Staehelin/ Grolimund, Zivilprozessrecht, § 16 Rz. 62). Dagegen kann Beschwerde erhoben werden (Art. 121 ZPO, Art. 319 ff. ZPO). Da ein im summarischen Verfahren er- gangener Entscheid prozessleitender Natur angefochten wird und das Gesetz nichts anderes bestimmt, beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz trifft zu (vgl. Urk. 4 und 7, je S. 5). 3.2. Der Gesuchsteller, der sein Gesuch am 15. September 2011 gestellt hatte, musste mit einer Zustellung des angefochtenen Entscheids auch schon vor dem
den (Urk. 4 und 7, je S. 2 bis 4, abrufbar im Internet unter www.gerichte-zh.ch, Entscheidsuche, VO110107). 5.2. Der Gesuchsteller rügt mit der Beschwerde sinngemäss und das Wesentli- che zusammengefasst, er habe bereits zahlreiche Haftungsklagen erhoben. Das Vorverfahren sei jeweils durchgeführt worden. Danach habe er die Klagen am Bezirkgericht Zürich eingereicht bzw. einreichen wollen. Dieses habe ihn jedoch angewiesen, zuvor beim Friedensrichter ein Schlichtungsgesuch zu stellen. Er habe zufällig erfahren, dass das Bezirksgericht die Durchführung eines Schlich- tungsversuchs auch bei Staatshaftungsklagen als obligatorisch betrachte. Es be- stehe Klärungs- bzw. Koordinationsbedarf (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 6 S. 2 ff.). 5.3. Aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers ist davon auszugehen, dass kein Entscheid gegen den Gesuchsteller erging, wonach auf eine seiner Haf- tungsklagen nicht eingetreten worden wäre, weil zuvor kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde. Ein solcher Entscheid liegt nicht vor und ist auch nicht ange- fochten. Insofern besteht grundsätzlich kein Klärungs- bzw. Koordinationsbedarf. Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vorausgesetzt, dass die Klage derjenigen Partei, die das Armenrechtsgesuch stellt, nicht aussichtslos ist (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn für eine Klage nicht das richtige Verfahren gewählt wird. Die Vorinstanz hat dem Gesuchsteller aufgezeigt, dass er vor der Einreichung der Haftungsklage am Bezirksgericht kein Schlichtungsgesuch zu stellen hat, das von ihm eingeleitete Schlichtungsverfah- ren obsolet ist und dass ihm deshalb für das Schlichtungsverfahren die unentgelt- liche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. Die Erwägungen der Vorinstanz (vgl. 5.1 hiervor) treffen zu. Darauf kann verwiesen werden. Teilweise ergänzend dazu kann Folgendes festgehalten werden: Der Gesuchsteller muss sich darauf behaften lassen, dass er eine Haftungsklage gestützt auf das Haftungsgesetz er- heben will (vgl. Urk. 2 S. 4; vgl. Urk. 6 S. 4 [Ziff. 9], S. 5 [Ziff. 21], S. 6 [Ziff. 26] und S. 6 ff.). Der Gesuchsteller erhebt offenbar Ansprüche wegen Handlungen von "Sozialamt C.", "Stadtrat D.", "Betreibungsamts- chef/Stadtammann C., E." (Urk. 2 S. 5). In der Begründung dazu (vgl. Urk. 2 S. 5) findet sich jedoch kein Anhaltspunkt, der darauf hinweisen würde,
dass staatliches Handeln im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit beanstandet würde. Für die Annahme einer privatrechtlichen Haftung des Staates (vgl. Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, S. 252 f., Rz. 3132 ff.) bzw. einer Zivilrechtsstreitigkeit zwischen Staat und einem Privaten (vgl. Jaag, a.a.O., S. 150, Rz. 2141) fehlt daher jegliche Grundlage. Im Übrigen legt sich der Gesuchsteller mit der Beschwerde selber nicht klar fest, ob er Zivil- rechtsansprüche ("eher", vgl. Urk. 6 S. 14) einklagt oder eine Forderung aus Staatshaftung geltend macht. Unter diesen Umständen muss ohnehin von letzte- rem ausgegangen werden. Bei Forderungen aus Staatshaftung handelt es sich klarerweise um öffentlichrechtliche Ansprüche (so schon die Vorinstanz mit Hin- weis auf Jaag, a.a.O., S. 150, Rz. 2137). Die auch für die Anwendbarkeit der ZPO notwendige Abgrenzung der privatrechtlichen von den öffentlichrechtlichen Strei- tigkeiten ist nicht gesetzlich normiert. Es muss daher auf die Lehre und auf die Praxis zu Art. 44 aOG bzw. Art. 72 Abs. 1 BGG abgestellt werden (Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 7 Rz. 1 ff., § 27 Rz. 7). Danach ist insbesondere die Haftung des Gemeinwesens (für seine Beamten und Angestellten) im ausser- vertraglichen Bereich keine Zivilsache (Güngerich in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Art. 72 BGG, N. 16). Folglich liegt keine Zivilsache vor. Daran ändert nichts, dass Forderungen aus Staatshaftung (atypischerweise, his- torisch bedingt) der Beurteilung durch die Zivilgerichte unterliegen (vgl. Jaag, a.a.O., S. 150, Rz. 2137). Das Verfahren wird dadurch nicht zum zivilrechtlichen. Die ZPO bildet im Verfahren der Staatshaftung kein dem kantonalen Haftungsge- setz übergeordnetes Bundesrecht, sondern die Verfahrensbestimmungen im Haf- tungsgesetz ergänzendes Prozessrecht (so schon die Vorinstanz mit Hinweis auf Art. 61 Abs. 1 OR und Jaag, a.a.O., S. 248, Rz. 3107 f.). Ein Schlichtungsverfah- ren im Sinne von Art. 197 ZPO ist deshalb im Staatshaftungsprozess nicht von Bundesrechts wegen obligatorisch. Bereits unter dem bisherigen kantonalen Pro- zessrecht war das Sühn-/Schlichtungsverfahren grundsätzlich obligatorisch (§ 102 Abs. 1 ZPO/ZH). Eine Ausnahme hiervon für den Fall einer Haftungsklage war nicht vorgesehen (vgl. § 103 ff. ZPO/ZH). Das Haftungsgesetz liess jedoch keinen Raum für ein Schlichtungsverfahren; die Klage war - nach dem Vorverfahren ge- mäss § 22 HG - direkt beim zuständigen Gericht einzureichen, wobei der Frie-
densrichter nicht als solches galt (vgl. insb. § 19 Abs. 1 lit. a HG und § 20 Abs. 1 HG sowie § 23 HG). Daran hat sich seit dem Inkrafttreten der ZPO nichts geän- dert. 5.4. Im Ergebnis müsste die Beschwerde abgewiesen werden, wenn darauf ein- zutreten wäre. 6. Der Gesuchsteller hat zumindest sinngemäss um unentgeltliche Rechtspfle- ge für das zweitinstanzliche Verfahren ersucht (Urk. 6 S. 28 f., je oben, S. 32 un- ten). Da die Beschwerde jedoch als offensichtlich unzulässig und damit als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden muss, ist das Gesuch abzuweisen. 7. Das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden kantonalen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist grundsätzlich kostenpflichtig (BGE 137 III 470). Der Gesuchsteller hat die Frist zur Einreichung der Beschwerde nicht eingehalten, was zu einem Nichteintretensentscheid führt. Er gilt daher als unter- liegende Partei und hat die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diesbezüglich änderte sich daher selbst dann nichts, wenn er seine Haftungsklage gemäss behördlicher Auskunft im Hinblick auf einen Schlichtungsversuch beim Friedensrichter eingereicht hätte. Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege rechtfertigt es sich, den Streitwert mit Fr. 2'000.– zu beziffern (im Übrigen ist von einem Streitwert von über Fr. 30'000.– auszugehen, vgl. Urk. 6 S. 11). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
Zürich, 17. April 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:
lic. iur. B. Häusermann
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