Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110041-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Findeisen. Urteil vom 18. Oktober 2011 in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 26. September 2011 (VO110102)
Erwägungen: I. Mit Schlichtungsgesuch vom 20. August 2011 gelangte der Gesuchsteller mit einer Forderung gegen "B." in der Höhe von Fr. 30'000'000.00 ans Frie- densrichteramt X. (act. 6/1). Am 30. Juli 2011 (Datum Poststempel 29. August 2011) stellte er beim Obergerichtspräsidenten des Kantons Zürich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung ei- nes Rechtsbeistands (act. 6/2+3). Mit Urteil vom 26. September 2011 wies der Obergerichtspräsident dieses Gesuch ab und bestellte auch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 3 = act. 5 = act. 6/4). Dagegen führte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 6/5/1) Beschwerde (act. 2). II. Die Vorinstanz erwog in ihrem Urteil vom 26. September 2011, dass der Ge- suchsteller lediglich ein Einkommen aus Rente von Fr. 1'333.00 pro Monat, auf ihn entfallende Mietkosten von monatlich Fr. 1'100.00 sowie fehlendes Vermögen und Schulden angegeben habe. Weder habe er Angaben zu den finanziellen Ver- hältnissen seiner Ehefrau gemacht noch Belege zu seiner wirtschaftlichen Situati- on eingereicht. Damit sei der Gesuchsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach- gekommen. Aufgrund seiner dürftigen und unbelegten Angaben sei die Beurtei- lung der finanziellen Verhältnisse nicht möglich. Im Übrigen erscheine sein Be- gehren in der Hauptsache ohnehin als aussichtslos. Er unterlasse es, nachvoll- ziehbar aufzuzeigen, weshalb bzw. inwiefern ihm aufgrund eines Verhaltens der Krankenkasse B._____ ein Schaden entstanden sei. Die erhobenen Vorwürfe des nicht korrekten Kundendiensts, der menschenunwürdigen Behandlung der Kun- den sowie der generellen Kommunikationsverweigerung seien weder ausreichend belegt noch würden sie als geeignet erscheinen, einen Schadenersatzanspruch für entgangenen Gewinn zu begründen. Sodann gehe aus der Eingabe des Ge-
suchstellers ans Friedensrichteramt nicht hervor, weshalb der über ihn eröffnete Konkurs nicht gerechtfertigt gewesen sei. Schliesslich habe er weder dargelegt, wie er den geltend gemachten entgangenen Gewinn berechnet habe noch sei dieser belegt. Gestützt auf die Akten erscheine ein Obsiegen des Gesuchstellers mit seinen Vorbringen daher als wenig wahrscheinlich (act. 3). Diese Ausführungen sind zutreffend, und es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass dem Gesuchsteller bereits aus dem Schreiben des Friedensrichteramts X._____ vom 10. August 2011 bekannt war, dass er seine Angaben in einem allfälligen Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh- rung an den Obergerichtspräsidenten wird belegen müssen (act. 6/4 S. 1 in Ge- schäft Nr. RU110040-O). Unbelegte allgemeine Hinweise auf Lebens- und Ein- kommensverhältnisse oder der Verweis an andere Behörden und Amtsstellen ge- nügen zur Erfüllung dieser Mitwirkungspflicht nicht. Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Rechtsmittel mit den Gründen der Vorinstanz für die Abweisung seines Gesuchs nicht auseinander und bringt nichts vor, was eine abweichende Beurtei- lung nahelegen würde. Über weite Strecken erschöpft sich die Beschwerdeschrift in rein appellatorischer Kritik am schweizerischen Rechtssystem, den am vorlie- genden Rechtsstreit beteiligten Instanzen und weiteren Behörden. Die konkreten Ausführungen zu den von der Vorinstanz gerügten Punkten (act. 2 S. 2 f.) bringen keinerlei Klärung derselben. Die beanstandete Zuständigkeit des Obergerichts als Rechtsmittelinstanz für Entscheide des eigenen Präsidenten (act. 2 S. 3) ergibt sich (wie bereits die Vorinstanz korrekt feststellte) aus Art. 121 ZPO in Verbin- dung mit § 128 GOG. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang nachdrücklich die personelle Trennung von Präsidium bzw. Generalsekretariat und den oberge- richtlichen Kammern. In ihrer Rechtsprechung sind die Kammern vom Präsidium denn auch unabhängig und weisungsungebunden. Der Obergerichtspräsident lei- tet dagegen die Geschäfte des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission. Nur in personellen, organisatorischen, administrativen und finanziellen Belangen besteht allenfalls eine übergreifende Zuständigkeit des Präsidiums. Die Zulässig- keit eines kantonalen Rechtsmittels gegen Entscheide des Obergerichtspräsiden- ten entspricht denn auch dem bundesrechtlichen Grundsatz der "double instance" (vgl. hiezu OGerZH RU110035-O vom 6. Oktober 2011, S. 4).
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. Der Gesuchsteller ist darauf aufmerksam zu machen, dass ungebührliche Eingaben in Anwendung von Art. 132 ZPO zur Verbesserung innert Nachfrist zurückgewiesen werden können, unter der Androhung, dass die Einga- be andernfalls als nicht erfolgt gilt (Art. 132 Abs. 2 ZPO). Zudem kann einer fehl- baren Person ein Verweis oder gar eine Ordnungsbusse erteilt werden (Art. 128 ZPO). III. Nach Art. 119 Abs. 6 ZPO werden in Verfahren um unentgeltliche Rechts- pflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Für diesen Prozess fallen die Gerichtskosten demnach ausser Ansatz. Ausnahme von der Unentgeltlichkeit bil- den allerdings Bös- oder Mutwilligkeit, wobei als mutwillig beispielsweise die völlig haltlose oder offensichtlich unbegründete Klage gilt (L EUENBERGER/UFFER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Bern 2010, S. 286). Der Gesuchsteller ist da- her darauf hinzuweisen, dass ihm bei erneut grundloser Rechtsmittelerhebung Kosten auferlegt werden können. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichtspräsiden- ten vom 26. September 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller sowie an den Obergerichtsprä- sidenten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Findeisen
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