Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110040-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. K. Findeisen. Urteil vom 18. Oktober 2011 in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedensrichteramtes X._____ vom 29. September 2011 (GV...)
Erwägungen: I. Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 (Datum Eingang) gelangte der Kläger in der vorliegenden Sache erstmals mit einer Schadenersatzklage gegen "B." in der Höhe von Fr. 30'000'000.00 ans Friedensrichteramt X. (act. 6/1). Glei- chentags wurde er durch die Friedensrichterin auf die gesetzlichen Erfordernisse einer Klageschrift hingewiesen (act. 6/2). Am 10. August 2011 ging daraufhin bei der Vorinstanz ein Schlichtungsgesuch sowie ein Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege vom 30. Juli 2011 ein (act. 6/3/1). Wiederum gleichen- tags sprach die Friedensrichterin weitere klärungsbedürftige Punkte im Schlich- tungsgesuch an und retournierte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege un- ter Hinweis auf die Zuständigkeit des Obergerichtspräsidenten des Kantons Zü- rich (act. 6/4). Mit Datum Poststempel vom 29. August 2011 stellte der Kläger in der Folge sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung eines Rechtsbeistands beim Obergerichtspräsidenten (act. 6/2+3 in Geschäft Nr. RU110041-O). Mit Urteil vom 26. September 2011 wies der Obergerichtspräsident dieses Gesuch ab und bestellte auch keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 6/6). Unter Hinweis darauf auferlegte das Friedensrichteramt X._____ dem Kläger mit Verfügung vom 29. September 2011 in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Kos- tenvorschuss von Fr. 1'240.00 (act. 6/8). Dagegen führte der Kläger mit Eingabe vom 3. Oktober 2011 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 6/8) Beschwerde (act. 2). II. 1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist eine Verfügung betref- fend Auferlegung eines Kostenvorschusses durch ein Friedensrichteramt im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens.
Diese Lösung entspricht auch dem Normzweck von Art. 98 ZPO zum Schutz der Staatskasse (KUKO ZPO-S CHMID, Art. 100 N 1). Neu vergüten die Gemein- den ihren Friedensrichtern nicht nur wie bisher die Auslagen für Räumlichkeiten, Büromaterialien und dergleichen, sondern bezahlen ihnen auch einen Lohn. Kon- sequent fallen nun auch die Einnahmen der Friedenrichterämter in die Gemeinde- kasse (§ 56 GOG). Ebenso tragen die Gemeinden den Ausfall der Gebühren bei unentgeltlicher Prozessführung (OGer ZH, RU110035-O vom 6. Oktober 2011). Den Friedensrichtern muss demnach im Grundsatz möglich sein, auch in reinen Schlichtungsverfahren Kostenvorschüsse zu erheben. Daneben besteht auch im Schlichtungsverfahren bei Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit grund- sätzlich die Möglichkeit der Bewilligung von unentgeltlicher Rechtspflege (inklusi- ve Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands; z.B. KUKO ZPO- G LOOR/UMBRICHT, Art. 207 N 5). Bei der Ermessensausübung im Rahmen der Kann-Vorschrift von Art. 98 ZPO werden die Friedensrichter allerdings zu beach- ten haben, dass eine Kostenschwelle den Zugang zur Aussöhnungsinstanz nicht zu stark erschweren sollte. In diesem Sinne kann die Schlichtungsbehörde auch ganz oder teilweise auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichten, falls die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege knapp nicht erfüllt sind (ZK ZPO-H ONEGGER, Art. 207 N 3). 4. Das in Frage stehende Schlichtungsverfahren ist nicht gemäss Art. 113 Abs. 2 ZPO kostenlos. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht ebenfalls nicht. Immerhin wies der Obergerichtspräsident des Kantons Zürich das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorliegende Schlichtungsverfahren unter anderem wegen deutlicher Aussichtslosigkeit der klägerischen Begehren mit Ur- teil vom 26. September 2011 ab (act. 6/6). In einem solchen Fall muss die Erhe- bung eines Kostenvorschusses auch im Schlichtungsverfahren zulässig sein. In Übereinstimmung mit dem Grundgedanken der neuen ZPO zur allgemeinen Vor- schusspflicht gilt es zu verhindern, dass die Gemeinden wegen aussichtsloser Begehren vor ihren Friedensrichterämtern zu Inkassobemühungen mit ungewis- sem Ausgang gezwungen werden, oder dass Kostenforderungen entstehen, die von Anfang an nicht einbringlich sind.
Der Streitwert des Verfahrens beträgt gemäss klägerischem Rechtsbegeh- ren Fr. 30'000'000.00, und das gilt auch für den heutigen Entscheid zu einer pro- zessualen Frage (P ETER DIGGELMANN, DIKE-Komm-ZPO, Art. 91 N 7). Die Ge- richtsgebühr für das Rechtsmittelverfahren ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV in Verbindung mit § 12 GebV auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig (Art. 106 ZPO). Die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wäre im Rechtsmittelverfahren erneut zu beantragen gewesen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Das Gesuch wäre allerdings auch für das Rechtsmittelverfahren infolge Aus- sichtslosigkeit abzuweisen gewesen. Parteientschädigungen werden im eigentli- chen Schlichtungsverfahren keine zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Dieser Grundsatz sollte auch im Rechtsmittelverfahren beachtet werden. Daneben sind der Beklagten im Rechtsmittelprozess auch keine Auslagen und Umtriebe ent- standen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Friedensrichter- amtes X._____ vom 29. September 2011 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger aufer- legt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an das Friedensrichteramt X._____, je gegen Emp- fangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Findeisen
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