Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. i ur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin D r. L. Hunzi ker Schni der und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. i ur. D . Oehni nger. Urteil und Beschluss vom 31. Januar 2012 i n Sachen
A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Y._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes Z._____, vom 15. Juni 2011 (GV.2011.00182 / SB.2011.00226)
Erwägungen: I. 1. Y., der Sohn der Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Be- schwerdegegnerin), reichte am 15. April 2011 (Datum Poststempel) beim Frie- densrichteramt Z., namens der Beschwerdegegnerin ein Schlichtungsge- such für ein Schadenersatzbegehren über Fr. 620.– (zuzüglich Betreibungskosten und unter Aufhebung des Rechtsvorschlags) ein (act. 35). Dies weil Angestellte der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei Reparaturarbeiten infolge eines Wasserschadens den neuen PVC- Küchenbodenbelag in der Wohnung der Beschwerdegegnerin an der C.str. ... in D. durch Brandlöcher beschädigt hätten. Zur Schlich- tungsverhandlung vom 15. Juni 2011 erschien nur Y._____, der heutige Vertreter der Beschwerdegegnerin, jedoch kein Organ oder Vertreter der Beschwerdeführe- rin (act. 23). Gleichentags fällte der angerufene Friedensrichter sein Urteil. Er hiess das Begehren der Beschwerdegegnerin vollumfänglich gut und verpflichtete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Fr. 629.– zu bezahlen sowie die Gerichtsgebühr von Fr. 300.– zu tragen (unbegründet: act. 18 = 38 bzw. begrün- det: act. 8 = 40 = 48). 2. Gegen diesen Entscheid setzte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwer- de vom 16. August 2011 (innert Nachfrist unterzeichnet, vgl. act. 43 und 46) rechtzeitig beim Obergericht zur Wehr (act. 6 und 39). Sie beantragte Folgendes: "1. Das Urteil des Friedensrichters der Stadt Zürich vom 15.6.2011 (GV.2011.00182 / SB.2011.00226) sei aufzuheben; 2. die Klage sei vollumfänglich abzuweisen soweit darauf einzutreten ist; 3. der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 4. der Klägerin/Beschwerdegegnerin seien sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen und sie sei zu verpflichten, der Beklagten/Beschwerdeführeri n eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen."
In der Folge beglich die Beschwerdeführerin rechtzeitig den ihr auferlegten Kos- tenvorschuss (act. 47) und die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1- 36). Der Beschwerde wurde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort und nachträgli chen Ge- nehmigung des von ihrem Sohn, Y., eingegebenen Schlichtungsgesuchs angesetzt. Die Beschwerdegegnerin erstattete innert Frist – unter Ei nrei chung ei- ner Vollmacht vom 14. April 2011 an Y. (act. 52) – Beschwerdeantwort (act. 50/2, 56) mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädi gungs- folgen zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen (act. 56 S. 2). Diese wurde der Beschwerdeführerin am 22. November 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 60 und 61). Das Verfahren erweist sich als spruchreif und auf die Vorbringen der Parteien ist im Folgenden – soweit entscheidrelevant – ei nzugehen. II. Durch Einreichung der umfassenden Vollmacht der Beschwerdegegnerin für Y._____ vom 14. April 2011 (act. 52) genehmigte sie dessen bisherige Handlun- gen, insbesondere seine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung vom 15. Juni 2011. Y._____ ist als Vertreter der Beschwerdegegnerin zuzulassen und das Rubrum entsprechend anzupassen. III. 1. Das Beschwerdeverfahren dient grundsätzlich der Rechtskontrolle und hat nicht den Zweck, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen. Im Beschwerdever- fahren sind deshalb neue Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführerin zu den Vorgängen, welche zum vorinstanzlichen Verfahren geführt haben sollen, gemäss Art. 326 ZPO nicht zu hören; neue rechtliche Erwägungen hingegen sind zulässig (Freiburghaus/Afheldt , i n: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3). Dies, damit die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat,
sich gegen eine falsche Rechtsanwendung oder die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Entscheidend ist jedoch mit Blick auf das Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO), dass sich der Beschwerdegrund aus dem vorinstanzlichen Entscheid bzw. den vori nstanzlichen Akten ergeben muss. Insofern sind alle im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen der Beschwerdeführerin zum von der Vorinstanz be- urteilten Sachverhalt neu und hätten vor dieser geltend gemacht werden müssen. 2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen verletzt und sowohl prozessuale Regeln wie auch materielles Recht missachtet und macht (zusammengefasst) Folgendes gel- tend (act. 39 bzw. 46 S. 3 ff.): - Das Verfahren hätte durch die Vorinstanz von Amtes wegen gestützt auf Art. 206 Abs. 1 ZPO als gegenstandslos abgeschrieben werden müssen, da die Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung nicht persönlich an- wesend gewesen sei und sich nicht rechtsgültig habe vertreten lassen. Auch habe die Vorinstanz – entgegen Art. 68 Abs. 3 ZPO – ni cht auf das Ei nrei- chen einer Vollmacht bestanden. - Gemäss Art. 212 ZPO dürfe die Schlichtungsbehörde bis zu einem Streit- wert von Fr. 2'000.– ei nen Entscheid nur fällen, wenn von der klagenden Partei ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Ein solcher sei nicht akten- kundig und damit nicht gestellt worden. - Die Aktivlegitimation der Beschwerdegegnerin (sie sei nicht Geschädigte, da die Rechnung [act. 23] auf E._____ lautet) wie auch die Passivlegitimation der Beschwerdeführeri n (si e sei nur Archi tekti n und habe haftpfli chtrechtli c h nicht für den tatsächlichen Schädiger, wohl einer der Handwerker, einzu- stehen) sei nicht gegeben. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegan- gen, die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdegegnerin seien glaubhaft und hätte zudem die genauen Vertragsverhältnisse zwischen der Immobilienverwaltung, den Handwerkern und der Beschwerdeführerin ge- nauer abklären müssen.
heit, Alter etc.). Die fehlende Vollmacht hätte die Vorinstanz – wie die Beschwer- deführerin prozessual zurecht moniert – einfordern und zu den Akten legen müs- sen (Art. 68 Abs. 3 ZPO), dieser Mangel wurde von der Beschwerdegegnerin al- lerdings nachträglich geheilt (vgl. vorstehend II.). Der Beanstandung der Be- schwerdeführerin, dass die Anzeige der Vertretung der Beschwerdegegnerin an der Schlichtungsverhandlung zu unrecht unterblieben sei, ist in der Sache eben- falls beizupflichten (Art. 204 Abs. 4 ZPO). Doch muss dies vorliegend ohne Kon- sequenzen bleiben, da die Beschwerdeführeri n der Schli chtungsver hand l ung selbst fern blieb (act. 23) und deshalb durch die unterbliebene Anzeige mit Blick auf das Gebot der Waffengleichheit keinen ersichtlichen Rechtsnachteil erlitten hat. Insbesondere war der Vorladung zu entnehmen, dass die Beschwerdegegne- rin in der Person von Y._____ einen Vertreter hatte (act. 34), weshalb ohne Wei- teres davon auszugehen war, dass dieser auch an der Verhandlung teilnehmen würde (Art. 204 Abs. 2 ZPO). Auch hatte die Beschwerdeführerin vorprozessual mit den Söhnen der Beschwerdegegnerin ohne Vorbehalte in der Streitsache kor- respondiert. 5. Ein Entscheid der Schlichtungsbehörde setzt nach Art. 212 Abs. 1 ZPO (im Sinne einer Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) einen Antrag der klagenden Partei voraus. Der Antrag kann bereits im Schlichtungsgesuch ent- halten sein oder zu einem späteren Zeitpunkt des Schlichtungsverfahrens gestellt werden. Scheitert der Schlichtungsversuch oder ist die beklagte Partei säumig, kann die klagende Partei einen entsprechenden Antrag selbst noch in der Ver- handlung stellen. In Streitigkeiten bis Fr. 2'000.– muss die beklagte Partei somit stets mit einem Entscheid am Schlichtungstermin rechnen. Allerdings ist sie in diesen Fällen in der Vorladung – wie vorliegend geschehen (act. 34 S. 2) – darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsbehörde insbesondere bei Säumnis und auf Antrag einen Entscheid fällen kann (Art. 147 Abs. 3 ZPO, vgl. Honegger, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 212 N 2 f.; Brigitte Rickli, Dike-Komm-ZPO, Art. 212 N 6).
Ein Antrag der Beschwerdegegnerin auf Entscheid durch die Schlichtungsbehör- de findet sich in den Akten nicht. Insbesondere wurde ein solcher nicht ins Proto- koll aufgenommen (act. 23/8 f.). Das Gesetz führt dies nicht explizit aus, doch hat die Schlichtungsbehörde grund- sätzlich – und umso mehr, wenn sie entscheidet und damit von der Schlichterin zur Ri chteri n i n erster Entschei di nstanz wi rd – Protokoll zu führen (vgl. Art. 202 Abs. 1, 208 Abs. 1 oder 209 Abs. 1 ZPO). Nicht zulässig ist zwar die Protokollie- rung der Parteiaussagen (Art. 203 ZPO), der formelle Ablauf der Verhandlung und die wesentlichen Vorgänge sind hingegen festzuhalten. Das Protokoll hat in An- lehnung an Art. 235 ZPO den äusseren Rahmen der Verhandlung vollständig festzuhalten und die prozessualen Anträge und Rechtsbegehren der Parteien so- wie Verfügungen der Schlichtungsbehörde wiederzugeben (vgl. Urs Egli, Dike- Komm-ZPO, Art. 205 N 5 ff.). Folglich sollte ein am Schlichtungstermin erklärter Antrag auf Entscheid aus Beweisgründen aus dem Protokoll hervorgehen. Der entsprechende Nachweis wäre jedoch auch auf andere Weise als durch Vorlage des Protokolls zu erbringen, beispielsweise durch obligatorische Vernehmlassung der Vorinstanz oder Zeugeneinverna hme n. D i ese Wei terungen können vorliegend jedoch unterbleiben, weil das Verfahren aus anderen Gründen ohnehin zurück- zuwei sen i st. 6. Die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin sind aufgrund des Novenverbots im Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO) nur soweit zu hören, als diese damit vor- bringt, die Vorinstanz wende im angefochtenen Entscheid das Recht nicht korrekt an und/oder er basiere auf einem offensichtlich unrichtigen Sachverhalt (Art. 320 ZPO). 7. Der Vorinstanz musste – wenn sie die Streitsache als spruchreif erachtete – aufgrund der Akten und der Aussagen des Vertreters der Beschwerdegegnerin entscheiden, da die Beschwerdeführerin der Schlichtungsverhandlung unent- schuldigt fern geblieben war. Aus Art. 147 Abs. 2 ZPO ergibt sich, dass bei Säumnis der beklagten Partei das Verfahren – gesetzliche Ausnahmen vorbehal- ten – ohne die versäumte Handlung weitergeführt wird, wenn die Säumnisfolgen angedroht waren. Letzteres war vorliegend der Fall (act. 34 S. 2), weshalb die Vo-
ri nstanz ei ne Klagebewilligung ausstellen oder (aufgrund des unter Fr. 2'000.– liegenden Streitwerts und beim Vorliegen eines Antrags) ein Urteil fällen konnte (Art. 206 Abs. 2 i.V.m. Art. 209 bzw. 212 ZPO). An der Schlichtungsverhandlung findet kein eigentliches Beweisverfahren statt, denn die Beweisabnahme ist eine typisch gerichtliche Aufgabe. In der Regel wird und soll sich die Schlichtungsbe- hörde deshalb auf die Entscheidung von Fällen beschränken, die an der ersten Verhandlung spruchreif sind oder mindestens ohne viel Aufwand zur Spruchreife gebracht werden können und keine aufwändigen Beweisverfahren oder Verhand- lungen über mehrere Termine durchführen. Angesichts des Gebots der Prozess- beschleunigung (Art. 203 Abs. 2 ZPO) sollte im Zweifelsfall auf die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens verzichtet und lediglich die Klagebewilligung erteilt werden (Honegger, a.a.O., Art. 212 N 2 f.; Urs Egli, a.a.O., Art. 203 N 5; Brigitte Rickli, a.a.O., Art. 212 N 6 f. und N 14 f.). Will der Friedensrichter aber einen Entscheid fällen, muss er nach Art. 203 Abs. 2 ZPO sämtliche offerierten Beweismittel abnehmen, soweit diese für die Entscheid- findung erforderlich sind (Urs Egli, a.a.O., Art. 203 N 4 f.). Liegt ein klägerischer Antrag auf Entscheid vor und ist die Streitsache spruchreif, kann der Friedensrich- ter bei Säumnis der beklagten Partei (analog Art. 234 ZPO) – unter Beachtung von Art. 153 ZPO – aufgrund der Akten und der Vorbringen der anwesenden Par- tei entscheiden. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass der Friedensrichter die An- gaben der klagenden Partei als unbestritten voraussetzen kann, nicht aber, dass er deren Standpunkt sozusagen als "einzige Wahrheit" voraussetzen muss und noch weniger, dass deshalb das klägerische Begehren automatisch gutzuhei ssen wäre. Auch im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime kann der Richter von Amtes wegen Beweise erheben, wenn eine Tatsache mangels Bestreitung durch die Parteien formell an sich wahr wäre, der Richter an der materiellen Wahrheit dieser Tatsache aber erheblich zweifelt (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Der Rich- ter hat den Sachverhalt, den er aufgrund seiner Prüfung der vorliegenden Bewei- se als erstellt erachtet, sodann rechtlich zu würdigen. Er muss also überprüfen, ob der Sachverhalt die gesetzlichen Voraussetzungen der vom Kläger beantragten Rechtsfolge erfüllt.
rens wäre vorliegend die Entscheidfällung möglich und zulässig gewesen. Aus diesem Grund war das vorinstanzliche Verfahren keineswegs spruchreif, weshalb der Prozess an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese wird ─ soweit notwendig und zulässig ─ weitere Befragungen durchzufüh- ren sowie allenfalls Beweismittel abzunehmen, zu würdigen und beim Vorliegen eines entsprechenden Antrags einen Entscheid zu fällen oder aber die Klagebe- wi lli gung auszustellen haben. 9. Zu den verbleibenden Rügen der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass Zinsen ab dem schädigenden Ereignis und nicht erst ab dem Zeitpunkt i hrer Gel- tendmachung mittels Zahlungsbefehl o. Ä. zu laufen beginnen (BSK OR I- Schnyder, 4. Aufl., Art. 42 N 5). Die Erhöhung des im Sühnbegehren genannten Betrags von Fr. 620.– auf deren 629.– ist mit Blick auf die Dispositionsmaxime unproblematisch, da das minim höhere Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin aus dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung hervorgeht (act. 19), was bedeu- tet, dass es von der Beschwerdegegnerin gewollt war. Im Rahmen des Schlich- tungsverfahrens spricht man in diesem Zusammenhang nicht von einer Klageän- derung, da das Rechtsbegehren erst mit Formulierung desselben am Schluss der Verhandlung definitiv fixiert wird (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO, vgl. Leuenberger, a.a.O., Art. 227 N 24). IV. Anlass für das vorliegende Verfahren bot kein prozessuales Verhalten einer der Parteien im Verfahren vor Vorinstanz, sondern das Vorgehen der Vori nstanz selbst. Für das Rechtsmittelverfahren sind daher keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Staatskasse zu nehmen. Damit entfällt – mangels gesetzlicher Grundlage für eine Entschädigung durch den Staat – auch di e Zusprechung von Entschädi gungen für das Rechtsmittelverfahren.
Es wird beschlossen: 1. Y., ... [Adresse] wird als Vertreter der Klägerin und Beschwerdegeg- nerin zugelassen. Das Rubrum wird entsprechend angepasst. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. und sodann erkannt: 1. Das Urteil des Friedensrichteramts Z., vom 15. Juni 2011 wird aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück- gewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Friedensrichteramt Z._____, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschei n. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist i nnert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde ri chten si ch nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 629.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zi vi lk a mme r
Der Gerichtsschreiber:
li c. i ur. D . Oehni nger
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