Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110027-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke. Urteil vom 23. August 2011
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichtes des Kan- ton Zürichs vom 27. Juli 2011 (VO110064)
Erwägungen: 1. a) Am 21. Juni 2011 stellte der Gesuchsteller beim Präsidenten des Obergerichts ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für zwei bereits bei der Schlichtungsbehörde eingereichte Forderungsklagen sowie eine weitere, noch nicht eingereichte, mietrechtliche Klage (Urk. 1). Mit Urteil vom 27. Juli 2011 wies der Obergerichtspräsident das Gesuch ab, soweit er darauf eintrat (Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 8. August 2011 fristgerecht (vgl. Urk. 7/1) Beschwerde erhoben. Er stellt den sinngemässen Beschwerdeantrag, das Urteil vom 27. Juli 2011 aufzuheben und ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 8). 2. a) Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur An- wendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Ge- genparteien verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder un- genügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzuset- zen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3. a) Für die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung vor Einreichung einer Klage beim Gericht – Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit – kann auf die zutreffenden und un-
gerügten Erwägungen des Obergerichtspräsidenten verwiesen werden (Urk. 9 S. 3-5). Vorliegend umstritten ist die Frage, ob die vom Kläger eingereichten bzw. geplanten Klagen als im armenrechtlichen Sinne aussichtslos anzusehen sind. b) In Bezug auf die eingereichten Forderungsklagen über Fr. 19'461.20 und Fr. 7'972.15 erwog der Obergerichtspräsident zusammengefasst, es handle sich um geltend gemachte Schäden, die dem Gesuchsteller angeblich im Rahmen von Umzügen entstanden sein sollen; indes sei weder rechtsgenügend glaubhaft gemacht worden, dass dem Gesuchsteller die genannten Schäden tatsächlich entstanden seien, noch dass diese von den eingeklagten Firmen hervorgerufen worden seien. Gestützt auf die vorhandenen Unterlagen erscheine ein Obsiegen des Gesuchstellers wenig wahrscheinlich, weshalb bezüglich dieser Klagen von deren Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO auszugehen sei (Urk. 9 S. 4 f.). In Bezug auf die beabsichtigte Klage gegen eine Immobilienverwaltung er- wog der Obergerichtspräsident, das beabsichtigte mietrechtliche Schlichtungsver- fahren sei kostenlos, womit kein Interesse des Gesuchstellers an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bestehe, weshalb in dieser Hinsicht auf dessen Gesuch nicht einzutreten sei. Für die gegen eine Lohnpfändung bei seiner Frau und Auflösung des Mietzins-Depots gerichtete Klage werde es dem Gesuchsteller an der Prozesslegitimation fehlen, weshalb eine solche (wohl negative Feststel- lungs-) Klage als aussichtslos zu bezeichnen sei (Urk. 9 S. 5 f.). b) Hiergegen bringt der Gesuchsteller in seiner Beschwerdeschrift keine konkreten Rügen vor; er macht keine einzige konkrete Rechtsverletzung oder un- richtige Sachverhaltsfeststellung geltend, sondern legt in seiner Beschwerde ein- fach nochmals seine Sicht der Geschehensabläufe dar, welche den eingereichten Forderungsklagen zugrunde liegt (Urk. 8). Diese Schilderung ist jedoch nicht ge- eignet, die vorinstanzliche Erwägung, dass mit den eingereichten Unterlagen we- der die tatsächliche Entstehung der Schäden noch deren Hervorrufung durch die eingeklagten Firmen glaubhaft gemacht worden seien, umzustossen. Der Ge- suchsteller bringt zwar am Schluss der Beschwerdeschrift vor, es würden auch teilweise Zeugen dafür bestehen, dass die eingeklagten Firmen ihm diese Schä-
den zugefügt hätten (Urk. 8 S. 3); abgesehen davon, dass diese Behauptung neu und damit im Beschwerdeverfahren unzulässig ist (Art. 326 ZPO), ist sie auch derart unsubstantiiert, dass sie sogar dann, wenn sie zulässig wäre, nichts an der Feststellung, dass sich die eingeklagten Schäden nicht belegen liessen, nichts zu ändern vermöchte. c) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. a) Gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO werden im Verfahren um die unent- geltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. Dementsprechend war das vorinstanzliche Verfahren kostenlos (Urk. 9 Disp.-Ziff. 2). Ob dies auch für ein Rechtsmittelverfahren gilt, kann vorliegend offen bleiben (bejahend, jedoch unbe- gründet: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, N 27 zu Art. 119 ZPO; die Kommentare Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], N 10 zu Art. 119 ZPO, und Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], N 15 zu Art. 119 ZPO, äus- sern sich dazu nicht). Auch wenn man von einer grundsätzlichen Kostenlosigkeit (auch) des Beschwerdeverfahrens ausgehen wollte, gilt diese nicht bei Bös- oder Mutwilligkeit der Beschwerdeerhebung (vgl. Art. 119 Abs. 6 ZPO), und eine sol- che ist dann zu erblicken, wenn die Beschwerde – wie vorliegend – offensichtlich unbegründet erscheint. Daher sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Ge- richtskosten zu erheben, welche dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren wäre die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen gewesen (Art. 119 Abs. 5 ZPO); dies hat der Gesuchsteller jedoch nicht getan (Urk. 8). Ein Nachteil erwächst ihm dadurch allerdings nicht, denn hätte er ein entsprechendes Gesuch gestellt, wäre dieses zufolge Aussichts- losigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Gesuchsteller und Vorinstanz haben sich zum Streitwert nicht geäus- sert. Die in den Schlichtungsverfahren entstehenden Kosten sind auch unter Be- rücksichtigung der ebenfalls beantragten unentgeltlichen Rechtsvertretung als be- schränkt anzusehen (so schon die Vorinstanz, Urk. 9 S. 3). Der Streitwert ist da- her auf Fr. 3'000.-- zu schätzen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller aufer- legt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an den Obergerichtspräsi- denten, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. August 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc