Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 28. Juli 2011
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
Bezirksgericht Affoltern, Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
Erwägungen: 1. a) Mit Mail-Zuschrift und (inhaltlich identischer) schriftlicher Eingabe vom 30. Mai 2011 (zur Post gegeben am 31. Mai 2011) ersuchte der Beschwer- deführer um Einleitung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Be- schwerdegegner (Urk. 1). b) Beim Beschwerdegegner wurden die Akten beigezogen (Urk. 5). c) Mit Schreiben vom 10. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführer infor- miert, dass aufgrund einer ersten Durchsicht keine relevante Rechtsverzögerung im Zuständigkeitsbereich der Kammer ersichtlich sei, weshalb aus Kostengründen auf die formelle Anlegung eines Verfahrens verzichtet werde, dass dem Be- schwerdeführer aber selbstverständlich frei stehe, dies zu verlangen (Urk. 6). d) Mit undatierter, am 19. Juli 2011 zur Post gegebener Zuschrift teilt der Beschwerdeführer mit, er sei an einer Fortsetzung des Verfahrens interessiert (Urk. 7). 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, sein primäres Anliegen sei, dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdegegner befehle, ihm auf seine Ein- gabe an diesen vom 6. März 2011 zu antworten resp. adäquat zu seinen Gunsten zu reagieren (Urk. 1). b) In seiner Mail-Zuschrift vom 6. März 2011 erwähnte der Beschwerde- führer ein "Wegweisungsverfahren vom 9. Februar 2011" (Urk. 2/1 S. 1). Jenes Verfahren (Urk. 5) wurde am 9. Februar 2011 durch Vergleich erledigt. Eine Rechtsverzögerung irgend einer Art ist bei jenem Verfahren nicht zu sehen.
c) In seiner Mail-Zuschrift vom 6. März 2011 verlangte der Beschwerde- führer, B._____ als Präsidenten der Sozialbehörde C._____ sei in Form einer su- perprovisorischen Verfügung zu verbieten, an dem von ihm (dem Beschwerdefüh- rer) beantragten Sozialhilfeverfahren weiterhin teilzunehmen. Dies betrifft jedoch kein Zivil- oder Strafverfahren, sondern offensichtlich ein Verwaltungsverfahren, weshalb der Beschwerdegegner nicht tätig werden darf. Eine Rechtsverzögerung ist jedenfalls auch hierbei nicht zu sehen. d) Grundsätzlich das Gleiche gilt auch für die vom Beschwerdeführer in seiner Mail-Zuschrift vom 6. März 2011 verlangten superprovisorischen Mass- nahmen gegen D._____ und E:_____. Auch diese betreffen, soweit ersichtlich, ein Verwaltungsverfahren. Für eine generelle Verfügung, dass diese sich dem Beschwerdeführer auf keine Distanz unter 50 Meter nähern dürften, besteht ganz offensichtlich keine Grundlage. Auch hierbei ist eine Rechtsverzögerung des Be- schwerdegegners nicht zu sehen. e) Ob allenfalls beim Beschwerdegegner irgendwelche Strafverfahren hängig sind, ist nicht bekannt, jedoch auch nicht relevant, denn die Zivilkammern des Obergerichts dürften ohnehin nur Rechtsverzögerungsbeschwerden betref- fend Zivilverfahren anhand nehmen. f) Nach dem Gesagten ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde mangels Begründetheit vollumfänglich abzuweisen. 4. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass seine Zuschrift vom 19. Juli 2011 ungebührlich ist und aus diesem Grund hätte zurückgewiesen werden können; die Bezeichnung der Beschwerdeinstanz als "Geldgeiles Pack !" (Urk. 7) ist sowohl von der Form als auch vom Inhalt her deplatziert (dem Be- schwerdeführer hätten mit dem Schreiben vom 10. Juni 2011 gerade Kosten er- spart werden sollen). Er ist darauf hinzuweisen, dass ähnliche Zuschriften in Zu- kunft ohne Weiterungen zurückgeschickt oder ad acta gelegt werden können (vgl. Art. 132 Abs. 3 ZPO).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 28. Juli 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. M. Schaffitz
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: ss