Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Urteil vom 7. November 2011
in Sachen
A._____ Gesuchsteller und Beschwerdeführer
betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Präsidenten des Obergerichts des Kanton Zürichs vom 6. Juli 2011 (VO110058)
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 6. Juli 2011 wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das vom Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsteller) am 26. Mai 2011 beim Friedensrichteramt B._____ für das dortige Schlichtungsver- fahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab (Urk. 13). 1.2. Hiegegen erhob der Gesuchsteller mit rechtzeitiger Eingabe vom 18. Juli 2011 (Poststempel indes schon vom 15. Juli 2011) Beschwerde an die Kammer mit dem Antrag, "man möge die UP im Schlichtungsverfahren vor Friedensrichter bewilligen" (Urk. 12). 2. Prozessuales Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzel- nen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz hielt fest, den vom Gesuchsteller nachgereichten Unterlagen lasse sich kein Hinweis dafür entnehmen, dass der Gesuchsteller den Beschluss der 6. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Oktober 2008 angefochten habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 13 S. 5).
Der Gesuchsteller hält dem entgegen, der nämliche Beschluss vom 16. Oktober 2008 sei "selbstverständlich" angefochten worden. Dies gehe aus Seite 2 der Klageantwort vom 26. November 2009 hervor. Somit sei der Fall noch hängig und nicht endgültig abgeurteilt (Urk. 12 S. 1 Ziff. 2. c) und S. 2 "Beilagen" "Zu 2.c)"). Abgesehen davon, dass eine Klageantwort des Gesuchstellers aus einem Verfah- ren Nr. EB090680 vor Bezirksgericht Bülach (Urk. 14/3) im vorliegenden Be- schwerdeverfahren als neues Beweismittel ohnehin ausgeschlossen und daher nicht zu berücksichtigen ist, vermöchte der Gesuchsteller damit nicht ansatzweise glaubhaft zu machen, dass die Vorinstanz den entsprechenden Sachverhalt of- fensichtlich unrichtig festgestellt hat. Der Gesuchsteller wäre – wenn schon – gehalten gewesen, Belege aus dem referierten Kassationsgerichtsverfahren sel- ber einzureichen (und nicht Belege aus einem anderen Verfahren, in denen er auf dieses Kassationsgerichtsverfahren, das offenbar mit Zirkulationsbeschluss vom 7. April 2009 erledigt wurde (Urk. 14/3 S.2), bloss verweist); dies allerdings schon bei der Vorinstanz, da auch solche Belege im vorliegenden Beschwerdeverfahren als neue Beweismittel nicht mehr zu berücksichtigen gewesen wären. 3.2. Im Übrigen setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift mit den zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander, so dass vollumfäng- lich auf diese verwiesen werden kann (vgl. Urk. 13 S. 4 ff.). 3.3. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann bei diesem Ausgang verzichtet werden (Art. 324 ZPO). 4. Kostenfolgen Das Verfahren ist kostenlos, ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Davon kann beim bald 82-jährigen Gesuchsteller, der die Zürcher Justiz seit Jahren mit grossmehrheitlich erfolglosen Begehren beschäftigt – nicht grund- los schuldet er dem Kanton Zürich Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 293'406.95 (vgl. Urk. 2/8 S. 2) – mangels Vorliegen des subjektiven Elements jedoch wohl nicht ausgegangen werden.
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, die Vorinstanz und das Frie- densrichteramt B._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'725.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. November 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger
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