Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. K. Wili. Urteil vom 12. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin,
betreffend Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Friedenrichteramtes C._____ vom 12. Juli 2011 (... / ....)
Erwägungen: I. 1. Am 30. Juni 2011 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Schlich- tungsgesuch an das Friedensrichteramt C._____ (act. 1). Er forderte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 6'954.70 nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2011 und Fr. 89.-- zu bezahlen, sowie den Rechtsvorschlag in der Be- treibung Nr. ..... aufzuheben. Der Beschwerdeführer reichte hierfür einen Zah- lungsbefehl vom 6. Juni 2011 ein, welcher als Forderungsgrund Mietrückstände ausweist (act. 2). Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 trat der Friedensrichter auf die Begehren nicht ein (act. 3 = act. 10). 2. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2011 rechtzeitig Beschwerde und verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzli- chen Entscheids sowie die Durchführung der Schlichtungsverhandlung (act. 12). 3. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 15). Dieser wurde rechtzeitig geleistet (act. 17). 4. Mit Verfügung vom 16. August 2011 wurde der Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 322 ZPO eine Frist von 30 Tagen zur Beantwortung der Be- schwerde angesetzt (act. 18). Diese Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin am 24. August 2011 zugestellt (act. 19). Die Frist lief demnach bis zum 23. Sep- tember 2011. Mit Eingabe vom 22. September 2011, hier eingegangen am 27. September 2011, nahm die Beschwerdegegnerin Stellung (act. 20). Diese Be- schwerdeantwort übergab die Beschwerdegegnerin jedoch erst am 24. Septem- ber 2011 der Schweizerischen Post (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeant- wortfrist wurde damit nicht gewahrt, weshalb das Verfahren androhungsgemäss ohne Beschwerdeantwort weiterzuführen ist (Art. 147 ZPO).
II. 1. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass es sich bei der eingeklagten Forderung um eine mietrechtliche Streitigkeit handle, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Friedensrichters offensichtlich nicht ge- geben sei. Zuständig sei hierfür die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen. 2. Der Beschwerdeführer rügt, dass es sich bei der eingeklagten Forde- rung nicht nur um Mietschulden handle (act. 12). Die Forderung setze sich auch aus weiteren Kosten, wie solche der Zügelfirma, diverse kleine Anschaffungen, D.- [Telekommunikationsanbieter], Strom- und Billagrechnung, Möbel (von E.) sowie einem privaten Vorschuss, zusammen. Diese Kosten seien je- weils auf den Monatsabrechnungen des Mietzinses aus dem Untermietvertrag aufgeführt worden. Der Beschwerdeführer reicht den Untermietvertrag mit der Be- schwerdegegnerin vom 20. Januar 2011 (act. 14/2), Mahnungen von Mai 2011 und Juli 2011 (act. 14/3-4), Monats-Abrechnungen von Februar 2011 bis Ju- ni 2011 (act. 14/5-9), eine Quittung einer Umzugsfirma vom 24. Februar 2011 (act. 14/10), eine Bestellbestätigung der E._____ vom 29. Januar 2011 (act. 14/11), eine Quittung eines Elektrikers vom 28. Februar 2011 (act. 14/12) und eine Bestellbestätigung der D._____ über einen Neuanschluss per 24. Februar 2011 (act. 14/13) ein. 3. Art. 197 ZPO legt als Grundsatz fest, dass einem Entscheidverfahren ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voranzugehen hat. Je nach Streitwert bzw. Streitgegenstand kann die Schlichtungsbehörde das Verfah- ren mit einem Entscheid (Art. 212 ZPO), einem Urteilsvorschlag (Art. 210 ZPO) oder mit einer Klagebewilligung (Art. 209 ZPO) beenden. Vorliegend übersteigt die eingeklagte Summe den Betrag von Fr. 5'000.--, weshalb die Vorinstanz aus- schliesslich als reine Schlichtungsbehörde handeln konnte. Der Kanton Zürich sieht für die Schlichtungsstelle in sachlicher und funktio- neller Hinsicht einerseits Friedensrichter und andererseits paritätisch zusammen- gesetzte Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen und für Streitigkeiten
nach dem Gleichstellungsgesetz vor (§§ 52 ff. GOG). Die Folgen einer sachlichen oder funktionellen Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde lassen ZPO und GOG offen. In der Lehre wird in Anlehnung an die bisherige kantonale Regelung und Praxis (vgl. F RANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl. 1997, § 94 N 3) vertreten, dass die Schlichtungsbehörde im Fal- le ihrer Tätigkeit als reine Schlichtungsbehörde (d.h. bei einem Streitwert über Fr. 2'000.-- bzw. Fr. 5'000.--) ihre sachliche und funktionelle Zuständigkeit im Sin- ne von Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO zwar prüfen und im Falle ihrer Unzuständigkeit der klagenden Partei Gelegenheit geben soll, ihr Begehren zurückzuziehen. Zieht der Kläger sein Schlichtungsgesuch zurück, so findet Art. 63 ZPO Anwendung, wonach als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, wenn die Eingabe innert eines Monates bei der zuständigen Schlichtungsbehörde neu eingereicht wird. Im Falle des Beharrens der klagenden Partei auf die Durch- führung eines Sühnverfahrens hat die Schlichtungsbehörde aber diesem Begeh- ren Folge zu leisten und den Entscheid über die Zuständigkeit den Gerichten zu überlassen (ZK ZPO-H ONEGGER, Art. 202 N 18 f.; URS EGLI, DIKE-Komm-ZPO, Art. 202 N 11 f.; CHRISTINE MÖHLER, ZPO Kommentar (Orell Füssli), Zürich 2010, Art. 202 N 17; KUKO ZPO- GLOOR/ UMBRICHT LUKAS, Art. 202 N 2). Für den Fall der Offensichtlichkeit der Unzuständigkeit vertritt ein Teil der Lehre überdies die Ansicht, dass es entgegen der bisherigen zürcherischen Pra- xis den Schlichtungsbehörden aber auch freistehe, auf das Begehren nicht einzu- treten (ZK ZPO-H ONEGGER, Art. 202 N 19.; URS EGLI, DIKE-Komm-ZPO, Art. 202 N 11.; C HRISTINE MÖHLER, ZPO Kommentar (Orell Füssli), Zürich 2010, Art. 202 N 17). Dieser Ansicht ist indes nicht zu folgen, zumal Art. 59 Abs. 1 ZPO nach seinem Wortlaut einem Nichteintretensentscheid durch die Schlichtungsbehörde entgegensteht, indem er die Folge des Nichteintretens bei Fehlen einer Prozess- voraussetzung ausschliesslich "dem Gericht" vorbehält. Mangels Entscheidkom- petenz ist die Tätigkeit eines Friedensrichters als reine Schlichtungsbehörde so- mit nicht darunter zu subsumieren. Denn der Schlichtungsbehörde bleibt es dies- falls eben gerade verwehrt, endgültig über die Sache und mithin auch über die
Prozessvoraussetzungen zu entscheiden; dies auch bei offensichtlicher Unzu- ständigkeit. 4. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensent- scheid ihre Kompetenzen überschritten hat, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben ist. Steht eine mögliche Unzuständigkeit in Frage, so ist nach dem Gesagten dem Kläger Gelegenheit zu geben, sich zu den rechtlichen Grundlagen seiner Forderung und einer möglichen Unzuständigkeit zu äussern oder gegebe- nenfalls die Klage zurückzuziehen. Ansonsten ist das Schlichtungsverfahren durchzuführen. Die Sache ist daher zur Durchführung des Verfahrens an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. 5. Anlass für das vorliegende Verfahren bot nicht das prozessuale Verhal- ten der Parteien, sondern das fehlerhafte Vorgehen der Vorinstanz selbst. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für eine Entschädigung zulasten des Staates fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (A DRIAN URWYLER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 15). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Friedensrichteram- tes C._____ vom 12. Juli 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Er- wägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili
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