Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110011-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini Urteil vom 1. Oktober 2011
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Forderung
Beschwerde gegen ein Urteil des Friedensrichteramtes C._____ vom 9. Mai 2011 (GV.2011.00059 / SB.2011.00086)
Erwägungen: I. (Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Strittig ist vorliegend, ob A._____ (Beklagte und Beschwerdeführerin, fortan Beklagte) bei der B._____ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin, fortan Klägerin), wie diese behauptet, im Februar 2010 zwei Artikel im Wert von Fr. 184.20 (inklusive Versandspesen) bestellt hat. Für diese Artikel, welche am 9. Februar 2010 zugestellt worden sein sollen, stellte die Klägerin eine entspre- chende Rechnung aus, welche seit deren Zustellung nicht bezahlt wurde. Die Be- klagte wurde mehrfach gemahnt. Da auf die entsprechenden Mahnungen keine Reaktion erfolgt sei, wurde die Beklagte betrieben. Dagegen erhob sie Rechtsvor- schlag ohne Begründung (Urk. 5). Die Beklagte bestreitet insbesondere, dass zwischen ihr und der Klägerin überhaupt ein Vertrag zustande gekommen sei bzw. dass sie je etwas bei der Klägerin bestellt habe und ihr je etwas von der Klä- gerin geliefert worden sei (Urk. 5 [Schreiben vom 21. Dezember 2010, 7. April 2011, 9. Februar 2011 und 14. Februar 2011]). Gemäss den der Rechnung vom 4. Februar 2010 angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin soll der Gerichtsstand Bülach sein (Urk. 5). 2. a) Mit Schreiben vom 16. März 2011 (Urk. 5 [Akten VI]) wandte sich die B._____ AG mit Sitz in D._____ an das Bezirksgericht Bülach und stellte das Rechtsbegehren, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin Fr. 219.20 nebst Zins zu 5 % ab 6. März 2010 auf Fr. 184.20 sowie Fr. 75.– (Verzugsscha- den gemäss Art. 106 OR) und Fr. 30.– (Betreibungskosten) zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes E._____ aufzuheben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklag- ten. Gemäss Telefonnotiz vom 24. März 2011 teilte eine Auditorin am Bezirksge- richt Bülach der Klägerin mit, dass für die Beurteilung ihrer Zivilklage der Frie- densrichter in C._____ sachlich und örtlich zuständig sei, sofern die Gültigkeit der
allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der darin enthaltenen Gerichtsstands- klausel bejaht werden könne. Weiter wurde der Klägerin erklärt, dass dem Frie- densrichter bzw. der Schlichtungsbehörde bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 2'000.– Entscheidkompetenz zukomme, sofern ein entsprechender Antrag gestellt werde. Die Klägerin liess darauf hin verlauten, dass sie einen solchen Antrag stelle und das Begehren an den Friedensrichter C._____ überwiesen werden solle (Urk. 5 [Aktennotiz]). Am 1. April 2011 ging in der Folge das Schlichtungsgesuch der Klägerin beim Friedensrichteramt C._____ ein. Eine Sühnverhandlung fand indessen nicht statt, weil der Vertreter der Beklagten (Sohn und Anwalt) telefonisch auf eine Teil- nahme an der Schlichtungsverhandlung verzichtete und die örtliche Zuständigkeit in Frage stellte (Urk. 2). Der Friedensrichter erklärte dem Vertreter der Beklagten, dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit durch die Allgemeinen Geschäfts- bedingungen, welche der Beklagten zusammen mit der bestellten Ware und der Rechnung nachweislich zugestellt worden seien, gegeben sei. Nachdem sich die Beklagte an einer gütigen Schlichtung nicht interessiert zeigte, fällte der Friedens- richter in C._____ auf Antrag der Klägerin sein Urteil vom 9. Mai 2011. Danach wurde die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 219.20 nebst 5 % Zins seit 6. März 2010 und Fr. 30.– Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wurde der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes E._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2010) aufgehoben. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtsgebühr wurde auf Fr. 200.– festgesetzt und die Kosten der Beklagten auferlegt (Urk. 2 S. 2). b) Mit Eingabe vom 31. Mai 2011 liess die Beklagte rechtzeitig (Urk. 2) (sinngemäss) Beschwerde gegen das Urteil des Friedensrichteramtes von C._____ vom 9. Mai 2011 erheben und folgenden Beschluss beantragen (Urk. 1 S. 4): "1. Dem Einspruch wird stattgegeben. 2. Der Beschluss vom 9. Mai 2011, gefasst von Seiten des Frie- densrichteramtes von C._____, wird annulliert. 3. Kosten und Gebühren werden nicht übernommen."
Mit präsidialer Verfügung vom 21. Juni 2011 wurde der Beklagten sowie Rechtsanwalt X._____ eine Nachfrist angesetzt, um dem Gericht dessen Origi- nalvollmacht einzureichen (Art. 68 Abs. 3 ZPO; Art. 132 Abs. 1 ZPO; Urk. 6). Rechtzeitig (Urk. 7) ging in der Folge am 5. Juli 2011 eine entsprechende Voll- macht der Beklagten an Rechtsanwalt X._____ vom 25. Mai 2011 ein (Urk. 8). Durch Einreichung dieser umfassenden Vollmacht der Beklagten für Rechtsanwalt X._____ genehmigte diese dessen bisherigen Handlungen, insbesondere die Vorbringen vor Vorinstanz und die Erhebung und Verfassung der Beschwerde- schrift vom 31. Mai 2011. Gemäss Präsidialverfügung vom 7. Juli 2011 wurde der Klägerin alsdann Frist für die Erstattung der Beschwerdeantwort anberaumt (Urk. 9). Fristgerecht (vgl. Urk. 10; Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO [Sommergerichtsferien]) liess die Klägerin durch ihren neu bevollmächtigten Rechtsvertreter, Dr. Y._____ (Urk. 11), mit Schreiben vom 8. September 2011 erklären, dass zur Beschwerde selbst keine Stellung genommen werde. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde, sollten die Gerichtskosten dem Kanton auferlegt werden, weil die Klägerin diese nicht veran- lasst habe (Urk. 10). II. (Materielles) 1. Am 1. Januar 2011 trat die schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 in Kraft. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der ZPO rechtshängige Verfahren bis zum Abschluss vor der be- troffenen Instanz das bisherige Verfahrensrecht. Die vorliegende Beschwerde wurde nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Kammer anhängig gemacht (Urk. 1). Sie richtet sich demnach nach den Bestimmungen der schweizerischen ZPO sowie deren kantonalen Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG] und der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV). Im
Übrigen unterstand auch das Verfahren vor Vorinstanz bereits dem neuen Pro- zessrecht. 2. Im Streit liegt die örtliche Zuständigkeit des Friedensrichteramtes C.. Die (sachliche und örtliche) Zuständigkeit ist eine Prozessvorausset- zung, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 2 ZPO, Art. 60 ZPO). Wie gesehen, stützt der Friedensrichter von C. seine Zuständigkeit auf die Gerichtsstandsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Urk. 2 S. 1). Die Beklagte liess bereits vor Vorinstanz die örtliche Zuständigkeit und insbesondere auch das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung bestreiten (Urk. 3/F; Urk. 3/G). Insbesondere im Schreiben vom 15. April 2011 an das Friedensrichteramt C._____ berief sie sich auf Art. 32 ZPO, den Gerichts- stand bei Konsumentenstreitigkeiten bzw. für die vorliegende Klage der Klägerin als Anbieterin auf den Gerichtsstand am Wohnsitz der Beklagten. Sie sei nie in C._____ wohnhaft gewesen, sondern lebe im F._____ (Urk. 5; Urk. 3/G; Art. 32 Abs. 1 lit. b ZPO). Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ih- rer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden (Art. 32 Abs. 2 ZPO). Die der Beklagten gemäss Rechnung vom 4. Februar 2010 angeblich an deren Wohnadresse im F._____ zugestellten beiden Artikel (zwei Mal je 500 ml Flasche ... bzw. ... inklusive Holzstäbe zum Preis von je Fr. 98.–) dienten offen- sichtlich dem üblichen Verbrauch für persönliche oder familiäre Bedürfnisse (Urk. 5; Urk. 3/B). Nicht zuletzt mit Blick auf die der Rechnung beigehefteten allgemei- nen Geschäftsbedingungen (Urk. 5) bot die klägerische Firma die fraglichen Pro- dukte im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit an (offenbar Vertrieb von Kosme- tik - und Haushaltsprodukten). Es ist mithin vorliegend von einem Konsumenten- vertrag auszugehen. Im Übrigen wurde vor Vorinstanz - und auch im Beschwer- deverfahren - jedenfalls nicht (substantiiert) bestritten, dass eine Verbraucher- streitigkeit vorliege (Urk. 5). Dieser Gerichtsstand ist teilzwingend, das heisst es ist weder ein Vorausverzicht noch eine Einlassung möglich (Art. 35 Abs. 1 ZPO).
Der (zulässige) Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit wurde weder behauptet, noch ist solches ersichtlich. Vor diesem Hin- tergrund kann denn auch dahin gestellt bleiben, ob die in den allgemeinen Ge- schäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel tatsächlich seitens der Be- klagten gültig vereinbart wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber sei schliesslich bemerkt, dass auch das im Zeitpunkt des behaupteten Vertragsschlusses im Februar 2010 massgebliche GestG einen analogen Gerichtsstand für Konsumenten kannte (Art. 21 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GestG). Da die Beklagte und Konsumentin nie Wohnsitz in C._____ hatte, sondern vielmehr stets im F._____ wohnhaft war, ist die örtliche Zuständigkeit des Frie- densrichteramtes C._____ zur Beurteilung der Klage zu verneinen. In Gutheis- sung der Beschwerde der Beklagten ist daher mangels örtlicher Zuständigkeit das Urteil des Friedensrichteramtes C._____ vom 9. Mai 2011 aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog). Weil die Klägerin nunmehr vollständig unterliegt, sind ihr die, der Höhe nach nicht angefochtenen Kosten des erstinstanzlichen Sühnverfahrens (Fr. 200.–) somit gänzlich aufzuerlegen. Dabei kann nicht die Rede davon sein, dass die Klä- gerin diese Kosten nicht veranlasst haben sollte (Art. 107 Abs. 2 ZPO; Urk. 10), zumal der vorinstanzliche Entscheid gerade auf den - insbesondere betreffend die Zuständigkeit nicht zutreffenden - Vorbringen der Klägerschaft basierte. Im Rechtsmittelverfahren hat sich die Klägerin demgegenüber nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert (Urk. 10). Die Kosten des Beschwerdever-
fahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen bzw. es sind keine Kosten zu erheben. Für das vorinstanzliche Verfahren hat die Beklagte für den Fall ihres Obsie- gens keine Entschädigung verlangt (Urk. 1 S. 4). Im Schlichtungsverfahren wer- den im Übrigen auch keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann der Beklagten mangels einer unterliegenden Gegenpartei keine Prozessentschädigung zugesprochen werden.
Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Friedensrichteramtes C._____ vom 9. Mai 2011 aufgehoben. 2. Auf die Klage wird nicht eingetreten. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird der Klägerin aufer- legt. Der Bezug erfolgt durch das Friedensrichteramt C.. 4. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 5. Für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschä- digungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten - an das Friedensrichteramt C., je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 219.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. Oktober 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
versandt am: se