Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU110008-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller. Beschluss und Urteil vom 24. Oktober 2011 in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
betreffend Vollstreckung / Rückweisung
Rekurs gegen eine Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 5. Januar 2009 (EU080093)
Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 7. Juli 2009 (NL090004)
Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 14. April 2011 (AA090113)
Erwägungen: 1. A._____ und B._____ wurden mit Urteil vom 29. April 1998 geschieden. In der genehmigten Scheidungskonvention wurde zur Unterhaltsleistung unter Ziff. 2.2 folgendes ausgeführt (act. 2/8/3): "Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten einen unabänderlichen Un- terhaltsbeitrag im Sinne von Art. 151/152 ZGB von Fr. 2'700.-- pro Mo- nat zu bezahlen, zahlbar je zum voraus ab 1. August 1998 auf Lebens- dauer. Im Umfang dieser Rente tritt der Kläger seinen monatlichen Rentenan- spruch gegenüber der Personalvorsorgestiftung der C._____ an die Beklagte ab und beauftragt diese Stiftung, der Beklagten ab 1. August 1998 den Betrag von Fr. 2'700.-- pro Monat direkt auszuzahlen. Der Kläger verpflichtet sich zur Absicherung der Rente zugunsten der Beklagten eine Risikoversicherung abzuschliessen. Vorbehalten bleibt einzig Art. 153 Abs. 1 ZGB." In der Folge schloss A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, nachfol- gend Beklagter) am 1. Februar 1999 bei der Z._____ zugunsten der ge- schiedenen Ehefrau (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Kläge- rin) eine Risikoversicherung mit abnehmender Todesfall-Summe auf neun Jahre bis ins Jahr 2008 ab (act. 2/8/10/2). Ebenfalls zugunsten der Klägerin schloss er per 1. März 1999 bis 28. Februar 2019 bei der D._____ eine Le- bensversicherung mit Erlebens- und Todesfallsumme von Fr. 100'000.-- ab (act. 2/8/10/3). Mit Schreiben vom 26. Juli 1999 teilte er der Klägerin mit,
dass ab dem Jahr 2018 ein Sparkapital verfügbar sei, das an die Stelle der Todesfallversicherung trete (act. 2/17/1 S. 2). Aufgrund finanzieller Probleme (so der Beklagte, act. 2/8/8 S. 4) konnte der Beklagte "seit einigen Jahren" die Prämien für die D.-Versicherung nicht mehr bezahlen, weshalb die Versicherung prämienfrei gestellt wurde (act. 2/8/8 S. 4, act. 2/8/1 S. 3). 2. a) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2008 machte B. bei der Einzelrichte- rin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen das folgende Vollstre- ckungsbegehren anhängig (act. 2/8/1): "1. Es sei der Beklagte unter Androhung von Rechtsnachteilen nach § 306 ff. ZPO zu verpflichten, die in Ziff. 2 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 29. April 1998 auferlegte Ver- pflichtung zur Absicherung der lebenslänglichen Rente im Betrag von Fr. 2'700.-- monatlich zugunsten der Klägerin durch eine Risi- koversicherung abzusichern; allenfalls sei der Beklagte unter Be- rücksichtigung der Verhältnisse stattdessen zur Bezahlung eines angemessenen Schadenersatzes (Taxation) zu verpflichten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zusätzlich Mehrwert- steuerzuschlag) zu Lasten des Beklagten." Die Vorinstanz hiess die Klage mit Verfügung vom 5. Januar 2009 gut und befahl dem Beklagten, die vereinbarte lebenslängliche Rente zugunsten der Klägerin im Betrag von Fr. 2'700.-- monatlich durch den Abschluss einer Ri- sikoversicherung innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung abzusichern und in der Folge die Prämien bei Fälligkeit zu bezahlen. Im Weiteren wurde dem Beklagten befohlen, die Klägerin unter Zustellung der entsprechenden Belege über den Versicherungsabschluss und die jeweiligen Prämienzah- lungen zu orientieren. Bei Unterlassung wurde auf Art. 292 StGB hingewie- sen sowie die Klägerin für diesen Fall berechtigt, den Abschluss der Versi- cherung und die Zahlung der Prämien auf Kosten des Beklagten selbst vor- zunehmen (act. 2/2 S. 7). b) Mit dem Hinweis auf laufende Vergleichsgespräche zwischen den Partei- en reichte der Beklagte mit Eingabe vom 19. Januar 2009 Rekurs gegen die erstinstanzliche Verfügung ein und verlangte deren Aufhebung (act. 2/1). Die
Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (act. 2/6). Nach Scheitern der Vergleichsgespräche ging die Rekursantwort vom 25. März 2009 ein (act. 2/16). Nach entsprechender Aufforderung seitens des Gerichtes (act. 2/20) bezifferte der Beklagte in seiner Eingabe vom 17. April 2009 seinen Herab- setzungsantrag bezüglich Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung (act. 2/22). Die Klägerin nahm dazu Stellung (Eingabe vom 29. April 2009, act. 2/25). Mit Beschluss vom 7. Juli 2009 (act. 4) hiess das Obergericht den Re- kurs teilweise gut, indem es die in Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheides festgesetzte Prozessentschädigung an die klagende Partei von Fr. 5'000.-- (zuzüglich 7,6% MWSt) auf Fr. 3'000.-- (zuzüglich 7,6% MWSt) reduzierte (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 1). Im Übrigen wies es den Rekurs ab (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2). Sodann setzte das Obergericht in teilweiser Gutheissung der vom Beklagten erhobenen Kostenbeschwerde die erstin- stanzliche Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- auf Fr. 3'500.-- herab und wies im Übrigen die Kostenbeschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 2). 3. Diesen Beschluss focht der Beklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kas- sationsgericht des Kantons Zürich an. Soweit das Obergericht den Rekurs abgewiesen hatte (Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2), hob das Kassationsgericht mit Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2011 den obergerichtlichen Ent- scheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (act. 1 S. 14). 4. a) Wird eine Sache zurückgewiesen, stellt sich die Frage nach dem für die weiteren Verfahrensschritte anwendbaren Recht. b) Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische ZPO (ZPO/CH) gibt auf die Frage des anwendbaren Rechts bei Rückweisungen keine aus- drückliche Antwort. Eine Rückweisung versetzt das Verfahren in den Stand vor Entscheidfällung. Daraus könnte man ableiten, das Verfahren der hiesi- gen Instanz sei noch gar nicht im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH abge- schlossen, und die Weiterführung habe daher nach altem Recht zu erfolgen.
Dagegen spricht jedoch, dass nach einem allgemeinen Grundsatz Verfah- rensrecht in der Regel sofort angewendet werden soll (ZK ZPO-Sutter- Somm/Seiler Art. 404 ZPO N 4). Eine ausdrückliche anderslautende Be- stimmung enthält die ZPO/CH nicht. Nach Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH gilt das alte Recht zudem nur bis zum Abschluss des Verfahrens in der betreffenden Instanz. Die damit angesprochene Instanz ist hier das Kassationsgericht und dessen Verfahren wurde mit dem Entscheid vom 14. April 2011 abgeschlos- sen (act. 1). Für das auf ein Rechtsmittel anwendbare Recht gilt nach Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH zudem das im Zeitpunkt der Eröffnung geltende Recht, weshalb ein Rechtsmittelverfahren, selbst wenn es um die Überprüfung ei- nes nach alten Regeln geführten erstinstanzlichen Prozesses geht, nach den neuen Bestimmungen geführt wird. Es wäre wenig sinnvoll, nach einer Rückweisung allenfalls wieder altes, für ein zweites Rechtsmittel gegen den neuen Entscheid dagegen neues Recht anzuwenden. Schliesslich hat der Bundesgesetzgeber das analoge Problem im Strafprozess ausdrücklich ge- regelt, indem nach einer Rückweisung das neue Verfahrensrecht anzuwen- den ist (Art. 453 Abs. 2 StPO). Praxisgemäss ist dieser Grundsatz auf den Zivilprozess analog anzuwenden (vgl. dazu OGer ZH PS110023-O vom 14. März 2011 [Urteil] oder auch OGer ZH NK100014-O vom 12. Januar 2011 [Beschluss] zur vergleichbaren Problemstellung bei Rückweisungen des Obergerichts an die Bezirksgerichte). c) Auf das vorliegende Verfahren sind damit die neuen Bestimmungen (ZPO/CH) anzuwenden. 5. a) Neu ist das gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichtes zu ergreifende Rechtsmittel die Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO/CH i.V.m. Art. 309 lit. a ZPO/CH. Das vorliegende Verfahren ist demnach als solche anzulegen und zu behandeln. Im Übrigen versetzt eine Rückweisung das Verfahren in den Stand vor erster Entscheidfällung. b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies allerdings mit der Einschränkung, dass die Zulässigkeit der vor dem 7. Juli 2009 (Ent-
scheid des Obergerichtes) geltend gemachten Noven nach der damals gel- tenden ZPO/ZH zu prüfen ist. c) Der Beklagte reichte dem Obergericht im Zusammenhang mit seiner Be- hauptung (im Rahmen der Eventualbegründung des Rekurses, vgl. act. 2/1 Ziff. 7), die zusätzliche Absicherung der Rente durch eine Risikoversiche- rung könne sich nur auf die Differenz zwischen Witwenrente und der verein- barten Rente im Scheidungsurteil beziehen, ein Schreiben des Rechtsvertre- ters der Klägerin vom 10. September 2008 ein (act. 2/1 Ziff. 7.2. und act. 2/3/2). Ob diese neue Behauptung zulässig ist, ist nach ZPO/ZH zu prüfen. Wie sich aus den Akten und insbesondere dem Schreiben der Klägerin vom 10. September 2008 (act. 2/3/2) ergibt, verlangte diese vom Beklagten die Wie- derherstellung des Versicherungsschutzes ursprünglich nur auf die Differenz von monatlich Fr. 869.-- (Rentenverpflichtung von Fr. 2'700.-- minus Witwen- rente von Fr. 1'831.--). Die Klägerin selber nahm in der Klage auf dieses Schreiben Bezug (act. 2/8/1 S. 4 oben). Auch der Beklagte ging von dieser Differenz aus, als er 1999 die Lebensversicherungen abschloss (vgl. das von der Klägerin eingereichte Schreiben vom 26. Juli 1999, act. 2/17/1). Es kann nun dem Beklagten nicht vorgehalten werden, er komme mit seiner Behauptung – Absicherung auf nur die Differenz – zu spät, zumal er offen- sichtlich im Verfahren vor Bezirksgericht Meilen keinen Grund hatte, von et- was anderem auszugehen. Erst durch die vorinstanzliche Verfügung, wo- nach er zur Absicherung der vollen Rente im Betrag von Fr. 2'700.-- ver- pflichtet wurde, sah sich der Beklagte im ursprünglichen Rekursverfahren zu dieser Behauptung veranlasst. Diese neue Behauptung ist deshalb im Sinne von § 115 Ziff. 1 und 2 ZPO/ZH zuzulassen. 6. a) In seiner Hauptbegründung machte der Beklagte im Rekursverfahren gel- tend, mit der Formulierung der Zahlung eines Unterhaltsbeitrages "auf Le- bensdauer" sei zwar ein Anspruch der Frau (Klägerin) bis zu ihrem Todestag gemeint, nicht aber über seinen Tod hinaus (act. 2/1 Ziff. 6 S. 4). Es liege keine passiv vererbliche Rentenverpflichtung vor. Sterbe er vor der Klägerin,
ende seine Rentenverpflichtung. Der Abschluss einer Risikoversicherung sei unter diesem Gesichtspunkt unverständlich und unnötig, zumal der Klägerin im Umfang dieser Rente der Anspruch des Klägers gegenüber der Perso- nalvorsorgestiftung abgetreten wurde (act. 2/1 S. 4 f.). Eventualiter machte der Beklagte geltend, aus der rechtskräftigen Schei- dungsvereinbarung gehe nicht hervor, welcher Betrag abgesichert werden müsse. Die zusätzliche Absicherung der Rente könne nur den Zweck verfol- gen, der Klägerin im Falle des Vorversterbens des Beklagten die unge- schmälerte Rente von Fr. 2'700.-- monatlich bis an ihr Lebensende zukom- men zu lassen (act. 2/1 S. 5). Da gemäss Art. 20 BVV2 der geschiedenen Klägerin bei Vorversterben des Beklagten eine Witwenrente zukommen werde, beziehe sich demnach die Absicherung auf die Differenz zwischen Witwenrente und der vereinbarten Rente im Scheidungsurteil. Eine nebst der Witwenrente bestehende Absicherung auf den vollen Betrag von monat- lich Fr. 2'700. -- auch nach Tod des Beklagten, wie dies die Klägerin im Re- kursverfahren in Übereinstimmung mit der Vorinstanz geltend mache (act. 2/16 Ziff. 7, act. 2/2 S. 5), könne nicht aus der Scheidungsvereinbarung her- ausgelesen werden (act. 2/1 Ziff. 7). b) Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist demnach die Frage, ob es sich bei der in Ziff. 2.2 Scheidungskonvention aufgeführten Verpflichtung um klares Recht handelt und ein entsprechender Vollstreckungsbefehl - Ab- schluss einer Risikoversicherung durch den Beklagten zugunsten der Kläge- rin zwecks Absicherung der monatlichen lebenslänglichen Rente in be- stimmter Höhe - erlassen werden kann. 7. a) Gemäss § 222 Ziff. 1 ZPO/ZH werden rechtskräftige gerichtliche Ent- scheide im Befehlsverfahren vollstreckt. Auf ein Vollstreckungsbegehren kann nur eingetreten werden, wenn sich aus dem Vollstreckungstitel eindeu- tig ergibt, was dem Kläger inhaltlich und umfangmässig zugesprochen wur- de (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Zürich 1997, § 222 Ziff. 1 N 6). Der Vollstreckungsrichter (und auch die Kammer) ist inhaltlich an den zu vollziehenden Entscheid gebun-
den. Die Ergänzung, inhaltliche Änderung, Konkretisierung oder Präzisie- rung des zu vollstreckenden Entscheids ist ihm grundsätzlich verwehrt. b) Das Kassationsgericht gelangte in seinem Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2011 (act. 1) zum Schluss, dass der Vollstreckungstitel genügend klar sei und weder der Präzisierung noch der Konkretisierung, sondern lediglich der Auslegung bedurft habe (act. 1 Erw. III.1.d S. 11). Auf die dazu führen- den Erwägungen ist nachfolgend abzustellen. 8. a) Einerseits stellt sich die Frage, ob gestützt auf Ziff. 2.2 der Scheidungs- konvention eine Verpflichtung zur Rentenabsicherung (mittels einer Versi- cherung) über den Tod des Beklagten hinaus besteht und andererseits, bei Bejahung dieser Frage, welcher Rentenbetrag abgesichert werden muss. Das Kassationsgericht schützte in seinem Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2011 die obergerichtlichen Erwägungen im Beschluss vom 7. Juli 2009 (act. 4) betreffend die Verpflichtung des Beklagten zur Absicherung der Ren- te der Klägerin nach Versterben des Beklagten durch eine Risiko- bzw. Le- bensversicherung (act. 1 Erw. III.1.d S. 10). Auf die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Kammer im Beschluss vom 7. Juli 2009 (act. 4 Erw. 3.c) kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden. . b) Die Erwägungen der Kammer zur Höhe des durch die Risikoversicherung abzusichernden Rentenbetrages, nämlich Fr. 2'700.-- und nicht bloss den Differenzbetrag von Unterhaltsbeitrag [Fr. 2'700.--] und Witwenrente [Fr. 1'831.--], schützte das Kassationsgericht nicht. Das Kassationsgericht erwog, das Obergericht habe sich lediglich am pri- mären Auslegungsmittel des Wortlauts orientiert, wenn es ausführe, aus der Vereinbarung lasse sich keine Einschränkung der Verpflichtung zur Absiche- rung der Rente mittels Versicherung auf die Differenz von Fr. 869.-- heraus- lesen. Der Wortlaut alleine dürfe für sich jedoch nie als entscheidend ange- sehen werden. Wiederum gestützt auf das systematische Element hätte die Vorinstanz in Auslegung der Vereinbarung annehmen müssen, dass die Be- schwerdegegnerin [Klägerin] für die Zeit nach dem allfälligen Vorversterben
des Beschwerdeführers [Beklagten] zwar grundsätzlich Anspruch auf Absi- cherung der gemäss Absatz 1 geschuldeten Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 2'700.-- habe, ein Teil davon jedoch bereits durch eine in diesem Fall von der Vorsorgeeinrichtung an die Beschwerdegegnerin [Klägerin] zu zahlende Witwenrente (vgl. Art. 20 BVV 2) gesichert sei. Ziffer 2.2 Absatz 3 der Scheidungskonvention habe eine "Absicherung der Rente" bezweckt, was im Kontext nur habe bedeuten können, dass der Beschwerdeführerin [Kläge- rin] nach dem Tod des Beschwerdegegners [Beklagten] insgesamt eine gleich hohe Leistung zukommen sollte wie zu seinen Lebzeiten, d.h. ein Be- trag von Fr. 2'700.-- pro Monat. Die Annahme, die vereinbarte Absicherung hätte zu einer Ausweitung der der Beschwerdegegnerin [Klägerin] zu- stehenden Rentenansprüche führen sollen, liege fern und hätte daher einer ausdrücklichen Vereinbarung bedurft. Damit sei die Scheidungsvereinba- rung der Parteien dahingehend zu verstehen, dass die Höhe der Witwenren- te von den zu versichernden Unterhaltsbeiträgen in Abzug gebracht werden müsse, weshalb lediglich die Differenz zwischen Unterhaltsbeitrag gemäss Absatz 1 der Konvention und Witwenrente abzusichern sei (act. 1 Erw. III.1.d S. 10-11). c) An diese Erwägungen des Kassationsgerichtes bezüglich der Höhe des abzusichernden Rentenbetrages ist das Obergericht gebunden. 9. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist dem Beklagten demnach zu befehlen, die in Ziff. 2.2. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes Meilen vereinbarte lebenslängliche Rente zugunsten der Klägerin im Betrag von Fr. 2'700.-- monatlich, durch Abschluss einer Risikoversicherung im Betrag von Fr. 869.-- abzusichern. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 10. Eventualiter begehrte der Beklagte in seiner Rekursschrift vom 19. Januar 2009 u.a. die Herabsetzung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr gestützt auf seinen berechneten, niedrigeren Streitwert (act. 2/1 Ziff. 8; act. 2/22). Diese Kostenbeschwerde war nicht Gegenstand des kassationsgerichtlichen Verfahrens (vgl. act. 1 Erw. III.1.e S. 11), deshalb erwuchs der Entscheid über die Kostenbeschwerde, nämlich Festsetzung der vorinstanzlichen Ge-
richtsgebühr auf Fr. 3'500.--, mit Beschluss des Obergerichtes vom 7. Juli 2009 (act. 4 Dispositiv-Ziffer 2) in Rechtskraft. Davon ist Vormerk zu neh- men. 11. a) Nachfolgend ist noch die Kosten- und Entschädigungsfolge für das vo- rinstanzliche und zweitinstanzliche Verfahren zu regeln. b) Der Beklagte dringt mit seiner Beschwerde teilweise, nämlich mit seinem Eventualantrag – Absicherung der Rente lediglich im Umfang von Fr. 869.-- – vollumfänglich und mit seiner Kostenbeschwerde teilweise, durch. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beklagten die gesamten Verfah- renskosten zu zwei Dritteln aufzuerlegen. Sodann ist der Beklagte zu ver- pflichten, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung von einem Drittel für die beiden Verfahren zu bezahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO/CH bzw. § 64 Abs. 2 ZPO/ZH). c) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wie auch die Pro- zessentschädigungen für die beiden Verfahren berechnen sich aufgrund des Streitwertes. Für die Festsetzung des vorinstanzlichen Streitwertes kann auf die Erwägungen im Beschluss vom 7. Juli 2009 (act. 4 Erw. 4.b S. 7-8) ver- wiesen werden. Da für das Beschwerdeverfahren die neuen ZPO/CH- Bestimmungen anwendbar sind, ist gestützt auf § 23 der Gebührenverord- nung des Obergerichtes vom 8. September 2010 (GebV OG) und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) auch auf diese (neuen) Verordnungen abzustellen. In Anwendung von § 12 Abs. 2 GebV OG bzw. § 13 Abs. 1 AnwGebV bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen vor der Rechtsmittelinstanz. Demnach ist gestützt auf Art. 92 Abs. 2 ZPO/CH auch für das vorliegende Verfahren von einem Streitwert von Fr. 140'000.-- auszugehen. d) In Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG vom 8. September 2010 ist die Entscheidgebühr auf Fr. 3'500.-- festzusetzen.
e) Die vorinstanzliche Prozessentschädigung wäre bei einem vollständigen Obsiegen in Anwendung von § 3 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 7 der Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 auf Fr. 3’000.-- festzu- setzen. Demnach ist der Beklagte zu verpflichten, die Klägerin für das erst- instanzliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- (zuzügl. 7.6% MWSt) zu entschädi- gen. Für das Beschwerdeverfahren ist die Entschädigung für die Klägerin in An- wendung von § 13 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 9 AnwGebV vom 8. September 2010 auf Fr. 1'000.-- (zuzügl. 7.6% MWSt; zur Anwen- dung des Steuersatzes vgl. http://www.obergericht-zh.ch, "Kreisschreiben"; Änderung vom 17. September 2010 des Kreisschreibens der Verwaltungs- kommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006) festzusetzen (1/3). Es wird beschlossen: 1. Es wird vorgemerkt, dass der Beschluss des Obergerichtes vom 7. Juli 2009 soweit er die Kostenbeschwerde betraf (Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 5. Januar 2009 und Festsetzung der Gerichtsgebühr auf Fr. 3'500.--) vor dem Kassationsgericht nicht angefochten wurde und in die- sem Umfang (Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Obergerichtes vom 7. Juli 2009) rechtkräftig geworden ist. 2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien zusammen mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 und 4 der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen vom 5. Januar 2009 aufgehoben. Dispositiv-Ziffer 1 wird durch fol- gende Fassung ersetzt:
"1. Dem Beklagten wird befohlen, die in Ziff. 2.2. des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes Meilen vom 29. April 1998 vereinbarte lebens- längliche Rente zugunsten der Klägerin im Betrag von Fr. 2'700.-- monatlich, durch Abschluss einer Risikoversicherung im Betrag von Fr. 869.-- unverzüglich abzusichern und in der Folge die Prämien bei Fälligkeit zu bezahlen. Dem Beklagten wird überdies befohlen, die Klägerin innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils schriftlich durch geeignete Dokumente über den Abschluss der Risikoversicherung zu orientieren und ihr je- weils bei Fälligkeit der Prämien deren Bezahlung zu belegen. Der Be- klagte kann sich von dieser Orientierungspflicht befreien, indem er die Klägerin ermächtigt, die entsprechenden Auskünfte selbst bei der Ver- sicherung einzuholen. Kommt der Beklagte diesen Befehlen nicht nach, hat er mit seiner Be- strafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB zu rechnen. Überdies wäre die Klägerin diesfalls berech- tigt, den Abschluss der Versicherung und die Zahlung der Prämien auf Kosten des Beklagten selbst vorzunehmen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden zu 2/3 dem Beklagten und zu 1/3 der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfah- ren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 5. Der Beklagte wird zudem verpflichtet, der Klägerin für das Beschwerdever- fahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 140'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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