Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT260021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 24. Februar 2026 in Sachen A., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Gemeinde B., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Alimenteninkasso Aargau, Frauenzentrale Aargau, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 23. Januar 2026 (EB250517-D)
Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 23. Januar 2026 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 24. Okto- ber 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 16'082.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2025 (Urk. 2 S. 2). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 15. Februar 2026 (Datum des Poststempels: 16. Februar 2026) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1.Der Entscheid des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 23.01.2026 sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde. 3.Das Verfahren sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Es sei festzustellen, das bis zur rechtskräftigen Klärung der Unterhaltsschuld keine weiteren Vollstreckungsmassnahmen zulässig sind. 5.Eventualiter sei die Vollstreckung bis zur rechtskräftigen Klärung sämtlicher Verfahren zu sistieren." 1.3. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als of- fensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch um Aufschub der Voll- streckbarkeit (Beschwerdeanträge Ziff. 4 und 5) gegenstandslos. 2.Das angefochtene Urteil ist in unbegründeter Form ergangen (vgl. Urk. 2). Ge- gen einen unbegründeten Entscheid kann kein Rechtsmittel erhoben werden. Viel- mehr ist zuerst eine Begründung zu verlangen. Erst danach kann gegen den in begründeter Ausfertigung ergangenen Entscheid das entsprechende Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Dies hat die Vorinstanz auch korrekt belehrt (siehe Urk. 2 S. 3 Dispositivziffer 6). Auf die Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Januar 2026 ist daher nicht einzutreten.
3.Ausgangsgemäss wird der Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Be- schwerdeverfahren nicht zuzusprechen; dem Gesuchsgegner zufolge seines Un- terliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.Das direkt gegen das unbegründete Urteil erhobene Rechtsmittel ist gestützt auf Art. 143 Abs. 1 bis ZPO an die Vorinstanz zur Prüfung, ob ein Antrag auf schrift- liche Begründung – bzw. um Wiederherstellung der Frist zur Verlangung einer Be- gründung – vorliegt, weiterzuleiten (vgl. ZK-Staehelin, Art. 239 ZPO N 31, m.w.H.). Es wird beschlossen: 1.Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit wird abgeschrieben. 2.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3.Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6.Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller und die Vorinstanz je unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 3, je gegen Empfangsschein. 7.Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'082.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: io